03.11.2013 Aufrufe

erfolge im ausland - Institute for Advanced Studies

erfolge im ausland - Institute for Advanced Studies

erfolge im ausland - Institute for Advanced Studies

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Die wirtschaftliche Lage <strong>im</strong> Jahr 2004<br />

wurden, müssen dem Korrespondenzprinzip folgend die<br />

Rentenauszahlungen beitragspflichtig sein. Auch bei der<br />

derzeit zunehmend verwendeten Entgeltumwandlung<br />

sind die Umwandlungsbeträge zumindest bis zum<br />

Jahr 2008 beitragsfrei, entsprechend ist bei den später<br />

anfallenden Renten die Beitragspflicht konsequent.<br />

Ebenso ist die Anwendung des vollen Beitragssatzes insofern<br />

adäquat, als dass sie eine Gleichstellung mit den<br />

Sozialversicherungsrenten bedeutet, die schon vorher<br />

mit dem vollen Beitragssatz belegt wurden. Mithin stellt<br />

die Anwendung des vollen Beitragssatzes auf Betriebsrenten<br />

nur die Abschaffung einer ungerechtfertigten Begünstigung<br />

dar. Das Gleiche trifft auf die Beitragserhebung<br />

auf Einmalzahlungen zu, die bisher beitragsfrei<br />

waren. Die Begünstigung in Form von Beitragsfreiheit<br />

ist nicht zu begründen. Freilich führt die Neuregelung zu<br />

einer hohen Belastung, mit der die Betroffenen nicht kalkuliert<br />

haben. Problematisch ist die Verbeitragung von<br />

Betriebsrenten vor allem vor dem Hintergrund, dass der<br />

Aufbau der kapitalgedeckten Altersvorsorge als weitere<br />

Säule neben der gesetzlichen Rente gefördert werden<br />

soll. Mit der stärkeren Beitragserhebung werden die<br />

Rendite und damit die Attraktivität von Betriebsrenten<br />

geschmälert. Zudem wird der Anreiz für Personen mit<br />

zukünftigen Betriebsrentenansprüchen gestärkt, aus der<br />

Gesetzlichen Krankenversicherung in eine private Krankenversicherung<br />

zu wechseln. Trotz dieser Bedenken<br />

bleibt die Maßnahme aber <strong>im</strong> Grundsatz richtig. Sie<br />

führt <strong>im</strong> Jahr 2004 zu Mehreinnahmen von rund<br />

2MrdEuro.<br />

332. Einer der Schwerpunkte des GKV-Modernisierungsgesetzes<br />

war der Arzne<strong>im</strong>ittelbereich, in dem in<br />

den vergangenen Jahren enorme Ausgabensteigerungen<br />

der Gesetzlichen Krankenversicherung zu verzeichnen<br />

waren, weshalb unter anderem folgende Änderungen beschlossen<br />

wurden (JG 2003 Ziffern 295 und 297):<br />

– Erhöhung der Zuzahlungen auf 10 vH des Apothekenpreises,<br />

mindestens jedoch 5 Euro und höchstens<br />

10 Euro;<br />

– Einbeziehung von patentgeschützten Analogpräparaten<br />

in die Festbetragsregelung; bis die neuen Festbeträge<br />

wirksam werden, wird der Herstellerabschlag<br />

für Nicht-Festbetragsarzne<strong>im</strong>ittel von 6 vH auf 16 vH<br />

erhöht;<br />

– Aufhebung der Preisbindung der zweiten Hand für<br />

nicht-rezeptpflichtige Arzne<strong>im</strong>ittel;<br />

– Re<strong>for</strong>m der Apothekervergütung, die den Übergang<br />

zu einem Mischsystem aus Fixzuschlag und einem<br />

prozentualen Zuschlag in Höhe von 3 vH auf den<br />

Netto-Apothekeneinkaufspreis vorsieht;<br />

– nicht-verschreibungspflichtige Arzne<strong>im</strong>ittel werden<br />

bis auf einige Ausnahmen nicht mehr von den Krankenkassen<br />

erstattet.<br />

333. Mit Blick auf die Arzne<strong>im</strong>ittelpreise haben die<br />

Neuregelungen auf dem Gesamtmarkt zu Preissenkungen<br />

geführt (Schaubild 77). Allerdings ist dies das Ergebnis<br />

