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Elfter Zusammenfassender Bericht 2001 - Hessischer Rechnungshof

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Fünfundfünfzigste Vergleichende Prüfung „Zweckverbandsstrukturen“<br />

Die Prüfung ergab keine Anhaltspunkte dafür, dass die Versorgung mit den von den<br />

Sozialstationen Krebsbach-Kinzig und Oberes Niddertal sowie dem Altenheim St. Kilian<br />

angebotenen Leistungen ohne die Einrichtungen der öffentlichen Hände gefährdet<br />

wäre (zum Beispiel wegen eines geringen Angebots oder einer Monopolbildung). Die<br />

Überörtliche Prüfung empfahl aus diesem Grunde, dass sich die Kommunen aus<br />

diesen Aufgaben zurückziehen.<br />

5.12 Hallen- und Freibad<br />

Die Bäder sind freiwillige Aufgaben der am Zweckverband beteiligten kommunalen<br />

Körperschaften. Träger des Zweckverbands waren die Gemeinden, in denen sich die<br />

Bäder befanden, sowie die Kreise, denen die Gemeinden angehören. Die Prüfung ergab,<br />

dass kostendeckende Entgelte in den beiden Hallenbädern 7,00 € bis 7,90 €<br />

betragen müssten. Der Eintrittspreis für einen erwachsenen Besucher war auf 2,30 €<br />

festgesetzt. Diese Diskrepanz führte dazu, dass die Gemeinden die Bäder nach Abzug<br />

der Umlagebeiträge der Landkreise mit rund 2,3 Prozent oder 3,5 Prozent des Volumens<br />

ihres Verwaltungshaushalts finanzierten. Dabei waren nicht quantifizierte Leistungen,<br />

die die Gemeinden zusätzlich für die Zweckverbände erbrachten, nicht berücksichtigt.<br />

Die Gemeinden trugen diese finanzielle Belastung, obwohl ein großer Teil<br />

der Badegäste nicht in ihrem Gebiet wohnte.<br />

Die Überörtliche Prüfung hielt den Umfang der finanziellen Belastung der Gemeinden<br />

durch die Bäder für nicht vertretbar. Sie empfahl den Rückzug aus der Aufgabe, also<br />

die Schließung der Bäder. Falls die Umlandgemeinden und die Landkreise meinen, die<br />

Bäderkapazitäten seien unverzichtbar, wäre eine gemeinsame Finanzierung aller Gemeinden<br />

und des Landkreises sicherzustellen.<br />

Die Überörtliche Prüfung rät zu einem kreisweiten Bäderkonzept, das bezahlbare Standards<br />

definiert.<br />

5.13 Interkommunale Gemeinschaftsarbeit bei sechs Zweckverbänden unter<br />

unmittelbarer Beteiligung der öffentlichen Hand<br />

Bei den verbleibenden sechs Zweckverbänden gelangte die Überörtliche Prüfung zu<br />

der Auffassung, dass deren Aufgaben weiterhin in interkommunaler Zusammenarbeit<br />

wahrzunehmen sind. Die Zweckverbände waren im öffentlichen Personennahverkehr,<br />

im Friedhofs- und Bestattungswesen, in der Jugend- und Drogenberatung, der Erziehungsberatung<br />

sowie im Planungswesen tätig.<br />

Die kommunalen Körperschaften erreichen mit der Zusammenarbeit:<br />

• eine günstigere Organisationsgröße,<br />

• Synergieeffekte,<br />

• die Vermeidung von Doppelarbeit,<br />

• eine erhöhte Finanzkraft, die sachgerechte Lösungen begünstigt,<br />

• einen Ausgleich zwischen widerstreitenden Interessen schon auf der Ebene der<br />

Sachbearbeitung.<br />

Anders als bei Sozialstationen, Altenheimen oder Schwimmbädern lassen die für die<br />

Zweckverbände geltenden Rechtsvorschriften keine vollständige Übertragung dieser<br />

Aufgaben auf Private zu. Dies schließt nicht aus, dass die kommunalen Körperschaften<br />

oder ihre Zusammenschlüsse sich bei diesen Aufgaben der Hilfe Privater oder freier<br />

Träger bedienen. So: Ausführungsarbeiten auf Friedhöfen, öffentlicher Personennahverkehr<br />

mit privaten Busunternehmern, Entwürfe eines Landschaftsplans durch private<br />

Planungsbüros, Beratungs- und Hilfsangebote von Vereinen oder freien Trägern für<br />

die Kinder- und Jugendhilfe.<br />

<strong>Elfter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong><br />

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