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erfolge im ausland - Institute for Advanced Studies

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Heraus<strong>for</strong>derungen annehmen<br />

Länder richten. Dem Sachverständigenrat erscheint<br />

diese Sorge unbegründet (Ziffern 811 ff.).<br />

796. Zum Ziel, die Einnahmeautonomie von Bund und<br />

Ländern zu erhöhen, führen verschiedene Wege. Als radikale<br />

Lösung steht seit langem der Vorschlag eines Trennsystems<br />

an Stelle des gegenwärtigen Verbundsystems<br />

bei den Gemeinschaftssteuern <strong>im</strong> Raum. Hierbei würde<br />

dem Bund die alleinige Gesetzgebungs-, Verwaltungsund<br />

Ertragshoheit über die Umsatzsteuer zugewiesen,<br />

während die Länder entsprechende Kompetenzen für die<br />

Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer erhielten.<br />

Um bundeseinheitliche Regelungen bei der Bemessungsgrundlage<br />

von Einkommensteuer und Körperschaftsteuer<br />

käme man allerdings auch bei dieser Lösung nicht<br />

herum. Zumindest für die Körperschaftsteuer werden<br />

solche Regelungen intensiv auf europäischer Ebene diskutiert;<br />

sie müssten erst recht <strong>im</strong> Bundesgebiet gewährleistet<br />

sein. Gegen ein Trennsystem sprechen aber auch<br />

andere Überlegungen. Der bisherige Verbund der großen<br />

Steuern besitzt für alle Ebenen den Vorteil einer „Diversifikation“<br />

und damit einer Versicherung gegenüber<br />

künftigen unvorhersehbaren Aufkommenseinbußen einer<br />

der großen Steuern. Vom Übergang zu einem Trennsystem<br />

ist also abzuraten.<br />

797. Auch bei Verzicht auf das Trennsystem gibt es jedoch<br />

vielfältige Möglichkeiten, die Finanzverfassung<br />

auf der Einnahmeseite transparenter und beweglicher zu<br />

gestalten. Der bisherige Artikel 105 Grundgesetz und<br />

vor allem Artikel 106 Grundgesetz können diesem Anspruch<br />

nicht mehr genügen.<br />

Ausgehend von einer bundeseinheitlich festgelegten Bemessungsgrundlage<br />

bei der Einkommensteuer und der<br />

Körperschaftsteuer könnte man für die Länder Zuschläge<br />

oder Abschläge vorsehen. Anders als in der geltenden<br />

Finanzverfassung wären bei diesen Zuschlagsteuern<br />

die Länder ertragsberechtigt. Dieses erlaubt, ohne<br />

den Verbund in Frage zu stellen, eine gewisse regionale<br />

Differenzierung, die sich an den Präferenzen und<br />

Bedürfnissen <strong>im</strong> Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes<br />

