28.10.2013 Aufrufe

Elfter Zusammenfassender Bericht 2001 - Hessischer Rechnungshof

Elfter Zusammenfassender Bericht 2001 - Hessischer Rechnungshof

Elfter Zusammenfassender Bericht 2001 - Hessischer Rechnungshof

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Fünfundfünfzigste Vergleichende Prüfung „Zweckverbandsstrukturen“<br />

rung des Wohls der Einwohner. Dies kommt in § 1 Absatz 1 Satz 2 HGO, § 1 Absatz 1<br />

Satz 1 HKO zum Ausdruck. Angesichts der Nachfrage in der Jugendberatung und der<br />

bestehenden Drogenproblematik wäre die Empfehlung zu einem Verzicht auf die Aufgaben<br />

nicht sachgerecht. Es erschien aber angezeigt, die Organisationsform zu überdenken.<br />

Die Überörtliche Prüfung hielt einen privatrechtlichen Verein, in dem die Körperschaften<br />

exakt definierten Einfluss ausüben können, für besser geeignet als einen Zweckverband.<br />

In dieser neuen privatrechtlichen Struktur können<br />

• eher finanzkräftige Sponsoren aus dem Einzugsgebiet der Körperschaften und finanzielle<br />

Mittel für die Drogenhilfe gewonnen werden als in der herkömmlichen<br />

Struktur des Zweckverbands,<br />

• die Angebote der vielen Hilfsorganisationen, die bei den Körperschaften Aufgaben<br />

der Jugend-, Drogenberatung und Drogenhilfe erfüllen, besser koordiniert werden,<br />

• öffentliche Stellen, die mit Problemen des Aufgabenfelds arbeiten (zum Beispiel<br />

die Polizei), beteiligt werden.<br />

Eine ausreichende Einflussnahme der Kommunen wäre gewährleistet. Das Vereinsrecht<br />

lässt einem Verein bei der Ausgestaltung seiner Organisation weitgehend freie<br />

Hand. Vor diesem rechtlichen Hintergrund wird es möglich sein, die hauptamtlich demokratisch<br />

legitimierten Persönlichkeiten der Körperschaften mit der Führung des<br />

Vereins zu beauftragen.<br />

5.17 Verbands- und Entschädigungssatzungen<br />

Die Verbandssatzung (§ 10 Absatz 1 KGG), der Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,<br />

die Änderung der Verbandsaufgaben sowie die Auflösung des<br />

Zweckverbands und die Kündigung aus wichtigem Grund hat die Aufsichtsbehörde zu<br />

genehmigen (§ 21 Absatz 3 Satz 1 KGG). Sonstige Änderungen der Verbandssatzung<br />

sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen (§ 21 Absatz 3 Satz 2 KGG).<br />

Die Prüfung ergab, dass fünf Zweckverbände (Zweckverband für das Friedhofs- und<br />

Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich, Zweckverband Jugend-, Drogenberatung<br />

und Drogenhilfe für die Stadt Darmstadt und den Landkreis Darmstadt-<br />

Dieburg, Zweckverband Raum Kassel, Zweckverband Schwimmbad Battenberg (Eder),<br />

Zweckverband Sozialstation Oberes Niddertal) die Verbandssatzungen ohne die Genehmigung<br />

der Aufsichtsbehörde geändert hatten. In drei von fünf Fällen waren untergeordnete<br />

und eher geringfügige Änderungen vorgenommen worden. Aber der<br />

Zweckverband Schwimmbad Battenberg (Eder) betrieb ein Freibad und der Zweckverband<br />

Sozialstation Oberes Niddertal Drogenberatung und Lebensbegleitung Drogenabhängiger.<br />

Dies hatten zu diesem Zeitpunkt die Aufsichtsbehörden nicht genehmigt.<br />

Beide hatten die Satzungsänderung der Aufsichtsbehörde nicht schriftlich mitgeteilt.<br />

Die Satzung ist mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt<br />

zu machen (§ 11 Satz 1 KGG). Für Änderungen der Verbandssatzung gilt dies<br />

sinngemäß (§ 21 Absatz 5 KGG). Der Zweckverband Schwimmbad Battenberg (Eder)<br />

und der Zweckverband Sozialstation Oberes Niddertal hatten die Änderungen der Satzungen,<br />

auf deren Grundlage sie arbeiteten, nicht veröffentlicht.<br />

Die Aktenführung war bei dem Zweckverband Altenheim St. Kilian, dem Zweckverband<br />

Erziehungsberatungsstelle Fulda, dem Zweckverband Hallenschwimmbad Freigericht,<br />

dem Zweckverband Jugend-, Drogenberatung und Drogenhilfe für die Stadt<br />

Darmstadt und den Landkreis Darmstadt-Dieburg und dem Zweckverband Schwimmbad<br />

Battenberg (Eder) zu beanstanden. Einzelne oder mehrere der konstitutionellen<br />

Urkunden konnten nicht vorgelegt werden, so das Original der Satzung, die Genehmigung<br />

der Aufsichtsbehörde, ein Belegexemplar der Veröffentlichung mit dem Datum<br />

dieser Veröffentlichung.<br />

<strong>Elfter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong><br />

33<br />

Verein als Alternative<br />

Rechtsgrundlagen<br />

stärker beachten

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!