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erfolge im ausland - Institute for Advanced Studies

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Europäische Union: Verhaltene Re<strong>for</strong>men in günstigerem konjunkturellen Umfeld<br />

Schaubild 36<br />

St<strong>im</strong>mengewichte <strong>im</strong> EU-Ministerrat nach dem Vertrag von Nizza<br />

und relative Veränderungen durch den Verfassungsvertrag<br />

- gemessen am Banzhaf-Index1)<br />

-<br />

0,09<br />

St<strong>im</strong>mengewichte nach dem Vertrag<br />

von Nizza (linke Skala)<br />

Relative Veränderung der St<strong>im</strong>mengewichte<br />

durch den Verfassungsvertrag (rechte Skala) 2)<br />

vH<br />

80<br />

0,08<br />

60<br />

0,07<br />

0,06<br />

40<br />

0,05<br />

20<br />

0,04<br />

0,03<br />

0<br />

0,02<br />

-20<br />

0,01<br />

0 -40<br />

DE UK FR IT ES PL RO NL GR CZ BE HU PT SE BG AT SK DK FI IE LT LV SI EE CY LU MT<br />

1) Gemessen am standardisierten, auf den Wert eins normierten Banzhaf-Index.– 2) Standardisierter Banzhaf-Index für das jeweilige Land nach dem Verfassungsvertrag<br />

<strong>im</strong> Verhältnis zu demjenigen des Vertrags von Nizza.<br />

Betrachtete Länder: Deutschland (DE), Vereinigtes Königreich (UK), Frankreich (FR), Italien (IT), Spanien (ES), Polen (PL), Rumänien (RO), Niederlande (NL),<br />

Griechenland (GR), Tschechische Republik (CZ), Belgien (BE), Ungarn (HU), Portugal (PT), Schweden (SE), Bulgarien (BG), Österreich (AT), Slowakei (SK),<br />

Dänemark (DK), Finnland (FI), Irland (IE), Litauen (LT), Lettland (LV), Slowenien (SI), Estland (EE), Zypern (CY), Luxemburg (LU) und Malta (MT).<br />

Der Einigung über einen Verfassungsvertrag für die Europäische Union war eine heftige Debatte über die festzulegenden<br />

Mehrheitsschwellen für Entscheidungen <strong>im</strong> Ministerrat vorausgegangen. Einige Länder fürchteten, dass<br />

mit den vom Konvent vorgeschlagenen Quoren eine zu starke Machtzunahme der vier großen EU-Länder verbunden<br />

sei. In der Tat stellen sich diese Länder aufgrund der jeweils um fünf Prozentpunkte angehobenen Schwellen<br />

schlechter als <strong>im</strong> Konventsentwurf. Dies gilt jedoch in kaum geringerem Ausmaß für Spanien und Polen, den beiden<br />

Ländern, die diese Befürchtungen am stärksten artikuliert hatten. Demgegenüber sehen sich alle übrigen<br />

21 Mitgliedsländer, darunter die beiden künftigen Mitglieder Rumänien und Bulgarien – in einer günstigeren Position<br />

<strong>im</strong> Ministerrat, als dies <strong>im</strong> Verfassungsentwurf vorgesehen war.<br />

186. Im Mai dieses Jahres trat eine neue europäische<br />

Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG) in Kraft. Diese<br />

ist unabhängig vom Verfassungsvertrag zu sehen, der<br />

etwa hinsichtlich der Unionsbürgerschaft keine neuen<br />

Regelungen enthält. In der Richtlinie werden Teile der<br />

Freizügigkeit nicht-erwerbstätiger Personen einer modifizierten<br />

Regelung unterworfen. Das vorderste Ziel der<br />

Richtlinie ist jedoch, die Vielzahl der seit dem Jahr 1968<br />

verabschiedeten Rechtsakte bezüglich der Freizügigkeit<br />

zu vereinheitlichen, um dadurch die Ausübung des<br />

bereits bestehenden Rechts, sich frei innerhalb der Europäischen<br />

Union zu bewegen, zu erleichtern. Die wesentliche<br />

materielle Neuerung – wenngleich unter Missbrauchsvorbehalt<br />

gestellt – besteht darin, dass künftig<br />

jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig mindestens fünf<br />

Jahre in einem anderen Mitgliedsland aufhält, diesen<br />

Aufenthalt unbeschadet eines weiteren Nachweises über<br />

das Vorhandensein eigener Existenzmittel und einer<br />

Krankenversicherung unbefristet verlängern kann. Er hat<br />

dann den gleichen Anspruch auf Sozialleistungen wie<br />

Einhe<strong>im</strong>ische. Mit der neuen Freizügigkeitsrichtlinie<br />

sind keine erhöhten Schwierigkeiten verbunden, einen<br />

Unionsbürger auszuweisen, der während der ersten fünf<br />

Jahre seines Aufenthalts, in denen er prinzipiell keinen<br />

Anspruch auf Sozialleistungen hat, sozialhilfebedürftig<br />

wird. Soweit dies Probleme bereitet, basieren diese vielmehr<br />

auf der als integrationsfreundlich zu bezeichnenden<br />

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. So hat<br />

der Europäische Gerichtshof beispielsweise in der Rechtsache<br />

Grzelczyk (Rechtsache C-184/99) entschieden,<br />

dass einem französischen Studenten, der in Belgien ein<br />

Studium absolvierte und in seinem letzten Studienjahr<br />

belgische Sozialleistungen beanspruchte, der weitere<br />

117

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