Elfter Zusammenfassender Bericht 2001 - Hessischer Rechnungshof
Elfter Zusammenfassender Bericht 2001 - Hessischer Rechnungshof
Elfter Zusammenfassender Bericht 2001 - Hessischer Rechnungshof
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Wie im Mittelalter:<br />
Hand- und<br />
Spanndienste<br />
Öffentliche und private Straßenreinigung<br />
1.400 km<br />
1.200 km<br />
1.000 km<br />
800 km<br />
600 km<br />
400 km<br />
200 km<br />
0 km<br />
Bad Homburg<br />
v.d. Höhe<br />
Darmstadt<br />
Frankfurt am<br />
Main<br />
Ansicht 10: Straßenlängen (1999)<br />
Fulda<br />
Straßenlängen<br />
(1999)<br />
6.5 Öffentliche und private Straßenreinigung<br />
Gießen<br />
44 <strong>Elfter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong><br />
Hanau<br />
Kassel<br />
Marburg<br />
Offenbacham<br />
am Main<br />
privat gereinigt<br />
öffentlich gereinigt<br />
§ 10 Absatz 1 Hessisches Straßengesetz verpflichtet die Gemeinden, alle öffentlichen<br />
Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Für Gehwege und Überwege<br />
für Fußgänger gilt außerdem, dass sie von Schnee zu räumen und bei Schnee- und<br />
Eisglätte zu streuen sind (§ 10 Absatz 3 Hessisches Straßengesetz).<br />
Nach § 10 Absatz 5 Hessisches Straßengesetz können die Gemeinden zur Straßenreinigung<br />
die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen<br />
Grundstücke (Anlieger) heranziehen. Ganz im Sinne der mittelalterlichen Hand- und<br />
Spanndienste (noch heute: § 22 HGO) bedeutet dies nicht nur den körperlichen Einsatz<br />
zur Straßenreinigung, sondern der Pflichtige hat auch auf eigene Kosten Gerät,<br />
Streumaterial und Schutzkleidung zu beschaffen und den Kehricht zu entsorgen. Ob<br />
der Pflichtige, der eine öffentliche Aufgabe nach dem Hessischen Straßengesetz erfüllt,<br />
nach einem Unfall eine kommunale Unfallfürsorge genießt, konnte keine Stadt<br />
beantworten. Die Überörtliche Prüfung empfahl den Gemeinden, diese Frage zu klären.<br />
Die Städte machten von § 10 Absatz 5 Hessisches Straßengesetz durchweg<br />
Gebrauch: Alle Städte zogen die Anlieger zum Winterdienst heran, während das Bild<br />
bei der üblichen Straßenreinigung vielfältiger ist, wie sich aus Ansicht 11 ergibt.<br />
Die Gemeinde kann die Anlieger auch an den Kosten für die Straßenreinigung beteiligen.<br />
Notwendig ist ein Satzungsbeschluss der Gemeinde.<br />
Ansicht 11 zeigt das erhebliche Maß, mit dem Private eine öffentliche Aufgabe erfüllen.<br />
Gleichwohl berichteten alle Städte, dass die private Straßenreinigung unproblematisch<br />
war. Weder gab es Beschwerden über die Heranziehung noch über die Qualität<br />
der privaten Straßenreinigung. Die private Straßenreinigung funktioniert. Das beweist<br />
die Tatsache, dass stets Private den Winterdienst, der der Gefahrenabwehr dient, auf<br />
Gehwegen erfolgreich leisten. Auch in den Städten, die sonst durchweg öffentlich reinigen.<br />
Mit privater Straßenreinigung entsteht den Gemeinden kein Aufwand für das Berechnen,<br />
Erheben und Beitreiben der Straßenreinigungsgebühren.<br />
In der Praxis der Städte stellte sich das Straßenreinigungsgebührenrecht als kompliziert<br />
dar. Auch war die Zahl der Widerspruchsverfahren hoch, was auch mit der geringen<br />
Zufriedenheit über die städtische Straßenreinigungsleistung zusammenhängt.<br />
Rüsselsheim<br />
Wetzlar<br />
Wiesbaden