Elfter Zusammenfassender Bericht 2001 - Hessischer Rechnungshof
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Kindergärten<br />
mancher Gemeinden<br />
nur zu drei Vierteln<br />
ausgelastet<br />
Kostentreibende<br />
Kindergartenverordnung<br />
Haushaltsbelastung durch Kindergärten<br />
einer zu geringen Belegungsquote und einer zu geringen Kindergartengebühr.<br />
So waren die Kindergärten in Hohenstein nur zu drei Vierteln ausgelastet. Dennoch<br />
plante die Gemeinde im Prüfungszeitraum, noch einen Kindergarten zu bauen. Ohne<br />
Veränderung der Kinderzahlen gegenüber dem Prüfungszeitraum wären die Hohensteiner<br />
Kindergärten nur zu 65 Prozent genutzt. Die Belegungsquote von 73 Prozent<br />
war in Cölbe am niedrigsten. Entsprechend leistete Cölbe den zweithöchsten Zuschuss<br />
je besetzten Platz und Monat für gemeindliche Kindergärten. Von der Überörtlichen<br />
Prüfung mussten zwei Gruppen zur Schließung vorgeschlagen werden. Die hohe Verdichtung<br />
der Gemeinde aufgrund der geringen Gemarkungsfläche erleichtert die Umsetzung<br />
der Empfehlung.<br />
Die jährlichen Kindergartengebühren für eine Vormittagsbetreuung schwankten bei<br />
den Gemeinden der Vollprüfung VI zwischen 460 und 1.230 €. Eine solche Bandbreite<br />
rechtfertigen nicht allein unterschiedliche Kostenstrukturen oder familienpolitische Erwägungen.<br />
In Willingen (Upland) kostete die Vormittagsbetreuung lediglich 615 €.<br />
Gleichwohl war das Angebot der Gemeinde sehr gut. Die Gruppenstärke lag in Willingen<br />
unterhalb des Medianwerts der Vergleichsgemeinden. Die Zahl der Betreuungskräfte<br />
je Gruppe lag oberhalb des Medianwerts. Die Gemeinden sollten stärker als bisher<br />
um eine Koppelung von Leistungsniveau und Preis bemüht sein.<br />
Kostentreibend wirkt bei den Kindergärten die neue Kindergartenverordnung50 . Die<br />
Verordnung gibt vor, dass sowohl mit der Kindergartenleitung als auch mit der Gruppenleitung<br />
nur Fachkräfte betraut werden dürfen. Zudem muss künftig jede einzelne<br />
Gruppe mit mindestens 1,5 Fachkräften besetzt sein. Die Höchstzahl in Kindergartengruppen<br />
mit Kindern vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt beträgt<br />
25 Kinder.<br />
In der Vollprüfung zeigte sich, dass ein Kindergartenbetrieb auch mit einer geringeren<br />
Zahl von Fachkräften je Gruppe funktionierte. Zwar lag der Durchschnittswert über alle<br />
Gemeinden der Vollprüfung VI tatsächlich bei knapp 1,5 Betreuungskräften je<br />
Gruppe. In Einrichtungen mit drei und mehr Gruppen wurden zum Teil jedoch auch<br />
Betreuungsschlüssel von 1,3 angetroffen. Dennoch war in allen Gemeinden das Kindergartenangebot<br />
angemessen.<br />
Bei einer durchschnittlichen Zahl von zehn Kindergartengruppen je Gemeinde (in Vollprüfung<br />
VI: 10,75) führt schon die Anhebung des Mitarbeiterstandards je Gruppe um<br />
den Wert von 0,1 zu zusätzlichen Ausgaben von rund 20.000 € je Gemeinde. Rein<br />
rechnerisch muss jede Gemeinde bei einer Standardanhebung um 0,1 je eine halbe<br />
zusätzliche Vollzeitstelle einrichten. Basis dieser Berechnung ist die Annahme einer<br />
reinen Vormittagsbetreuung. Gemeinden mit zusätzlicher Nachmittagsbetreuung sind<br />
noch stärker betroffen. Bei einer Kostendeckung der geprüften Kindertagesstätten von<br />
im Median 33 Prozent sind zwei Drittel dieser zusätzlichen Kosten von den Gemeinden<br />
zu tragen.<br />
Die Festlegung einer Obergrenze von 25 Kindern je Gruppe kann dazu beitragen, dass<br />
die Kosten für die Bereitstellung von Kindergartenplätzen über Gebühr steigen. Gemeinden<br />
mit einem temporären Bedarf von 26 Plätzen in einer Gruppe werden im Extrem<br />
zur Einrichtung einer neuen Gruppe gezwungen. Die damit verbundenen zusätzlichen<br />
Personalkosten belasten die Kommune dann noch, wenn der Platzbedarf in den<br />
Folgejahren wieder unter 25 sinkt. Um solche Kosten zu vermeiden, sollte nicht auf<br />
die momentane Überschreitung der Obergrenze, sondern auf die voraussichtliche<br />
durchschnittliche Auslastung innerhalb der nächsten drei Jahre abgestellt werden.<br />
50 Verordnung über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder, vom 28. Juni <strong>2001</strong>, Nr. 16<br />
- Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I - 11. Juli <strong>2001</strong><br />
146 <strong>Elfter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>