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erfolge im ausland - Institute for Advanced Studies

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Finanzpolitik: Unverändert dringender Handlungsbedarf<br />

Quellenprinzip eine grenzüberschreitende Verrechnung<br />

von Gewinnen und Verlusten.<br />

781. Die Kommission hat deshalb vier unterschiedlich<br />

weit reichende Modelle zur Schaffung einer konsolidierten<br />

Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer vorgestellt:<br />

– Home State Taxation: Grenzüberschreitend tätige<br />

Unternehmen können für eine konsolidierte steuerliche<br />

Gewinnermittlung für Mutter- und Tochtergesellschaften<br />

optieren, die sich nach den Regelungen<br />

des Sitzlands der Muttergesellschaft richtet.<br />

– Common Consolidated Tax Base: In mehreren Mitgliedstaaten<br />

aktive Unternehmen können fakultativ<br />

die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer für<br />

den Gesamtkonzern nach europaweit einheitlichen<br />

Vorschriften ermitteln.<br />

– Harmonized Tax Base: Dieses Konzept sieht europaweit<br />

einheitliche Gewinnermittlungsvorschriften<br />

auch für rein national tätige Unternehmen vor.<br />

– European Union Company Income Tax: Diese Alternative<br />

sieht ein europaweit einheitliches Körperschaftsteuersystem<br />

mit einheitlichen Gewinnermittlungsvorschriften<br />

und einheitlichem Steuersatz vor.<br />

Allen Modellen gemein ist, dass die Gewinne von in unterschiedlichen<br />

Mitgliedstaaten tätigen Konzerngesellschaften<br />

zunächst separat, aber nach einheitlichen Vorschriften<br />

ermittelt werden; in einem zweiten Schritt<br />

werden die Einzelergebnisse konsolidiert; <strong>im</strong> dritten<br />

Schritt wird der Gesamtgewinn über eine <strong>for</strong>melhafte<br />

Zerlegung auf die einzelnen Mitgliedstaaten verteilt und<br />

den nationalen Steuersätzen unterworfen.<br />

Das Modell der Home State Taxation ist kurzfristig realisierbar,<br />

da es keine neuen und einheitlichen Gewinnermittlungsvorschriften<br />

beinhaltet und den geringsten Harmonisierungsbedarf<br />

aufweist. Dieses Konzept soll über<br />

ein Pilotprojekt für kleine und mittlere Unternehmen erprobt<br />

werden. Nachteilig bei diesem Konzept ist, dass es<br />

weiterhin bis zu 25 unterschiedliche Gewinnermittlungsvorschriften<br />

in der Europäischen Union geben kann und<br />

in einem Land tätige Tochtergesellschaften unterschiedliche<br />

Verfahren zur Gewinnermittlung anwenden müssten,<br />

je nach Sitzstaat der Muttergesellschaft. Dies könnte<br />

auch rechtlich relevante Diskr<strong>im</strong>inierungsprobleme mit<br />

sich bringen. Konsequenter, aber nur mittel- bis längerfristig<br />

umsetzbar, sind die Modelle der Common Consolidated<br />

Tax Base sowie der Harmonized Tax Base. Demgegenüber<br />

wird der Vorschlag einer einheitlichen<br />

europäischen Körperschaftsteuer nicht einmal ernsthaft<br />

diskutiert.<br />

782. Die großen Vorteile von einheitlichen Gewinnermittlungsvorschriften<br />

bestehen neben administrativen<br />

Vereinfachungen in der Möglichkeit eines grenzüberschreitenden<br />

Verlustausgleichs, von dem positive Effekte<br />

auf die Investitionstätigkeit ausgehen dürften, und<br />

in der Beseitigung von Steuergestaltungsanreizen durch<br />

Wahl von Verrechnungspreisen oder Finanzierungsmodellen.<br />

