Elfter Zusammenfassender Bericht 2001 - Hessischer Rechnungshof
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Achtundsechzigste Vergleichende Prüfung „Kreisumlage“<br />
Ursprünglich als ergänzendes Finanzierungsinstrument gedacht31 , machen die Einnahmen<br />
der drei Vergleichskreise aus allgemeinen Umlagen inzwischen nahezu die<br />
Hälfte der Einnahmen des Verwaltungshaushalts aus. Bei Gesamteinnahmen im Verwaltungshaushalt<br />
der drei Kreise von zusammen 320 Millionen € in 1999 betrugen die<br />
Einnahmen aus der Kreis- und Schulumlage 149,6 Millionen € oder 46,8 Prozent (siehe<br />
Ansicht 44).<br />
Bezogen auf die allgemeinen Deckungsmittel der Landkreise wird die Abhängigkeit<br />
von den Umlagen noch deutlicher.<br />
100%<br />
90%<br />
80%<br />
70%<br />
60%<br />
50%<br />
40%<br />
30%<br />
20%<br />
10%<br />
0%<br />
5%<br />
67%<br />
28%<br />
<strong>Elfter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong><br />
Struktur der allgemeinen Deckungsmittel<br />
0%<br />
(Quelle: Jahresrechnungen 1999)<br />
2% 5%<br />
Landkreis Limburg-<br />
Weilburg<br />
5%<br />
67%<br />
25%<br />
Steuern und Schlüsselzuweisungen Kreisumlagen<br />
5%<br />
61%<br />
30%<br />
Rheingau-Taunus-Kreis Vogelsbergkreis<br />
Schulumlage Sonstige allgemeine Deckungsmittel<br />
Ansicht 45: Struktur der allgemeinen Deckungsmittel (1999)<br />
Mehr als zwei Drittel der Deckungsmittel der Landkreise entstammen den allgemeinen<br />
Umlagen. Steuern und Schlüsselzuweisungen spielen mit weniger als 30 Prozent für<br />
die allgemeinen Deckungsmittel der Landkreise eine untergeordnetere Rolle.<br />
Die Gemeinden sind mit Abstand der größte Finanzier der Landkreise, gleichwohl haben<br />
sie kein formales Mitspracherecht an den Entscheidungen des Kreises.<br />
Die allgemeinen Umlagen stiegen in der Vergangenheit kontinuierlich. Sie entwickelten<br />
sich im Lauf der Zeit zu dem zentralen Finanzierungsinstrument der Landkreise. Auch<br />
ist die Kreisumlage das einzige Finanzierungsinstrument, das die Kreise direkt beeinflussen<br />
können. Im Betrachtungszeitraum entwickelten sich die allgemeinen Umlagen<br />
wie folgt:<br />
31 vgl. § 53 Abs. 2 HKO: „Der Landkreis kann, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um<br />
seinen Bedarf zu decken, nach den hierfür geltenden Vorschriften eine Umlage von den kreisangehörigen<br />
Gemeinden und den gemeindefreien Grundstücken erheben (Kreisumlage).“<br />
83<br />
Steuern und<br />
Schlüsselzuweisunge<br />
n sind gegenüber<br />
den Umlagen von<br />
untergeordneter<br />
Bedeutung<br />
Kreise finanzieren<br />
sich zu zwei Dritteln<br />
aus den allgemeinen<br />
Umlagen