Elfter Zusammenfassender Bericht 2001 - Hessischer Rechnungshof
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Fünfundfünfzigste Vergleichende Prüfung „Zweckverbandsstrukturen“<br />
§ 21 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst:<br />
„(2) Der Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, die Änderung der<br />
Verbandsaufgaben sowie die Auflösung des Zweckverbands bedürfen der Genehmigung<br />
der Aufsichtsbehörde. Sonstige Änderungen der Verbandssatzung sind der Aufsichtsbehörde<br />
anzuzeigen.<br />
(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung zur Auflösung eines Zweckverbands<br />
oder zum Ausscheiden eines Verbandsmitglieds mit der Maßgabe erteilen, dass die<br />
Auflösung des Zweckverbands oder das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds erst<br />
nach Ablauf eines in der Genehmigung bestimmten Zeitraumes wirksam wird, wenn<br />
dies zur Anpassung des Zweckverbands oder der Verbandsmitglieder an die durch die<br />
Auflösung oder das Ausscheiden bedingten Verhältnisse aus Gründen des öffentlichen<br />
Wohles erforderlich ist.“<br />
b) Es werden neue Absätze 5 bis 8 eingefügt:<br />
„(5) Jedes Verbandsmitglied kann ungeachtet der Voraussetzungen des Absatzes 1<br />
seine Mitgliedschaft kündigen. Die Kündigungsfrist ist in der Verbandssatzung zu regeln.<br />
Sie beträgt mindestens 24 Monate zum Jahresende. Der Lauf der Frist beginnt,<br />
wenn die Kündigung dem Verbandsvorstand und der Aufsichtsbehörde zugegangen<br />
ist.<br />
(6) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, dass die Kündigung erst zu einem späteren<br />
Zeitpunkt wirksam wird. Für die Entscheidung der Aufsichtsbehörde gilt Absatz 3 entsprechend.<br />
(7) Die Beteiligten sollen Übergangsregelungen treffen und sich über den Ausgleich<br />
von Vorteilen und Nachteilen, die sich aus der Kündigung ergeben, verständigen. Auf<br />
Antrag eines Beteiligten regelt die Aufsichtsbehörde den Übergang und den Ausgleich.<br />
(8) Die obere Aufsichtsbehörde kann die Fortführung des Zweckverbands als Pflichtverband<br />
anordnen. § 13 gilt sinngemäß.“<br />
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 9.<br />
Nach § 37 wird folgender § 37 a eingefügt:<br />
„§ 37 a Kosten<br />
Wird eine Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetz auf Veranlassung von Verbandsmitgliedern<br />
tätig, um einen Ausgleich oder sonstige Regelungen herbeizuführen, auf die<br />
sich Beteiligte nicht einigen konnten, kann sie die Verbandsmitglieder nach billigem<br />
Ermessen zur Erstattung ihrer Kosten heranziehen.“<br />
5.7 Reduzierung der Entscheidungsebenen - § 16 a KGG (neu)<br />
Nach den Ergebnissen der Prüfung wird in der Praxis auf drei Ebenen entschieden: der<br />
Ebene einer hauptamtlichen Geschäftsführung, der Ebene des Vorstands und der Ebene<br />
der Verbandsversammlung. Dies verursacht einen administrativen Aufwand, der in<br />
Anbetracht von Art und Umfang der Aufgaben hoch ist. Die Überörtliche Prüfung<br />
schlägt vor, den Zweckverbänden eine größere Gestaltungsfreiheit im Hinblick auf die<br />
Organisationsstruktur einzuräumen. 3<br />
3 Vgl. Ausführungen zum „Großen Zweckverband“ in der 46. Vergleichenden Prüfung „Kommunale Gebietsrechenzentren“,<br />
Achter <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> des Präsidenten des Hessischen <strong>Rechnungshof</strong>s<br />
(Landtags-Drucksache 15/1100), S. 25, wo dem Gesetzgeber einschlägige Handlungsempfehlungen<br />
gegeben wurden.<br />
<strong>Elfter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong><br />
27<br />
Entscheidungsebenen<br />
reduzieren