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Elfter Zusammenfassender Bericht 2001 - Hessischer Rechnungshof

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Fünfundfünfzigste Vergleichende Prüfung „Zweckverbandsstrukturen“<br />

Voraussetzung des Austritts ist eine Verständigung der kommunalen Körperschaften<br />

auf Übergangsregelungen und ein sachgerechter Ausgleich der Vor- und Nachteile. Bei<br />

einer langjährigen interkommunalen Zusammenarbeit können die wechselseitigen Verflechtungen<br />

nur mit aufwändigen und oft pauschalen Regelungen aufgelöst werden.<br />

Dem Interessenausgleich in Eigeninitiative der Beteiligten ist der Vorrang gegenüber<br />

Regelungen der Aufsichtsbehörde einzuräumen. Nur wenn kein Einvernehmen hergestellt<br />

werden kann, sollte die Aufsichtsbehörde regelnd eingreifen.<br />

5.9 Beurteilung der Zweckverbandsstruktur<br />

Nach den Prüfungserfahrungen erfüllten alle Zweckverbände ihre Aufgaben. Es stellten<br />

sich folgende Fragen: Arbeiten Zweckverbände unter dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit<br />

im Wettbewerb effizient und effektiv? Können privatrechtlich organisierte<br />

Betriebe oder Dritte die Leistungen kostengünstiger erbringen?<br />

Dazu ergab die Prüfung:<br />

• Die Aufgaben von fünf Zweckverbänden könnten künftig Dritte erledigen. Die öffentlichen<br />

Hände sollten sich, soweit dies möglich ist, aus den Aufgaben zurückziehen.<br />

Für drei dieser fünf Zweckverbände gilt dies schon deshalb, weil der Gesetzgeber<br />

beim Betrieb von Sozialstationen oder Altenheimen Privaten den Vorrang<br />

vor der öffentlichen Hand einräumt (siehe Ziffer 5.11). Für zwei Zweckverbände<br />

empfahl die Überörtliche Prüfung den Rückzug aus der Aufgabe. Die Kosten<br />

(Betrieb von Hallenbädern und eines Freibads) waren unvertretbar hoch für die<br />

Gemeinden.<br />

• In den anderen sechs Fällen haben die kommunalen Körperschaften die Aufgaben<br />

weiterhin gemeinsam, in einem Fall unter Beteiligung Dritter, zu erledigen. Dazu<br />

empfahl die Überörtliche Prüfung<br />

- in zwei Fällen (Zweckverband für das Friedhofs- und Bestattungswesen in<br />

Neu-Isenburg und Dreieich, Zweckverband Raum Kassel) die öffentlichen Aufgaben<br />

weiterhin in der Rechtsform von Zweckverbänden wahrzunehmen;<br />

- in zwei Fällen (Aufgaben im öffentlichen Personennahverkehr) eine Gesellschaft<br />

mit beschränkter Haftung zu gründen. Dabei sollten die neuen Gesellschaften<br />

und die Zweckverbände Private weitgehend beteiligen, um Kosten zu<br />

sparen;<br />

- in einem Fall (Jugend-, Drogenberatung und Drogenhilfe) die Gründung eines<br />

gemeinnützigen Vereins, der die Aufgaben des Zweckverbands übernehmen<br />

sollte;<br />

- in einem Fall (Erziehungsberatungsstelle) die Rückübertragung der Aufgabe<br />

auf die beiden Mitgliedskörperschaften des Zweckverbands bei weiterhin gemeinsamer<br />

Aufgabenwahrnehmung mit einer Verwaltungsvereinbarung oder<br />

durch freie Träger.<br />

Die Empfehlungen aus der Vergleichenden Prüfung für die künftige Aufgabenstruktur<br />

sind in Ansicht 5 zusammengefasst.<br />

Empfehlungen zur Rechtsform nach dem Stand von 1999<br />

Zweckverband Aufgabenträger Aufgabenwahrnehmung<br />

Darmstadt-Dieburger Nahverkehrsorganisation<br />

Regionaler Nahverkehrsverband<br />

Marburg-Biedenkopf<br />

<strong>Elfter</strong> <strong>Zusammenfassender</strong> <strong>Bericht</strong><br />

Landkreis Darmstadt-<br />

Dieburg, Stadt Darmstadt<br />

Landkreis Marburg-<br />

Biedenkopf, Stadt Marburg<br />

GmbH als Steuerungseinheit<br />

GmbH als Steuerungseinheit <br />

AufgabenvollzugVertragsunternehmen <br />

Vertragsunternehmen<br />

29<br />

Rückzug aus der<br />

Aufgabe

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