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erfolge im ausland - Institute for Advanced Studies

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Heraus<strong>for</strong>derungen annehmen<br />

betreffenden Staatsgebiet erzielte Einkommen (Territorialprinzip).<br />

Grenzüberschreitende Investitionen lösen <strong>im</strong><br />

(Wohn-) Sitzstaat keine Steuerpflicht aus. Technisch<br />

wird das Quellenprinzip durch Freistellung von Auslandseinkünften<br />

<strong>im</strong> (Wohn-) Sitzstaat verwirklicht, gegebenenfalls<br />

verbunden mit einem Progressionsvorbehalt.<br />

Es gehört zu den Standardergebnissen der finanzwissenschaftlichen<br />

Literatur, dass es für kleine offene Volkswirtschaften<br />

vorteilhaft ist, auf die Erhebung von Quellensteuern<br />

auf international mobile Faktoren zu verzichten<br />

und das Steueraufkommen über die Belastung <strong>im</strong>mobiler<br />

Faktoren oder eine indirekte Besteuerung zu erzielen.<br />

Für „große“ offene Volkswirtschaften, die Einfluss auf<br />

den Weltmarktzins haben, gilt dies in abgeschwächter<br />

Form. Sie erheben positive, aber ineffizient niedrige<br />

Steuersätze auf Kapitaleinkommen. Zur Vermeidung eines<br />

ruinösen Steuerwettbewerbs werden deshalb häufig<br />

Mindeststeuersätze auf Kapitaleinkommen ge<strong>for</strong>dert.<br />

778. Gegenwärtig sind EU-weite Mindeststeuersätze<br />

bei der Körperschaftsteuer aus einer Reihe von Gründen<br />

aber eher skeptisch zu beurteilen. Erstens können tarifliche<br />

Mindestsätze unterlaufen werden, solange es keine<br />

einheitlichen Regeln für die Gewinnermittlung gibt. Die<br />

effektiven Steuersätze ließen sich dann zum Beispiel<br />

durch großzügigere Abschreibungsregelungen unter die<br />

Mindeststeuersätze drücken. Für eine wirksame Begrenzung<br />

des Steuerwettbewerbs müssten zweitens auch Industrieländer<br />

außerhalb der Europäischen Union in die<br />

Mindestbesteuerung einbezogen werden. Drittens hat<br />

der Steuerwettbewerb auch positive Seiten, indem er zur<br />

„Zähmung des Leviathans“ beiträgt und Druck auf eine<br />

ineffizient hohe Steuerbelastung durch einnahmemax<strong>im</strong>ierende<br />

Politiker ausgeübt wird. Viertens schließlich<br />

ist ein ruinöser Steuersenkungswettlauf empirisch nicht<br />

zu beobachten. Zwar trifft es zu, dass die Steuersätze auf<br />

unternehmerische Gewinne nicht nur in der Europäischen<br />

Union, sondern in allen wichtigen Industrieländern<br />

seit Mitte der achtziger Jahre deutlich und ununterbrochen<br />

gesunken sind. Und richtig ist auch, dass<br />

kleinere Volkswirtschaften, etwa Irland oder die neuen<br />

Mitgliedsländer, durchweg niedrigere Körperschaftsteuersätze<br />

erheben als die größeren Staaten. Von einer Erosion<br />

der Kapitaleinkommensteuern kann gleichwohl<br />

keine Rede sein. Zwischen den Jahren 1995 und 2002<br />

hat das Körperschaftsteueraufkommen bezogen auf das<br />

nominale Bruttoinlandsprodukt und bezogen auf die gesamten<br />

Steuereinnahmen in der Europäischen Union<br />

durchschnittlich um jeweils 2,3 Prozentpunkte zugenommen.<br />

Unabhängig von diesen Überlegungen dürften<br />

Mindeststeuersätze in der Europäischen Union sowieso<br />

kaum durchsetzbar sein, solange in steuerlichen Angelegenheiten<br />

am Einst<strong>im</strong>migkeitsprinzip festgehalten wird.<br />

Harmonisierung der körperschaftsteuerlichen<br />

Bemessungsgrundlage als Zukunftsprojekt<br />

779. Bei ihrem in<strong>for</strong>mellen Treffen am 11. September<br />

2004 <strong>im</strong> niederländischen Scheveningen haben die<br />

EU-Finanzminister beschlossen, eine Arbeitsgruppe einzusetzen,<br />

die Regeln für eine einheitliche Bemessungsgrundlage<br />

bei der europäischen Unternehmensbesteuerung<br />

ausarbeiten soll. Damit werden Vorschläge der<br />

Europäischen Kommission aufgegriffen, die diese in<br />

Form einer Mitteilung zu einer von Kommissionsdienststellen<br />

<strong>im</strong> Oktober 2001 vorgelegten Studie zur „Unternehmensbesteuerung<br />