orientiert. Dabei ist eine Begrenzung der regionalen Zuschlagsätze<br />

nach oben und unten erwägenswert. Bei mobilen<br />

und einheitlichen Bemessungsgrundlagen würde<br />

der Steuerwettbewerb sonst zu ineffizient niedrigen<br />

Steuersätzen führen. Auch ineffizient hohe Steuersätze<br />

können dann nicht ausgeschlossen werden, wenn mehrere<br />

Gebietskörperschaften auf ein und dieselbe Bemessungsgrundlage<br />

zugreifen können. Dann besteht nämlich<br />

die Gefahr, dass eine Ebene bei Festlegung der Steueroder<br />

Zuschlagsätze die Rückwirkungen auf die Steuereinnahmen<br />

der anderen Ebenen unberücksichtigt ließe<br />

(JG 2003 Ziffer 513).<br />

798. Der Bund besitzt außerhalb der Verbundsteuern<br />

ein großes Maß an eigener Kompetenz über ertragreiche<br />

Steuern, deren Aufkommen ihm allein zusteht. Hierzu<br />

gehören etwa die Mineralölsteuer oder die Tabaksteuer,<br />

deren Aufkommen der Bund ohne Zust<strong>im</strong>mung der Länderkammer<br />

eigenverantwortlich regulieren kann. Anders<br />

verhält es sich bei den Ländern, die mit Ausnahme der<br />

örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern über keinerlei<br />

eigene Gesetzgebungsbefugnis verfügen. Der Grund<br />

hierfür liegt darin, dass der Bund seine Befugnis zur<br />

konkurrierenden Steuergesetzgebung in den vergangenen<br />

Jahrzehnten stark genutzt hat. In keinem anderen föderalen<br />

Staat ist die Steuergesetzgebungsbefugnis der<br />

Gliedstaaten derart eingeengt wie in Deutschland. So<br />

sind sowohl die einzelnen Bundesstaaten in den Vereinigten<br />

Staaten als auch die Schweizer Kantone zur Verabschiedung<br />

eigenständiger Steuergesetze befugt.<br />

Es spricht vieles dafür, den Ländern die Gesetzgebung<br />

über Steuern, deren Aufkommen allein ihnen und ihren<br />

Gemeinden zufließt, zu überantworten. Angesprochen<br />

sind hiermit insbesondere die Erbschaft- und Schenkungsteuer,<br />

die Grunderwerbsteuer sowie die Gewerbesteuer,<br />

solange diese beibehalten wird. Für eine bundeseinheitliche<br />

Regelung von Steuern auf völlig oder<br />

weitgehend <strong>im</strong>mobile Bemessungsgrundlagen gibt es<br />

aus ökonomischer Sicht auch keinen Grund. Darüber<br />

hinaus erscheint es nicht er<strong>for</strong>derlich, die Gesetzgebungsbefugnis<br />

der Länder über örtliche Verbrauch- und<br />

Aufwandsteuern nach dem Muster des Artikel 105 Absatz<br />

2a Grundgesetz einzuengen.<br />

Der Bund hat den Ländern in der Bundesstaatskommission<br />

eine weitgehende Steuerautonomie bei den Steuern<br />

angeboten, deren Aufkommen ihnen zusteht. Die Vertreter<br />

der Länderseite haben diesen Vorschlag bislang abgelehnt.<br />

Dies muss wohl so gedeutet werden, dass sie einen<br />

Steuerwettbewerb und die damit einhergehende Verantwortung<br />

für die Steuerpolitik scheuen.<br />

Neuordnung des Finanzausgleichs<br />

799. Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes<br />

vom 11. November 1999 tritt am 1. Januar 2005<br />

ein neuer Finanzausgleich in Kraft. Er beruht auf zwei<br />

Gesetzen, nämlich dem Maßstäbegesetz, das Maßstäbe<br />

der finanziellen Leistungsfähigkeit der Länder definiert,<br />

und dem daran anknüpfenden eigentlichen Finanzausgleichsgesetz.<br />

In scharfem Gegensatz zur weit reichenden<br />

<strong>for</strong>malen Änderung der Normen über den Finanzausgleich<br />

sind die meisten inhaltlichen Neuerungen<br />

enttäuschend gering, weil der Gesetzgeber die „Maßstäbe“<br />

durch weitgehende Nachahmung der einschlägigen<br />

Best<strong>im</strong>mungen des bis Ende des Jahres 2004 geltenden<br />

Finanzausgleichsgesetzes best<strong>im</strong>mt hat. Konzeptionelle<br />

Neuerungen wie das Prämienmodell stellen hingegen<br />

eine Fehlkonstruktion dar (JG 2001 Ziffern 367 ff.).<br />

Weiterhin leidet der Finanzausgleich an zahlreichen<br />

sachfremden Sonderbest<strong>im</strong>mungen, Inkonsistenzen und<br />

hohen Grenzbelastungen sowohl der ausgleichsberechtigten<br />

als auch der meisten ausgleichsverpflichteten Länder.<br />

Nach den ab dem Jahr 2005 geltenden Regelungen wird<br />

für jedes Land zunächst eine Finanzkraftmesszahl ermittelt,<br />

die vereinfacht gesagt den Steuereinnahmen des<br />

Landes zuzüglich zwei Dritteln der Steuereinnahmen<br />

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