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Elfter Zusammenfassender Bericht 2001 - Hessischer Rechnungshof

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Vorteil der<br />

Allgemeinheit<br />

Ordnungsmäßigkeit der Gebührenberechnung<br />

6.8 Ordnungsmäßigkeit der Gebührenberechnung<br />

In der Prüfung stellte sich heraus, dass die Städte die Gebühren bei identischer<br />

Rechtslage uneinheitlich berechneten: Abweichungen gab es beim Eigenanteil und bei<br />

der Einbeziehung der Aufwendungen für die Papierkorbbewirtschaftung.<br />

6.9 Eigenanteil<br />

Nach § 11 Absatz 4 des Gesetzes über kommunale Abgaben sind die Gemeinden wie<br />

bei jeder Gebühr verpflichtet, den Vorteil, den die Allgemeinheit hat, aus der Gebühr<br />

herauszurechnen. Die Städte setzten ihre Eigenanteile wie folgt an:<br />

Eigenanteile (1999)<br />

Stadt Höhe des Eigenanteils Ermittlungsart<br />

Bad Homburg v. d. Höhe 30% pauschal ermittelt<br />

Darmstadt 25% detailliert ermittelt<br />

Frankfurt am Main 12,5% pauschal ermittelt<br />

Fulda<br />

kein Eigenanteil, da keine Gebühr<br />

erhoben wird<br />

Gießen 12% detailliert ermittelt<br />

Hanau 30% pauschal ermittelt<br />

Kassel 20% pauschal ermittelt<br />

Marburg lag nicht vor<br />

Offenbach am Main 20% pauschal ermittelt<br />

Rüsselsheim lag nicht vor<br />

Wetzlar 16% pauschal ermittelt<br />

Wiesbaden 20% pauschal ermittelt<br />

Ansicht 14: Eigenanteile (1999)<br />

Bis auf Darmstadt und Gießen berechnete detailliert keine Stadt den Eigenanteil.<br />

Frankfurt am Main und Gießen nahmen an, dass in den Eigenanteil auch der Aufwand<br />

für die Reinigung der Straßen vor den städtischen Grundstücken einfließen kann. Dies<br />

ist falsch, denn von dem Vorteil der Allgemeinheit ist der fiskalische Aufwand für die<br />

Reinigung der Straßen vor den kommunalen Grundstücken strikt zu trennen.<br />

Das Bundesverwaltungsgericht12 räumte zwar den Gemeinden bei der Bewertung des<br />

Allgemeininteresses an der Straßenreinigung eine weitgehende Einschätzungsfreiheit<br />

ein. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hielt in einem Einzelfall den Vorteil der Allgemeinheit<br />

bei einem pauschal ermittelten Gemeindeanteil von 20 Prozent für noch<br />

ausreichend. 13 Die Überörtliche Prüfung hält dennoch die Praxis, wie der Eigenanteil<br />

bestimmt wurde, für nicht mehr hinnehmbar und forderte die Gemeinden auf, tragfähige<br />

Berechnungen für den Eigenanteil vorzulegen.<br />

12 Bundesverwaltungsgericht, DVBl 1985, 123, 124<br />

13 <strong>Hessischer</strong> Verwaltungsgerichtshof, DVBl 1986, 770-778<br />

48 <strong>Elfter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>

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