Diese Vorteile wiegen schwer.<br />

Bei wirtschaftlich integrierten multinationalen Unternehmen<br />

stellt sich das Problem, dass der Konzernerfolg<br />

zunehmend auf der Nutzung <strong>im</strong>materieller Wirtschaftsgüter<br />

basiert. Die Aufteilung der Gewinne auf die<br />

Gliedgesellschaften mittels transaktionsbezogener Verrechnungspreise<br />

muss in diesen Fällen aber aus <strong>im</strong>manenten<br />

Gründen scheitern, da Marktpreise oftmals nicht<br />

zu beobachten sind und Vorteile aus der Integration nicht<br />

unmittelbar einzelnen Transaktionen zurechenbar sind.<br />

Da sich die beteiligten Staaten regelmäßig nicht auf einheitliche<br />

Verrechnungspreise verständigen, führt dies<br />

aus der Sicht der betroffenen Unternehmen zu Doppelbesteuerungen<br />

und somit zu Behinderungen der grenzüberschreitenden<br />

Geschäftstätigkeit. Eine konsolidierte<br />

Konzernbemessungsgrundlage könnte dieses Problem<br />

entschärfen, da sich Aufwendungen und Erträge aus dem<br />

Ansatz von Verrechnungspreisen gerade saldieren.<br />

Gleichzeitig beseitigt eine Ergebniskonsolidierung weitere<br />

Dauerprobleme der internationalen Unternehmensbesteuerung<br />

wie zum Beispiel unvermeidbare Doppelbesteuerungen<br />

<strong>im</strong> Fall von Abzugsbeschränkungen von<br />

Fremdkapitalvergütungen durch „thin capitalization rules“.<br />

Da Forderungen und Verbindlichkeiten auf dem<br />

Wege der Konsolidierung neutralisiert werden, bestehen<br />

aus steuerlicher Sicht keine Anreize zur konzerninternen<br />

Fremdfinanzierung. Die Schaffung einer konsolidierten<br />

Bemessungsgrundlage ist zudem notwendig zur Stärkung<br />

der Attraktivität und vollen Effektivität der Europäischen<br />

Gesellschaft (SE), deren Statut am 8. Oktober<br />

2004 in Kraft getreten ist. Denn die Gründung einer<br />

Europäischen Gesellschaft durch bestehende Unternehmen<br />

verspricht keine nennenswerten Vorteile, wenn<br />

nicht gleichzeitig steuerliche Behinderungen abgebaut<br />

werden, die durch eine Geschäftstätigkeit in mehreren<br />

Mitgliedstaaten entstehen.<br />

783. Offene Fragen betreffen die Wahl der konkreten<br />

Gewinnermittlungsregelungen, den Konsolidierungskreis<br />

und die Konsolidierungstechnik, vor allem aber die<br />

Wahl einer Gewinnaufteilungs<strong>for</strong>mel.<br />

Nach Feststellung des konsolidierten Konzerngewinns<br />

muss dieser nach Maßgabe einer Formel den einzelnen<br />

Ländern für Zwecke der Körperschaftsbesteuerung zugewiesen<br />

werden. Auf den zugewiesenen Teil kann jedes<br />

Land den eigenen Körperschaftsteuersatz anwenden. Die<br />

Aufteilung des Gesamtgewinns auf die verbundenen Unternehmen<br />

kann etwa nach Maßgabe des an einem<br />

Standort investierten Kapitals, der dort gezahlten Löhne<br />

oder der realisierten Umsatzerlöse gegenüber Dritten <strong>erfolge</strong>n.<br />

Bei entsprechenden Steuersatzunterschieden in<br />

den EU-Mitgliedstaaten ist in größerem Umfang als bei<br />

getrennter Gewinnbesteuerung mit Produktionsverlagerungen<br />

zu rechnen. Gewinnverschiebungen durch Verrechnungspreise<br />

oder Finanzierungsgestaltungen verlieren<br />

an Bedeutung, hohe Steuern an einem Standort<br />

lassen sich nur durch Abzug von Produktionsfaktoren<br />

oder Unternehmen vermeiden. Dies dürfte zu einem<br />

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