Elfter Zusammenfassender Bericht 2001 - Hessischer Rechnungshof
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Austritts- und Auflösebedingungen<br />
verbessern<br />
Austritts- und Auflösebedingungen von Zweckverbänden – Änderung des § 21 KGG<br />
schwierig<br />
Neben der bisherigen Regelung können die Zweckverbände wahlweise auf den Vorstand<br />
verzichten und die Rechte des Vorstands auf einen von der Verbandsversammlung<br />
bestellten hauptamtlichen Geschäftsführer übertragen. Davon sollte verstärkt<br />
Gebrauch gemacht werden.<br />
Der Geschäftsführer sollte Entscheidungen weitgehend eigenverantwortlich treffen<br />
und umsetzen können. Die Verbandsversammlung kann ihn an seinen Arbeitsergebnissen<br />
messen und für Misserfolge verantwortlich machen. Der Geschäftsführer sollte<br />
den Zweckverband ohne bürokratische Hemmnisse nach außen vertreten und seine<br />
unmittelbaren Vertreter selbst bestimmen können.<br />
In der Satzung sollte für bestimmte Geschäfte ein „Vier-Augen-Prinzip“ vorgesehen<br />
werden; das heißt, die Erklärungen des Zweckverbands sind vom Geschäftsführer und<br />
einem seiner Vertreter oder von zwei Vertretern des Geschäftsführers zu unterzeichnen.<br />
5.8 Austritts- und Auflösebedingungen von Zweckverbänden – Änderung des<br />
§ 21 KGG schwierig<br />
Die Prüfung ergab, dass es für das Mitglied eines Zweckverbands in der Praxis schwierig<br />
ist, den Verband gegen den Willen der übrigen Mitglieder zu verlassen. Nach dem<br />
Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit kann ein Mitglied gegenwärtig nur<br />
unter zwei Bedingungen ausscheiden. Entweder muss eine qualifizierte Mehrheit der<br />
Verbandsversammlung (§ 21 Absatz 1 KGG4 ) dafür stimmen oder ein wichtiger Kündigungsgrund<br />
vorliegen. Das Ausscheiden eines Mitglieds bedarf darüber hinaus der<br />
Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die hohen Hürden sind Ursache dafür, dass das<br />
Ausscheiden aus einem Zweckverband eher die Ausnahme ist. Das Mitglied wird auf<br />
unabsehbare Zeit gezwungen, die dem Zweckverband übertragenen kommunalen<br />
Aufgaben anteilig mit der Verbandsumlage zu finanzieren. Das bedeutet eine nicht nur<br />
rechtlich bedenkliche, sondern auch sachwidrige Beeinträchtigung der Selbstverwaltung<br />
(§ 1 Absatz 1 Satz 2 HGO sowie Artikel 28 Absatz 2 GG. Die kommunale Körperschaft<br />
kann den Kreis ihrer Aufgaben nicht mehr allein bestimmen.<br />
In Zeiten finanzieller Enge hat jede kommunale Körperschaft unter drei Aspekten für<br />
sich zu entscheiden: Welchen Aufgaben räumt sie Priorität ein? Welche Aufgaben<br />
müssen unter finanziellen Gesichtspunkten zurückstehen? Auf welche Aufgaben ist zu<br />
verzichten?<br />
Denkbar wäre, dass eine kommunale Körperschaft die Mitgliedschaft in einem Zweckverband<br />
zum Betrieb eines Hallenbads oder einer Altenpflegeeinrichtung kündigt, um<br />
die gesparten Mittel bei der Wirtschaftsförderung einzusetzen.<br />
Die Überörtliche Prüfung schlägt vor, die Kündigung der Mitgliedschaft in einem<br />
Zweckverband zu erleichtern. 5 Sie sollte nur an eine Übergangsfrist (Mindestfrist von<br />
24 Monaten) und einen wirtschaftlichen Ausgleich unter den Körperschaften gebunden<br />
werden. In Einzelfällen kann es sachgerecht sein, dass die Aufsichtsbehörde im Interesse<br />
des öffentlichen Wohls die Kündigung erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam<br />
werden lässt. Sie kann ferner den Fortbestand der Mitgliedschaft in dem Pflichtverband<br />
anordnen. Die Kündigung muss nicht nur dem Vorstand des Verbands, sondern<br />
auch der Aufsichtsbehörde zugehen, damit der Lauf der Frist beginnt. 6<br />
4 bisherige Fassung<br />
5 vgl. Achter <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> des Präsidenten des Hessischen <strong>Rechnungshof</strong>s, S. 26<br />
6 vgl. Achter <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> des Präsidenten des Hessischen <strong>Rechnungshof</strong>s, S. 24 ff.<br />
28 <strong>Elfter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>