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Elfter Zusammenfassender Bericht 2001 - Hessischer Rechnungshof

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Fünfundfünfzigste Vergleichende Prüfung „Zweckverbandsstrukturen“<br />

§ 21 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst:<br />

„(2) Der Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, die Änderung der<br />

Verbandsaufgaben sowie die Auflösung des Zweckverbands bedürfen der Genehmigung<br />

der Aufsichtsbehörde. Sonstige Änderungen der Verbandssatzung sind der Aufsichtsbehörde<br />

anzuzeigen.<br />

(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung zur Auflösung eines Zweckverbands<br />

oder zum Ausscheiden eines Verbandsmitglieds mit der Maßgabe erteilen, dass die<br />

Auflösung des Zweckverbands oder das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds erst<br />

nach Ablauf eines in der Genehmigung bestimmten Zeitraumes wirksam wird, wenn<br />

dies zur Anpassung des Zweckverbands oder der Verbandsmitglieder an die durch die<br />

Auflösung oder das Ausscheiden bedingten Verhältnisse aus Gründen des öffentlichen<br />

Wohles erforderlich ist.“<br />

b) Es werden neue Absätze 5 bis 8 eingefügt:<br />

„(5) Jedes Verbandsmitglied kann ungeachtet der Voraussetzungen des Absatzes 1<br />

seine Mitgliedschaft kündigen. Die Kündigungsfrist ist in der Verbandssatzung zu regeln.<br />

Sie beträgt mindestens 24 Monate zum Jahresende. Der Lauf der Frist beginnt,<br />

wenn die Kündigung dem Verbandsvorstand und der Aufsichtsbehörde zugegangen<br />

ist.<br />

(6) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, dass die Kündigung erst zu einem späteren<br />

Zeitpunkt wirksam wird. Für die Entscheidung der Aufsichtsbehörde gilt Absatz 3 entsprechend.<br />

(7) Die Beteiligten sollen Übergangsregelungen treffen und sich über den Ausgleich<br />

von Vorteilen und Nachteilen, die sich aus der Kündigung ergeben, verständigen. Auf<br />

Antrag eines Beteiligten regelt die Aufsichtsbehörde den Übergang und den Ausgleich.<br />

(8) Die obere Aufsichtsbehörde kann die Fortführung des Zweckverbands als Pflichtverband<br />

anordnen. § 13 gilt sinngemäß.“<br />

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 9.<br />

Nach § 37 wird folgender § 37 a eingefügt:<br />

㤠37 a Kosten<br />

Wird eine Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetz auf Veranlassung von Verbandsmitgliedern<br />

tätig, um einen Ausgleich oder sonstige Regelungen herbeizuführen, auf die<br />

sich Beteiligte nicht einigen konnten, kann sie die Verbandsmitglieder nach billigem<br />

Ermessen zur Erstattung ihrer Kosten heranziehen.“<br />

5.7 Reduzierung der Entscheidungsebenen - § 16 a KGG (neu)<br />

Nach den Ergebnissen der Prüfung wird in der Praxis auf drei Ebenen entschieden: der<br />

Ebene einer hauptamtlichen Geschäftsführung, der Ebene des Vorstands und der Ebene<br />

der Verbandsversammlung. Dies verursacht einen administrativen Aufwand, der in<br />

Anbetracht von Art und Umfang der Aufgaben hoch ist. Die Überörtliche Prüfung<br />

schlägt vor, den Zweckverbänden eine größere Gestaltungsfreiheit im Hinblick auf die<br />

Organisationsstruktur einzuräumen. 3<br />

3 Vgl. Ausführungen zum „Großen Zweckverband“ in der 46. Vergleichenden Prüfung „Kommunale Gebietsrechenzentren“,<br />

Achter <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong> des Präsidenten des Hessischen <strong>Rechnungshof</strong>s<br />

(Landtags-Drucksache 15/1100), S. 25, wo dem Gesetzgeber einschlägige Handlungsempfehlungen<br />

gegeben wurden.<br />

<strong>Elfter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong><br />

27<br />

Entscheidungsebenen<br />

reduzieren

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