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erfolge im ausland - Institute for Advanced Studies

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Wirtschaftspolitik für den Aufbau Ost: Königsweg nicht in Sicht<br />

Zweckbindung der Solidarpakt-II-Mittel sicherstellen<br />

646. Den folgenden Überlegungen liegt die Annahme<br />

zugrunde, dass die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen<br />

<strong>im</strong> Korb I des Solidarpakts II zwischen den<br />

Jahren 2005 und 2019 in der gesetzlich fixierten Höhe<br />

zugewiesen werden. Zwar ist <strong>im</strong> Solidarpakt<strong>for</strong>tführungsgesetz<br />

ausdrücklich best<strong>im</strong>mt, dass diese Mittel<br />

nur für den Ausgleich der unterproportionalen kommunalen<br />

Finanzkraft und den Abbau des infrastrukturellen<br />

Nachholbedarfs verwendet werden dürfen. Ein Sanktionsmechanismus<br />

ist allerdings nicht vorgesehen. Realistischerweise<br />

ist davon auszugehen, dass die vorgesehene<br />

Verwendung der Korb-I-Mittel, das heißt<br />

ausschließlich zum Ausgleich der unterproportionalen<br />

kommunalen Finanzkraft sowie für Infrastrukturinvestitionen,<br />

kurzfristig nicht zu erreichen sein wird. Die<br />

neuen Bundesländer müssten ihre laufenden Ausgaben<br />

<strong>im</strong> nächsten Jahr dann in einem nicht zu bewältigenden<br />

und ökonomisch auch nicht sinnvollen Ausmaß kürzen.<br />

Insofern sind bei einer Neuregelung gewisse Übergangsfristen<br />

einzuräumen. Die restriktiven Verwendungsauflagen<br />

für den Korb I sollten aber auch grundsätzlich aufgeweicht<br />

werden. Wenn sie nur zum Abbau des<br />

infrastrukturellen Nachholbedarfs eingesetzt würden,<br />

bestünde die Gefahr, dass Investitionsvorhaben mit geringen<br />

gesamtwirtschaftlichen Produktivitätseffekten<br />

realisiert würden, nur um die Mittel auszugeben. Dazu<br />

ist zunächst einmal festzulegen, welche Verwendungen<br />

der Korb-I-Mittel zulässig sein sollen. In einem zweiten<br />

Schritt ist dann zu überlegen, wie eine zweckgemäße<br />

Kasten 35<br />

Finanzierung der Investitionszulage über den Länderfinanzausgleich<br />

Die Investitionszulage wird aus dem Aufkommen aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer gezahlt;<br />

sie reduziert die in den Länderfinanzausgleich eingehenden Beträge. Sie ist zwar auf die Förderung von Erstinvestitionen<br />

in Ostdeutschland beschränkt; anspruchsberechtigt sind aber auch natürliche Personen, Personengesellschaften<br />

oder Körperschaften in den alten Bundesländern, soweit sie etwa über (rechtlich unselbständige) Betriebsstätten<br />

Erstinvestitionen in Ostdeutschland vornehmen. Dies erklärt, warum die Investitionszulage auch in<br />

den westdeutschen Bundesländern zu einer Verminderung der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer führt<br />

(Spalten 1 bis 3, Tabelle 103, Seite 476). Die Steuermindereinnahmen <strong>im</strong> Falle Hessens und des Saarlandes bei<br />

der Körperschaftsteuer resultieren aus Erstattungen zu viel gezahlter Zulagen. In einem ersten Schritt würde die<br />

Abschaffung der Investitionszulage von 1,947 Mrd Euro <strong>im</strong> Jahr 2003 die Einnahmen aus der Einkommensteuer<br />

und Körperschaftsteuer um eben diesen Betrag erhöhen. Allerdings wären die Mehreinnahmen <strong>im</strong> Rahmen des<br />

pr<strong>im</strong>ären Länderfinanzausgleichs auf Bund, Länder und Gemeinden zu verteilen. Von den zusätzlichen Einnahmen<br />

aus der Einkommensteuer gehen 15 vH an die Gemeinden und 42,5 vH jeweils an den Bund und die Länder<br />

(Spalte 4). An der erhöhten Körperschaftsteuer sind die Gemeinden nicht beteiligt; hier gehen jeweils 50 vH an<br />

den Bund und die Länder (Spalte 5). Insgesamt beziehen Bund und Ländergesamtheit aus der Abschaffung der Investitionszulage<br />

jeweils rund 921 Mio Euro Mehreinnahmen und die Gemeinden etwas über 100 Mio Euro<br />

(Spalte 6). Aufgrund der veränderten Einnahmesituation in den Bundesländern ändern sich in einem zweiten<br />

Schritt aber auch die Zuweisungen <strong>im</strong> Rahmen des Länderfinanzausgleichs. Dies betrifft den Umsatzsteuervorwegausgleich,<br />

den Länderfinanzausgleich <strong>im</strong> engeren Sinne und die Fehlbetrags-Bundesergänzungszuweisungen.<br />

Das Investitionszulagengesetz kann frühestens <strong>im</strong> Jahr 2006 auslaufen. Zur Ermittlung der veränderten Finanzausgleichstransfers<br />

wird deshalb das ab dem Jahr 2005 geltende Regelwerk des Finanzausgleichs zugrunde gelegt.<br />

Dieses wird dann auf die Daten des Abrechnungsjahres 2003 angewendet. Ansonsten müsste eine Prognose jeder<br />

einzelnen Einnahmekategorie für das Jahr 2006 vorgenommen werden. Da es hier nur um die Illustration der<br />

Finanzierung der Investitionszulage geht, ist dieses Vorgehen unbedenklich. Unter dieser Annahme lassen sich die<br />

veränderten Zahlungsströme durch Abschaffung der Investitionszulage wie folgt berechnen. Der ab dem Jahr 2005<br />

geltende Länderfinanzausgleich wird unter Berücksichtigung der steuermindernden Investitionszulage auf die Datenbasis<br />

des Jahres 2003 angewendet. Dann werden die Investitionszulage abgeschafft und der Finanzausgleich<br />

neu durchgerechnet. Daraus resultieren veränderte Zahlungsströme aus dem Umsatzsteuervorwegausgleich, dem<br />

Länderfinanzausgleich <strong>im</strong> engeren Sinne und den Fehlbetrags-Bundesergänzungszuweisungen (Spalten 7 bis 10).<br />

Werden die nach pr<strong>im</strong>ärem Finanzausgleich bei den Gebietskörperschaften verbleibenden Mehreinnahmen<br />

(Spalte 6) mit den Mehr- oder Minderbelastungen nach erfolgtem Länderfinanzausgleich (Spalte 10) zusammengefasst,<br />

erhält man die Mehreinnahmen der Gebietskörperschaften (Spalte 11), die insgesamt mit der Abschaffung<br />

der Investitionszulage einhergehen. Zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass die Flächenländer einen Teil ihrer<br />

Mehreinnahmen über die kommunalen Steuerverbünde an ihre Gemeinden weitergeben (Spalte 12). Die danach<br />

bei den Gebietskörperschaften verbleibenden Beträge stellen die Finanzierungsbeiträge zur Investitionszulage dar.<br />

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