Elfter Zusammenfassender Bericht 2001 - Hessischer Rechnungshof
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Personalwirtschaft im<br />
engeren und<br />
weiteren Sinne<br />
Änderungsvorschläge für Vorschriften<br />
7.6 Änderungsvorschläge für Vorschriften<br />
Die Vergleichende Prüfung ergab, dass die Gemeinden von den Gestaltungschancen,<br />
die die Vorschriften über die zukunftsorientierte Personalwirtschaft eröffnen, derzeit<br />
noch kaum Gebrauch machen.<br />
Den Kommunen wird empfohlen, die geltenden Vorschriften mit ihren Gestaltungsspielräumen<br />
auszuschöpfen. Folgende vier Themen sind von Bedeutung:<br />
• Die Regelbeurteilung von Beamten (§§ 21, 22 Hessische Laufbahnverordnung 26 )<br />
unterblieb in allen Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Usingen. Dort waren Regelbeurteilungen<br />
Bestandteil der Zielvereinbarungsgespräche.<br />
• Die Leistungsprämien- und Zulagenverordnung und § 33 Bundes-Angestelltentarifvertrag<br />
oder § 22 Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen<br />
und Betriebe (BAT / BMT G II) zum flexiblen Umgang mit der Aufgabenverteilung<br />
(so bei Ausscheiden eines Mitarbeiters) wurden nicht ausreichend angewendet.<br />
• Befristete Arbeitsverträge bei anerkannten Befristungsgründen wurden ausschließlich<br />
für die Kindergärten abgeschlossen. Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete<br />
Arbeitsverträge (TzBfG) 27 lässt einen flexibleren Personaleinsatz zu und sollte<br />
stärker eingesetzt werden.<br />
• Nach § 133 HGO können neue Modelle zur Steuerung der Gemeindeverwaltung<br />
auch in personalwirtschaftlichen Fragestellungen erprobt werden. Die Gemeinden<br />
sollten die Experimentierklausel für den Stellenplan verstärkt einsetzen, um Personal<br />
und Budget flexibel zu steuern.<br />
7.7 Prüfungsgegenstand und Prüfungsziel<br />
Gegenstand der Prüfung war das Personalmanagement der Gemeinden, das heißt,<br />
Personalwirtschaft im engeren und im weiteren Sinne. Beide Felder gliedern sich so<br />
auf:<br />
Aufgabenfelder der Personalwirtschaft<br />
Personalwirtschaft im engeren Sinne Personalwirtschaft im weiteren Sinne<br />
Bewirtschaftung und Verwaltung des Personals:<br />
• Allgemeine Personalangelegenheiten (Einstellung,<br />
Probezeitüberwachung, Entlassung, Auflösungs-<br />
verträge)<br />
• Stellenbewirtschaftung<br />
• Stellenbewertung<br />
Qualitative Förderung und Entwicklung (Perso-<br />
nalentwicklung):<br />
• Personalauswahlverfahren<br />
• Personalbeurteilung<br />
• Führungsnachwuchsqualifizierung<br />
• Aus- und Fortbildung<br />
26 Hessische Laufbahnverordnung (HLVO) vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert<br />
durch Art. 52 Drittes Rechts- und VerwaltungsvereinfachungsG vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I<br />
S. 562)<br />
27 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG), Artikel 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit<br />
und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen<br />
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966)<br />
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