Elfter Zusammenfassender Bericht 2001 - Hessischer Rechnungshof
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Fünfundfünfzigste Vergleichende Prüfung „Zweckverbandsstrukturen“<br />
Die Prüfung ergab keine Anhaltspunkte dafür, dass die Versorgung mit den von den<br />
Sozialstationen Krebsbach-Kinzig und Oberes Niddertal sowie dem Altenheim St. Kilian<br />
angebotenen Leistungen ohne die Einrichtungen der öffentlichen Hände gefährdet<br />
wäre (zum Beispiel wegen eines geringen Angebots oder einer Monopolbildung). Die<br />
Überörtliche Prüfung empfahl aus diesem Grunde, dass sich die Kommunen aus<br />
diesen Aufgaben zurückziehen.<br />
5.12 Hallen- und Freibad<br />
Die Bäder sind freiwillige Aufgaben der am Zweckverband beteiligten kommunalen<br />
Körperschaften. Träger des Zweckverbands waren die Gemeinden, in denen sich die<br />
Bäder befanden, sowie die Kreise, denen die Gemeinden angehören. Die Prüfung ergab,<br />
dass kostendeckende Entgelte in den beiden Hallenbädern 7,00 € bis 7,90 €<br />
betragen müssten. Der Eintrittspreis für einen erwachsenen Besucher war auf 2,30 €<br />
festgesetzt. Diese Diskrepanz führte dazu, dass die Gemeinden die Bäder nach Abzug<br />
der Umlagebeiträge der Landkreise mit rund 2,3 Prozent oder 3,5 Prozent des Volumens<br />
ihres Verwaltungshaushalts finanzierten. Dabei waren nicht quantifizierte Leistungen,<br />
die die Gemeinden zusätzlich für die Zweckverbände erbrachten, nicht berücksichtigt.<br />
Die Gemeinden trugen diese finanzielle Belastung, obwohl ein großer Teil<br />
der Badegäste nicht in ihrem Gebiet wohnte.<br />
Die Überörtliche Prüfung hielt den Umfang der finanziellen Belastung der Gemeinden<br />
durch die Bäder für nicht vertretbar. Sie empfahl den Rückzug aus der Aufgabe, also<br />
die Schließung der Bäder. Falls die Umlandgemeinden und die Landkreise meinen, die<br />
Bäderkapazitäten seien unverzichtbar, wäre eine gemeinsame Finanzierung aller Gemeinden<br />
und des Landkreises sicherzustellen.<br />
Die Überörtliche Prüfung rät zu einem kreisweiten Bäderkonzept, das bezahlbare Standards<br />
definiert.<br />
5.13 Interkommunale Gemeinschaftsarbeit bei sechs Zweckverbänden unter<br />
unmittelbarer Beteiligung der öffentlichen Hand<br />
Bei den verbleibenden sechs Zweckverbänden gelangte die Überörtliche Prüfung zu<br />
der Auffassung, dass deren Aufgaben weiterhin in interkommunaler Zusammenarbeit<br />
wahrzunehmen sind. Die Zweckverbände waren im öffentlichen Personennahverkehr,<br />
im Friedhofs- und Bestattungswesen, in der Jugend- und Drogenberatung, der Erziehungsberatung<br />
sowie im Planungswesen tätig.<br />
Die kommunalen Körperschaften erreichen mit der Zusammenarbeit:<br />
• eine günstigere Organisationsgröße,<br />
• Synergieeffekte,<br />
• die Vermeidung von Doppelarbeit,<br />
• eine erhöhte Finanzkraft, die sachgerechte Lösungen begünstigt,<br />
• einen Ausgleich zwischen widerstreitenden Interessen schon auf der Ebene der<br />
Sachbearbeitung.<br />
Anders als bei Sozialstationen, Altenheimen oder Schwimmbädern lassen die für die<br />
Zweckverbände geltenden Rechtsvorschriften keine vollständige Übertragung dieser<br />
Aufgaben auf Private zu. Dies schließt nicht aus, dass die kommunalen Körperschaften<br />
oder ihre Zusammenschlüsse sich bei diesen Aufgaben der Hilfe Privater oder freier<br />
Träger bedienen. So: Ausführungsarbeiten auf Friedhöfen, öffentlicher Personennahverkehr<br />
mit privaten Busunternehmern, Entwürfe eines Landschaftsplans durch private<br />
Planungsbüros, Beratungs- und Hilfsangebote von Vereinen oder freien Trägern für<br />
die Kinder- und Jugendhilfe.<br />
<strong>Elfter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong><br />
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