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erfolge im ausland - Institute for Advanced Studies

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Die wirtschaftliche Lage <strong>im</strong> Jahr 2004<br />

Aufenthalt und die Gewährung der beantragten Sozialleistungen<br />

nicht verwehrt werden dürfe.<br />

Trotz der dargestellten materiellen Neuerung durch die<br />

Freizügigkeitsrichtlinie hält es der Sachverständigenrat<br />

für wenig plausibel, dass diese zu sozialstaatsinduzierter<br />

Zuwanderung in erheblichem Ausmaß – insbesondere<br />

nach Deutschland – führen wird. Damit diese eintritt,<br />

müsste man potentiellen Zuwanderern schon die Strategie<br />

unterstellen, dass sie ihre Migrationsentscheidung<br />

darauf gründen, sich für einen Zeitraum von fünf Jahren<br />

<strong>im</strong> Zielland „durchzuschlagen“, um anschließend unbefristet<br />

Sozialhilfe zu beziehen. Diese Überlegungen<br />

stünden in deutlichem Widerspruch zu den theoretischen<br />

und empirischen Erkenntnissen der Migrationsliteratur.<br />

Bezogen auf Deutschland verliert zudem aufgrund des<br />

zu Beginn des kommenden Jahres in Kraft tretenden<br />

Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt<br />

(Hartz IV) die mögliche Strategie, dauerhaft<br />

Sozialhilfe zu beziehen, für erwerbsfähige Zuwanderer<br />

weiter an Anziehungskraft. Eine Wanderung von nichterwerbsfähigen<br />

Personen (ohne eigene Existenzmittel)<br />

ist – auch dies zeigen die Erkenntnisse der Migrationsliteratur<br />

– ohnehin nicht attraktiv. Sofern jedoch ein europäischer<br />

Migrant über einen Zeitraum von mindestens<br />

fünf Jahren einer legalen Beschäftigung nachgeht und zu<br />

irgendeinem späteren Zeitpunkt bedürftig wird, ist nicht<br />

ersichtlich, mit welcher Begründung ihm dauerhaft Sozialleistungen<br />

vorenthalten werden sollen. Hinsichtlich<br />

des möglichen Bezugs von Sozialleistungen innerhalb<br />

der ersten fünf Jahre sieht die Richtlinie in der Tat vor,<br />

dass dies nicht automatisch zur Ausweisung führen darf.<br />

Es wäre jedoch falsch, dies so zu interpretieren, dass<br />

eine Ausweisung in derartigen Fällen nicht möglich sei.<br />

Sofern Sozialhilfe in unangemessener Weise – dies ist in<br />

einzelstaatlichen Gesetzen zu konkretisieren – bezogen<br />

wird, ist die Möglichkeit zur Ausweisung durch die<br />

Richtlinie ausdrücklich gedeckt.<br />

Re<strong>for</strong>m der Gemeinsamen Marktordnung<br />

für Zucker: Den Rüben an den Kragen<br />

187. Im Juli dieses Jahres legte die Europäische Kommission<br />

Vorschläge für eine Re<strong>for</strong>m der Gemeinsamen<br />

Marktordnung für Zucker vor. Die gegenwärtige Regulierung<br />

des europäischen Zuckermarkts trat bereits <strong>im</strong><br />

Jahr 1968 in Kraft und war bislang keinen wesentlichen<br />

Veränderungen unterworfen (Kasten 7). In beiden bedeutenden<br />

Re<strong>for</strong>men der Gemeinsamen Agrarpolitik, <strong>im</strong><br />

Jahr 1992 (McSharry-Re<strong>for</strong>m) und <strong>im</strong> Jahr 2003, wurde<br />

die Zuckermarktordnung als einzige ausgespart.<br />

Kasten 7<br />

Die Gemeinsame Marktordnung für Zucker – viel Ordnung, wenig Markt<br />

Die Gemeinsame Marktordnung für Zucker verfolgt die Ziele, die Selbstversorgung mit Zucker innerhalb der Europäischen<br />

Union zu ermöglichen sowie den Zuckerproduzenten ein angemessenes Einkommen zu gewährleisten.<br />

Allein diese Ansprüche verdeutlichen schon die protektionistische und marktferne Ausrichtung dieses Ordnungsrahmens.<br />

Er basiert <strong>im</strong> Wesentlichen auf vier Pfeilern: administrativen Preisen, Produktionsquoten, Präferenzabkommen<br />

mit Drittstaaten und Selbstfinanzierung.<br />

Damit der Preis für Zucker innerhalb der Europäischen Union nicht unter ein gewisses Niveau sinken kann, bestehen<br />

Mindestpreise und Interventionspreise. Der Mindestpreis markiert die untere Preisgrenze für die Abnahme<br />

von Zuckerrüben durch die Zuckerproduzenten. Auf den Preis, den die Landwirte erhalten, wird ein Abschlag erhoben,<br />

mit dem sie sich an den Kosten der Marktordnung beteiligen; die Einnahmen daraus sollen den Aufwendungen<br />

für die Exportsubventionen entsprechen. Der Abschlag differenziert zwischen Zucker innerhalb der<br />

Grundquote (A-Zucker) und der B-Quote. Daneben besteht ein Interventionspreis, zu dem Interventionsagenturen<br />

verpflichtet sind, Zucker <strong>im</strong> Rahmen der vorgegebenen Quoten von den Zuckerproduzenten abzunehmen. Dieser<br />

Preis leitet sich unmittelbar aus dem Mindestpreis ab. Die Marktordnung sieht zudem eine feste Aufteilung der<br />

Preise zwischen Landwirten und Zuckerproduzenten von 58 vH zu 42 vH vor. In Folge dieser Preisfestlegungen<br />

überschreitet der Zuckerpreis in der Europäischen Union den Weltmarktpreis etwa um das Dreifache.<br />

Die administrierten Preise gelten für die Produktion innerhalb der vorgegebenen Quoten. Diese belaufen sich auf<br />

14,3 Mio Tonnen pro Jahr für A-Zucker, was in etwa dem he<strong>im</strong>ischen Verbrauch entspricht, und 3,1 Mio Tonnen<br />

für B-Zucker. Quotenzucker, der in der Europäischen Union nicht abgesetzt werden kann, wird mit Hilfe von Ausfuhrsubventionen<br />

exportiert. Die Produktion, die über diese Quoten hinausgeht, erfährt keine direkte Unterstützung<br />

und kann entweder in das darauf folgende Wirtschaftsjahr übertragen werden oder ohne Ausfuhrerstattungen<br />

als so genannter C-Zucker exportiert werden. Es kann jedoch vermutet werden, dass C-Zucker auf Betriebsebene<br />

eine Quersubventionierung durch Erträge aus den anderen beiden Klassen erhält.<br />

Um zu gewährleisten, dass der „Marktpreis“ innerhalb der Europäischen Union niemals unter dem Interventionspreis<br />

liegt, wurden massive Einfuhrhindernisse geschaffen. Seit dem Abkommen von Lomé <strong>im</strong> Jahr 1975 gewährt<br />

die Europäische Union zudem einer Staatengruppe Afrikas, der Karibik und des Pazifiks (AKP-Staaten), dazu Indien,<br />

<strong>im</strong> Rahmen eines Kontingents einen bevorzugten Zugang zum europäischen Markt und n<strong>im</strong>mt Zucker<strong>im</strong>porte<br />

aus diesen Ländern zu einem Garantiepreis ab, der weitgehend dem Interventionspreis entspricht. Um den<br />

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