aus dem Zusammenwirken unterschiedlicher Effekte.<br />

Die geänderten Apothekenmargen führen dazu,<br />

dass die hochpreisigen Arzne<strong>im</strong>ittel tendenziell billiger<br />

und die niedrigpreisigen Arzne<strong>im</strong>ittel tendenziell teurer<br />

werden. Da rezeptpflichtige Arzne<strong>im</strong>ittel meist zu den<br />

eher hochpreisigen Präparaten zu zählen sind, kam es bei<br />

diesen zu Preissenkungen. Bei den nicht-rezeptpflichtigen<br />

Arzne<strong>im</strong>itteln, für die nun keine Preisbindung mehr<br />

besteht, hat sich die Preissteigerung zu Jahresbeginn<br />

unvermindert <strong>for</strong>tgesetzt. Die Preisfreigabe hat also zunächst<br />

nicht zu den eigentlich aufgrund des zunehmenden<br />

Wettbewerbs zu erwartenden Preissenkungen geführt.<br />

Denkbar ist, dass die Apotheker in diesem<br />

Marktsegment Gewinneinbußen in anderen Bereichen<br />

ausgleichen wollten. Zur Jahresmitte kam es dann aber<br />

in diesem Marktsegment vorübergehend ebenfalls zu<br />

leicht niedrigeren Preisen. Zu bedenken ist gleichwohl,<br />

dass es sich bei dem Arzne<strong>im</strong>ittelmarkt um einen besonderen<br />

Markt handelt, in dem Preissenkungen nicht<br />

unbedingt zu einem Mehrabsatz der Produkte führen.<br />

Fraglich ist, ob ein solcher Mehrabsatz gesamtgesellschaftlich<br />

überhaupt wünschenswert wäre. Zu Jahresbeginn<br />

hat es vor allem auf dem Festbetragsmarkt kräftige<br />

Preissteigerungen um 14,7 vH gegeben. Auch hier kann<br />

die geänderte Honorierung gewirkt haben. Durch die<br />

Festbetragsanpassungen kam es <strong>im</strong> April wieder zu<br />

leichten Preisreduktionen. Im September 2004 lagen die<br />

Preise aber <strong>im</strong>mer noch um etwa 11 vH über dem Vorjahresniveau.<br />

Auf dem Nicht-Festbetragsmarkt, in dem<br />

auch die teureren patentgeschützten Arzne<strong>im</strong>ittel enthalten<br />

sind, führten ebenfalls die geänderten Apothekenmargen<br />

zu Preissenkungen.<br />

334. Das wichtigste Kostendämpfungselement <strong>im</strong> Arzne<strong>im</strong>ittelbereich<br />

stellt die Festbetragsregelung dar,<br />

nach der die Krankenkassenverbände für best<strong>im</strong>mte Medikamente<br />

Höchstbeträge festlegen, bis zu denen die<br />

Krankenkassen die Kosten für das Arzne<strong>im</strong>ittel übernehmen.<br />

Der Europäische Gerichtshof entschied <strong>im</strong> März<br />

dieses Jahres, dass die Festlegung von solchen Höchstbeträgen<br />

durch die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen<br />

nicht gegen das europäische Wettbewerbsrecht<br />

verstößt. Begründet wurde dies damit, dass die Kassen<br />

nicht als wirtschaftlich tätige Unternehmen handeln,<br />

sondern ohne eigene Gewinnerzielungsabsicht letztlich<br />

als staatliche Verwaltungsmonopole ihre gesetzlich auferlegte<br />

Pflicht erfüllen. Die Kassenverbände verfolgten<br />

kein eigenes Interesse, das sich vom sozialen Zweck der<br />

Kassen trennen ließe.<br />

Die Festbetragsregelung wurde <strong>im</strong> GKV-Modernisierungsgesetz<br />

ausgebaut, da es vorsieht, auch patentgeschützte<br />

Analogpräparate in die Festbetragsregelung<br />

einzubeziehen. Bisher waren patentgeschützte Präparate<br />

vollständig aus der Festbetragsregelung ausgenommen.<br />

Dies soll nun nur noch für Medikamente gelten, die<br />

„neuartig“ sind und eine „therapeutische Verbesserung“<br />

248

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!