<strong>im</strong> Binnenmarkt“ veröffentlicht hat.<br />

Die Körperschaftsbesteuerung in der Europäischen<br />

Union gleicht einem Flickenteppich. Es existieren nicht<br />

nur gänzlich unterschiedliche Körperschaftsteuersysteme<br />

nebeneinander, auch die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften<br />

weichen voneinander ab; schließlich<br />

variieren die tariflichen und effektiven Steuersätze<br />

zwischen den Mitgliedstaaten erheblich. Dies führt zu<br />

steuerlichen Verzerrungen, zu Intransparenz, zu hohen<br />

privaten steuerlichen Befolgungskosten und staatlichen<br />

Erhebungskosten und eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten<br />

bei der internationalen Steuerplanung. Dass in einem einheitlichen<br />

Binnenmarkt eine gewisse Vereinheitlichung<br />

der europäischen Körperschaftsbesteuerung Vorteile mit<br />

sich bringen kann, sollte unmittelbar einleuchten. Die<br />

Frage ist, an welcher Stelle eine Harmonisierung am<br />

ehesten er<strong>for</strong>derlich ist. Hier spricht in der Tat vieles für<br />

eine Harmonisierung der Bemessungsgrundlage. Allerdings<br />

führt dies zwangsläufig zu einer Intensivierung<br />

des Steuerwettbewerbs – und die Frage eines Mindeststeuersatzes<br />

muss neu gestellt werden.<br />

780. Die Palette der europäischen Körperschaftsteuersysteme<br />

reicht vom klassischen System in Irland, über<br />

Shareholder-relief-Systeme in den meisten Mitgliedstaaten<br />

bis zum Vollanrechnungssystem (Malta) und Dividendenfreistellungsverfahren<br />

(Griechenland, Lettland).<br />

Die unterschiedlichen Körperschaftsteuersysteme bewirken<br />

innerstaatliche Verzerrungen bei unvollständiger Integration<br />

der Körperschafsteuer in die Einkommensteuer<br />

und verhindern eine effiziente Kapitalallokation <strong>im</strong> Gemeinsamen<br />

Binnenmarkt.<br />

Hinzu treten möglicherweise noch größere Probleme<br />

aufgrund national unterschiedlicher Gewinnermittlungsvorschriften,<br />

denen sich grenzüberschreitend tätige Unternehmen<br />

gegenwärtig in der Europäischen Union unterwerfen<br />

müssen. Der mit der Beachtung von <strong>im</strong><br />

Extrem 25 unterschiedlichen Verfahren der Gewinnermittlung<br />

verbundene administrative Aufwand ist enorm;<br />

darauf wird von den betroffenen Unternehmen <strong>im</strong>mer<br />

wieder und mit großem Nachdruck hingewiesen. Nach<br />

einer am 7. September 2004 veröffentlichten Umfrage<br />

der Europäischen Kommission belaufen sich die steuerlichen<br />

Befolgungskosten bei multinationalen Unternehmen<br />

auf <strong>im</strong>merhin 1,9 vH und bei mittelständischen Unternehmen<br />

sogar auf 30,9 vH der Steuerschuld. Die<br />

getrennte Gewinnermittlung behindert überdies die<br />

grenzüberschreitende Umstrukturierung von Konzernen.<br />

Sie erschwert die Durchsetzung der nationalen<br />

Steueransprüche, indem Steuersubstrat durch Verrechnungspreise<br />

oder Finanzierungsgestaltungen in <strong>im</strong> niedriger<br />

besteuernden Ausland liegende Konzernteile verschoben<br />

wird. Und sie verhindert <strong>im</strong> Verbund mit dem<br />

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