Elfter Zusammenfassender Bericht 2001 - Hessischer Rechnungshof
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Fünfundfünfzigste Vergleichende Prüfung „Zweckverbandsstrukturen“<br />
Voraussetzung des Austritts ist eine Verständigung der kommunalen Körperschaften<br />
auf Übergangsregelungen und ein sachgerechter Ausgleich der Vor- und Nachteile. Bei<br />
einer langjährigen interkommunalen Zusammenarbeit können die wechselseitigen Verflechtungen<br />
nur mit aufwändigen und oft pauschalen Regelungen aufgelöst werden.<br />
Dem Interessenausgleich in Eigeninitiative der Beteiligten ist der Vorrang gegenüber<br />
Regelungen der Aufsichtsbehörde einzuräumen. Nur wenn kein Einvernehmen hergestellt<br />
werden kann, sollte die Aufsichtsbehörde regelnd eingreifen.<br />
5.9 Beurteilung der Zweckverbandsstruktur<br />
Nach den Prüfungserfahrungen erfüllten alle Zweckverbände ihre Aufgaben. Es stellten<br />
sich folgende Fragen: Arbeiten Zweckverbände unter dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit<br />
im Wettbewerb effizient und effektiv? Können privatrechtlich organisierte<br />
Betriebe oder Dritte die Leistungen kostengünstiger erbringen?<br />
Dazu ergab die Prüfung:<br />
• Die Aufgaben von fünf Zweckverbänden könnten künftig Dritte erledigen. Die öffentlichen<br />
Hände sollten sich, soweit dies möglich ist, aus den Aufgaben zurückziehen.<br />
Für drei dieser fünf Zweckverbände gilt dies schon deshalb, weil der Gesetzgeber<br />
beim Betrieb von Sozialstationen oder Altenheimen Privaten den Vorrang<br />
vor der öffentlichen Hand einräumt (siehe Ziffer 5.11). Für zwei Zweckverbände<br />
empfahl die Überörtliche Prüfung den Rückzug aus der Aufgabe. Die Kosten<br />
(Betrieb von Hallenbädern und eines Freibads) waren unvertretbar hoch für die<br />
Gemeinden.<br />
• In den anderen sechs Fällen haben die kommunalen Körperschaften die Aufgaben<br />
weiterhin gemeinsam, in einem Fall unter Beteiligung Dritter, zu erledigen. Dazu<br />
empfahl die Überörtliche Prüfung<br />
- in zwei Fällen (Zweckverband für das Friedhofs- und Bestattungswesen in<br />
Neu-Isenburg und Dreieich, Zweckverband Raum Kassel) die öffentlichen Aufgaben<br />
weiterhin in der Rechtsform von Zweckverbänden wahrzunehmen;<br />
- in zwei Fällen (Aufgaben im öffentlichen Personennahverkehr) eine Gesellschaft<br />
mit beschränkter Haftung zu gründen. Dabei sollten die neuen Gesellschaften<br />
und die Zweckverbände Private weitgehend beteiligen, um Kosten zu<br />
sparen;<br />
- in einem Fall (Jugend-, Drogenberatung und Drogenhilfe) die Gründung eines<br />
gemeinnützigen Vereins, der die Aufgaben des Zweckverbands übernehmen<br />
sollte;<br />
- in einem Fall (Erziehungsberatungsstelle) die Rückübertragung der Aufgabe<br />
auf die beiden Mitgliedskörperschaften des Zweckverbands bei weiterhin gemeinsamer<br />
Aufgabenwahrnehmung mit einer Verwaltungsvereinbarung oder<br />
durch freie Träger.<br />
Die Empfehlungen aus der Vergleichenden Prüfung für die künftige Aufgabenstruktur<br />
sind in Ansicht 5 zusammengefasst.<br />
Empfehlungen zur Rechtsform nach dem Stand von 1999<br />
Zweckverband Aufgabenträger Aufgabenwahrnehmung<br />
Darmstadt-Dieburger Nahverkehrsorganisation<br />
Regionaler Nahverkehrsverband<br />
Marburg-Biedenkopf<br />
<strong>Elfter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong><br />
Landkreis Darmstadt-<br />
Dieburg, Stadt Darmstadt<br />
Landkreis Marburg-<br />
Biedenkopf, Stadt Marburg<br />
GmbH als Steuerungseinheit<br />
GmbH als Steuerungseinheit <br />
AufgabenvollzugVertragsunternehmen <br />
Vertragsunternehmen<br />
29<br />
Rückzug aus der<br />
Aufgabe