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Elfter Zusammenfassender Bericht 2001 - Hessischer Rechnungshof

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Wie im Mittelalter:<br />

Hand- und<br />

Spanndienste<br />

Öffentliche und private Straßenreinigung<br />

1.400 km<br />

1.200 km<br />

1.000 km<br />

800 km<br />

600 km<br />

400 km<br />

200 km<br />

0 km<br />

Bad Homburg<br />

v.d. Höhe<br />

Darmstadt<br />

Frankfurt am<br />

Main<br />

Ansicht 10: Straßenlängen (1999)<br />

Fulda<br />

Straßenlängen<br />

(1999)<br />

6.5 Öffentliche und private Straßenreinigung<br />

Gießen<br />

44 <strong>Elfter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong><br />

Hanau<br />

Kassel<br />

Marburg<br />

Offenbacham<br />

am Main<br />

privat gereinigt<br />

öffentlich gereinigt<br />

§ 10 Absatz 1 Hessisches Straßengesetz verpflichtet die Gemeinden, alle öffentlichen<br />

Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Für Gehwege und Überwege<br />

für Fußgänger gilt außerdem, dass sie von Schnee zu räumen und bei Schnee- und<br />

Eisglätte zu streuen sind (§ 10 Absatz 3 Hessisches Straßengesetz).<br />

Nach § 10 Absatz 5 Hessisches Straßengesetz können die Gemeinden zur Straßenreinigung<br />

die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen<br />

Grundstücke (Anlieger) heranziehen. Ganz im Sinne der mittelalterlichen Hand- und<br />

Spanndienste (noch heute: § 22 HGO) bedeutet dies nicht nur den körperlichen Einsatz<br />

zur Straßenreinigung, sondern der Pflichtige hat auch auf eigene Kosten Gerät,<br />

Streumaterial und Schutzkleidung zu beschaffen und den Kehricht zu entsorgen. Ob<br />

der Pflichtige, der eine öffentliche Aufgabe nach dem Hessischen Straßengesetz erfüllt,<br />

nach einem Unfall eine kommunale Unfallfürsorge genießt, konnte keine Stadt<br />

beantworten. Die Überörtliche Prüfung empfahl den Gemeinden, diese Frage zu klären.<br />

Die Städte machten von § 10 Absatz 5 Hessisches Straßengesetz durchweg<br />

Gebrauch: Alle Städte zogen die Anlieger zum Winterdienst heran, während das Bild<br />

bei der üblichen Straßenreinigung vielfältiger ist, wie sich aus Ansicht 11 ergibt.<br />

Die Gemeinde kann die Anlieger auch an den Kosten für die Straßenreinigung beteiligen.<br />

Notwendig ist ein Satzungsbeschluss der Gemeinde.<br />

Ansicht 11 zeigt das erhebliche Maß, mit dem Private eine öffentliche Aufgabe erfüllen.<br />

Gleichwohl berichteten alle Städte, dass die private Straßenreinigung unproblematisch<br />

war. Weder gab es Beschwerden über die Heranziehung noch über die Qualität<br />

der privaten Straßenreinigung. Die private Straßenreinigung funktioniert. Das beweist<br />

die Tatsache, dass stets Private den Winterdienst, der der Gefahrenabwehr dient, auf<br />

Gehwegen erfolgreich leisten. Auch in den Städten, die sonst durchweg öffentlich reinigen.<br />

Mit privater Straßenreinigung entsteht den Gemeinden kein Aufwand für das Berechnen,<br />

Erheben und Beitreiben der Straßenreinigungsgebühren.<br />

In der Praxis der Städte stellte sich das Straßenreinigungsgebührenrecht als kompliziert<br />

dar. Auch war die Zahl der Widerspruchsverfahren hoch, was auch mit der geringen<br />

Zufriedenheit über die städtische Straßenreinigungsleistung zusammenhängt.<br />

Rüsselsheim<br />

Wetzlar<br />

Wiesbaden

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