Elfter Zusammenfassender Bericht 2001 - Hessischer Rechnungshof
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Fünfundfünfzigste Vergleichende Prüfung „Zweckverbandsstrukturen“<br />
rung des Wohls der Einwohner. Dies kommt in § 1 Absatz 1 Satz 2 HGO, § 1 Absatz 1<br />
Satz 1 HKO zum Ausdruck. Angesichts der Nachfrage in der Jugendberatung und der<br />
bestehenden Drogenproblematik wäre die Empfehlung zu einem Verzicht auf die Aufgaben<br />
nicht sachgerecht. Es erschien aber angezeigt, die Organisationsform zu überdenken.<br />
Die Überörtliche Prüfung hielt einen privatrechtlichen Verein, in dem die Körperschaften<br />
exakt definierten Einfluss ausüben können, für besser geeignet als einen Zweckverband.<br />
In dieser neuen privatrechtlichen Struktur können<br />
• eher finanzkräftige Sponsoren aus dem Einzugsgebiet der Körperschaften und finanzielle<br />
Mittel für die Drogenhilfe gewonnen werden als in der herkömmlichen<br />
Struktur des Zweckverbands,<br />
• die Angebote der vielen Hilfsorganisationen, die bei den Körperschaften Aufgaben<br />
der Jugend-, Drogenberatung und Drogenhilfe erfüllen, besser koordiniert werden,<br />
• öffentliche Stellen, die mit Problemen des Aufgabenfelds arbeiten (zum Beispiel<br />
die Polizei), beteiligt werden.<br />
Eine ausreichende Einflussnahme der Kommunen wäre gewährleistet. Das Vereinsrecht<br />
lässt einem Verein bei der Ausgestaltung seiner Organisation weitgehend freie<br />
Hand. Vor diesem rechtlichen Hintergrund wird es möglich sein, die hauptamtlich demokratisch<br />
legitimierten Persönlichkeiten der Körperschaften mit der Führung des<br />
Vereins zu beauftragen.<br />
5.17 Verbands- und Entschädigungssatzungen<br />
Die Verbandssatzung (§ 10 Absatz 1 KGG), der Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,<br />
die Änderung der Verbandsaufgaben sowie die Auflösung des<br />
Zweckverbands und die Kündigung aus wichtigem Grund hat die Aufsichtsbehörde zu<br />
genehmigen (§ 21 Absatz 3 Satz 1 KGG). Sonstige Änderungen der Verbandssatzung<br />
sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen (§ 21 Absatz 3 Satz 2 KGG).<br />
Die Prüfung ergab, dass fünf Zweckverbände (Zweckverband für das Friedhofs- und<br />
Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich, Zweckverband Jugend-, Drogenberatung<br />
und Drogenhilfe für die Stadt Darmstadt und den Landkreis Darmstadt-<br />
Dieburg, Zweckverband Raum Kassel, Zweckverband Schwimmbad Battenberg (Eder),<br />
Zweckverband Sozialstation Oberes Niddertal) die Verbandssatzungen ohne die Genehmigung<br />
der Aufsichtsbehörde geändert hatten. In drei von fünf Fällen waren untergeordnete<br />
und eher geringfügige Änderungen vorgenommen worden. Aber der<br />
Zweckverband Schwimmbad Battenberg (Eder) betrieb ein Freibad und der Zweckverband<br />
Sozialstation Oberes Niddertal Drogenberatung und Lebensbegleitung Drogenabhängiger.<br />
Dies hatten zu diesem Zeitpunkt die Aufsichtsbehörden nicht genehmigt.<br />
Beide hatten die Satzungsänderung der Aufsichtsbehörde nicht schriftlich mitgeteilt.<br />
Die Satzung ist mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt<br />
zu machen (§ 11 Satz 1 KGG). Für Änderungen der Verbandssatzung gilt dies<br />
sinngemäß (§ 21 Absatz 5 KGG). Der Zweckverband Schwimmbad Battenberg (Eder)<br />
und der Zweckverband Sozialstation Oberes Niddertal hatten die Änderungen der Satzungen,<br />
auf deren Grundlage sie arbeiteten, nicht veröffentlicht.<br />
Die Aktenführung war bei dem Zweckverband Altenheim St. Kilian, dem Zweckverband<br />
Erziehungsberatungsstelle Fulda, dem Zweckverband Hallenschwimmbad Freigericht,<br />
dem Zweckverband Jugend-, Drogenberatung und Drogenhilfe für die Stadt<br />
Darmstadt und den Landkreis Darmstadt-Dieburg und dem Zweckverband Schwimmbad<br />
Battenberg (Eder) zu beanstanden. Einzelne oder mehrere der konstitutionellen<br />
Urkunden konnten nicht vorgelegt werden, so das Original der Satzung, die Genehmigung<br />
der Aufsichtsbehörde, ein Belegexemplar der Veröffentlichung mit dem Datum<br />
dieser Veröffentlichung.<br />
<strong>Elfter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong><br />
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Verein als Alternative<br />
Rechtsgrundlagen<br />
stärker beachten