Elfter Zusammenfassender Bericht 2001 - Hessischer Rechnungshof
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Vorteil der<br />
Allgemeinheit<br />
Ordnungsmäßigkeit der Gebührenberechnung<br />
6.8 Ordnungsmäßigkeit der Gebührenberechnung<br />
In der Prüfung stellte sich heraus, dass die Städte die Gebühren bei identischer<br />
Rechtslage uneinheitlich berechneten: Abweichungen gab es beim Eigenanteil und bei<br />
der Einbeziehung der Aufwendungen für die Papierkorbbewirtschaftung.<br />
6.9 Eigenanteil<br />
Nach § 11 Absatz 4 des Gesetzes über kommunale Abgaben sind die Gemeinden wie<br />
bei jeder Gebühr verpflichtet, den Vorteil, den die Allgemeinheit hat, aus der Gebühr<br />
herauszurechnen. Die Städte setzten ihre Eigenanteile wie folgt an:<br />
Eigenanteile (1999)<br />
Stadt Höhe des Eigenanteils Ermittlungsart<br />
Bad Homburg v. d. Höhe 30% pauschal ermittelt<br />
Darmstadt 25% detailliert ermittelt<br />
Frankfurt am Main 12,5% pauschal ermittelt<br />
Fulda<br />
kein Eigenanteil, da keine Gebühr<br />
erhoben wird<br />
Gießen 12% detailliert ermittelt<br />
Hanau 30% pauschal ermittelt<br />
Kassel 20% pauschal ermittelt<br />
Marburg lag nicht vor<br />
Offenbach am Main 20% pauschal ermittelt<br />
Rüsselsheim lag nicht vor<br />
Wetzlar 16% pauschal ermittelt<br />
Wiesbaden 20% pauschal ermittelt<br />
Ansicht 14: Eigenanteile (1999)<br />
Bis auf Darmstadt und Gießen berechnete detailliert keine Stadt den Eigenanteil.<br />
Frankfurt am Main und Gießen nahmen an, dass in den Eigenanteil auch der Aufwand<br />
für die Reinigung der Straßen vor den städtischen Grundstücken einfließen kann. Dies<br />
ist falsch, denn von dem Vorteil der Allgemeinheit ist der fiskalische Aufwand für die<br />
Reinigung der Straßen vor den kommunalen Grundstücken strikt zu trennen.<br />
Das Bundesverwaltungsgericht12 räumte zwar den Gemeinden bei der Bewertung des<br />
Allgemeininteresses an der Straßenreinigung eine weitgehende Einschätzungsfreiheit<br />
ein. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hielt in einem Einzelfall den Vorteil der Allgemeinheit<br />
bei einem pauschal ermittelten Gemeindeanteil von 20 Prozent für noch<br />
ausreichend. 13 Die Überörtliche Prüfung hält dennoch die Praxis, wie der Eigenanteil<br />
bestimmt wurde, für nicht mehr hinnehmbar und forderte die Gemeinden auf, tragfähige<br />
Berechnungen für den Eigenanteil vorzulegen.<br />
12 Bundesverwaltungsgericht, DVBl 1985, 123, 124<br />
13 <strong>Hessischer</strong> Verwaltungsgerichtshof, DVBl 1986, 770-778<br />
48 <strong>Elfter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong>