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erfolge im ausland - Institute for Advanced Studies

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Heraus<strong>for</strong>derungen annehmen<br />

zu lassen, zum anderen mögen selbst diese Lohnsätze<br />

die auf diesen Arbeitsplätzen erwirtschaftete Produktivität<br />

übersteigen, so dass Unternehmen aus Rentabilitätsgründen<br />

darauf verzichten, Arbeitnehmer dort zu beschäftigen.<br />

705. Vor diesem Hintergrund verbleibt als Möglichkeit,<br />

Aussagen über die Beschäftigungswirkungen der<br />

qualifikatorischen Lohnstruktur zu machen, die sorgfältige<br />

Analyse ihrer zeitlichen Entwicklung und darauf<br />

aufbauend die ökonometrische Abschätzung resultierender<br />

Beschäftigungseffekte, um dann anschließend Folgerungen<br />

dergestalt zu ziehen, inwieweit <strong>im</strong> Hinblick auf<br />

ein best<strong>im</strong>mtes Beschäftigungsziel eine weitere Auffächerung<br />

der Lohnstruktur er<strong>for</strong>derlich ist. Dazu liegen<br />

für Deutschland einschlägige Studien vor.<br />

So kommen die meisten Untersuchungen zu der Schlussfolgerung,<br />

dass die Lohnstruktur in (West-)Deutschland<br />

seit Anfang der achtziger Jahre bis etwa Mitte oder Ende<br />

der neunziger Jahre – aufgrund der Datenverfügbarkeit<br />

liegen Studien für dieses Jahrzehnt noch nicht vor –<br />

weitgehend stabil geblieben ist (für einen Überblick<br />

Fitzenberger, 1999), wenngleich <strong>im</strong> Wesentlichen mit<br />

zwei Ausnahmen. Zum einen hat die Lohnungleichheit<br />

in den neuen Bundesländern zugenommen, wohingegen<br />

sich zum anderen Hinweise darauf finden, dass sich die<br />

Lohnverteilung in Westdeutschland <strong>im</strong> unteren Bereich<br />

<strong>im</strong> Zeitablauf stärker kompr<strong>im</strong>iert hat. Eine vergleichsweise<br />

unveränderte Lohnstruktur mit Kompressionstendenzen<br />

ausgerechnet <strong>im</strong> Bereich gering qualifizierter<br />

Arbeit ist jedoch angesichts des erwähnten technischen<br />

Fortschritts und der internationalen Arbeitsteilung das<br />

Gegenteil dessen, was lohnpolitisch er<strong>for</strong>derlich gewesen<br />

wäre. So ermittelt eine Studie des Zentrums für<br />

Europäische Wirtschafts<strong>for</strong>schung (ZEW), Mannhe<strong>im</strong>,<br />

das Vorliegen einer Lohnkompression gerade bei weniger<br />

qualifizierten Arbeitnehmer und zeigt, dass zur Reduktion<br />

der qualifikationsspezifischen Arbeitslosenquoten<br />

der Lohnrückgang umso stärker ausfallen muss, je<br />

niedriger das Qualifikationsniveau der Arbeitnehmer ist<br />

(Fitzenberger et al., 2003). Dieses Resultat kann aber<br />

durch die Wahl der Datensätze und der Wirtschaftsbereiche<br />

beeinflusst sein.<br />

706. Aus diesen Überlegungen hinsichtlich der Beschäftigungswirkung<br />

einer stärker gespreizten<br />

Lohnstruktur folgt bei aller Behutsamkeit hinsichtlich<br />

der Beurteilung der in der Literatur ermittelten Resultate,<br />

dass die Tarifvertragsparteien sehr genau und verantwortungsvoll<br />

prüfen müssen, inwieweit sich durch<br />

eine weitere Auffächerung der Lohnstruktur ein Beschäftigungsaufbau<br />

<strong>im</strong> Bereich gering qualifizierter<br />

Arbeit realisieren lässt. Dass die qualifikatorische<br />

Lohnstruktur trotz technischen Fortschritts und der Internationalisierung<br />

der Märkte weitgehend stabil blieb,<br />

<strong>im</strong> unteren Bereich sogar kompr<strong>im</strong>iert wurde, spricht<br />

nicht für eine flexible, beschäftigungsfreundliche<br />

Lohnstruktur.<br />

707. Die Bundesregierung hat unter anderem mit der<br />

Verschärfung der Zumutbarkeitsregeln und der Zusammenlegung<br />

der Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe<br />

zum Arbeitslosengeld II zielführende Maßnahmen in die<br />

Wege geleitet, um Anreize zur Arbeitsaufnahme <strong>im</strong><br />

Bereich gering qualifizierter Arbeit zu schaffen (Ziffern<br />

250 ff.). Es ist der Sache nicht dienlich, wenn versucht<br />

wird, eine weitere Auffächerung der Löhne <strong>im</strong><br />

Niedriglohnbereich mit dem Stichwort „Hungerlöhne“<br />

zu diskreditieren. Das st<strong>im</strong>mt schon deshalb nicht, weil<br />

entsprechende Hinzuverdienstmöglichkeiten zum Arbeitslosengeld<br />

II eröffnet worden sind, so dass ein Mindesteinkommen<br />

gesichert ist. Solange indes die Löhne<br />

<strong>im</strong> Bereich gering qualifizierter Arbeit nicht den dort erwirtschafteten<br />

Produktivitäten entsprechen, laufen sämtliche<br />

Bemühungen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze<br />

ins Leere. Noch einmal: Die Lohnpolitik allein kann es<br />

nicht richten, aber ihr Beitrag ist unverzichtbar.<br />

Gesetzlicher Mindestlohn<br />

708. Verschiedentlich wurde von Seiten der Gewerkschaften,<br />

aber auch von der Politik die Einführung eines<br />

gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohns ge<strong>for</strong>dert<br />

oder zu erwägen gegeben. Der Sachverständigenrat hält<br />

die Einführung eines gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohns<br />

für ein untaugliches, sogar kontraproduktives<br />

Mittel.<br />

In vielen Ländern gibt es seit längerer Zeit Mindestlöhne,<br />

die gesetzlich und landesweit für die Mehrheit der<br />

vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in Form von monatlich<br />

oder stundenmäßig festgesetzten Bruttoentgelten<br />

gültig sind. Vielfach liegt das Motiv für einen Mindestlohn<br />

darin, den Arbeitnehmern ein Mindestarbeitseinkommen<br />

zu gewähren, weil eine staatliche Mindestsicherung<br />

entweder nicht, nur befristet oder nur auf<br />

einem niedrigen Niveau besteht. In diesen Fällen soll der<br />

Mindestlohn die Funktion von Mindestsicherungssystemen<br />

übernehmen. Der Sachverständigenrat rät wegen<br />

der <strong>im</strong> Folgenden erörterten Gründe davon ab, den Weg<br />

der Mindestlöhne zu beschreiten. Stattdessen sollte auf<br />

das Instrument eines beschäftigungsfreundlich ausgestalteten<br />

Systems der Mindesteinkommenssicherung gesetzt<br />

werden.<br />

709. Gesetzliche Mindestlöhne haben insoweit nichts<br />

mit tariflich vereinbarten unteren Lohngruppen zu tun,<br />

als es Unternehmen frei steht, aus der Tarifgebundenheit<br />

auszuscheiden. Im Rahmen einer Allgemeinverbindlicherklärung<br />

können indes Tariflöhne selbst für nicht tarifgebundene<br />

Arbeitsvertragsparteien für verbindlich erklärt<br />

werden, wie beispielsweise in der Bauindustrie, um<br />

unliebsame Konkurrenz aus dem EU-Ausland in die<br />

Schranken zu weisen, in protektionistischer Absicht also<br />

(JG 96 Ziffern 320 ff.). Im Niedriglohnbereich stellten<br />

die bisherige Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe einen <strong>im</strong>pliziten<br />

Mindestlohn dar; eine Arbeitsaufnahme unterhalb<br />

der Höhe dieser Unterstützungszahlungen lohnte<br />

sich nicht, da – von vergleichsweise geringen Freibeträgen<br />

abgesehen (Kasten 16) – das erzielte Arbeitseinkommen<br />

auf die Unterstützungszahlungen angerechnet<br />

wurde. Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen<br />

am Arbeitsmarkt (Hartz IV) hat hier zum Teil Abhilfe<br />

geschaffen. Wird eine angebotene zumutbare Beschäfti-<br />

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