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erfolge im ausland - Institute for Advanced Studies

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Deutschland: Exportgetragener Aufschwung – keine Linderung der binnenwirtschaftlichen Probleme<br />

erlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu betrachten.<br />

Voraussetzung ist unter anderem, dass die Höhe des entsprechenden<br />

Fremdkapitals 150 vH des anteiligen Eigenkapitals<br />

übersteigt. Der Hintergrund von § 8a Körperschaftsteuergesetz<br />

besteht darin zu verhindern, dass<br />

Teile des an die Anteilseigner fließenden Gewinns durch<br />

auf Seiten der Kapitalgesellschaft steuerlich abzugsfähige<br />

Fremdkapitalvergütungen ersetzt und damit der<br />

Körperschaftsteuer entzogen werden.<br />

Schließlich wurde der Körperschaftsteuersatz nach einer<br />

auf das Jahr 2003 befristeten Erhöhung auf 26,5 vH – als<br />

Finanzierungsmaßnahme für den Fonds Aufbauhilfe, der<br />

nach der Flutkatastrophe <strong>im</strong> Jahr 2002 eingerichtet worden<br />

war – in diesem Jahr wieder auf 25 vH zurückgeführt.<br />

Dennoch nahmen die geleisteten Vorauszahlungen<br />

<strong>im</strong> Vergleich zum Vorjahr kräftig zu, worin, über die genannten<br />

Steuerrechtsänderungen hinaus, eine spürbare<br />

Verbesserung der wirtschaftlichen Situation von Kapitalgesellschaften<br />

zum Ausdruck kam.<br />

293. Auch das Aufkommen aus der Gewerbesteuer<br />

stieg <strong>im</strong> Jahr 2004 um fast 13 vH an. In dieser Entwicklung<br />

spiegelten sich wie bei der Körperschaftsteuer die<br />

zu Beginn des Jahres in Kraft getretenen Steuerrechtsänderungen<br />

sowie eine verbesserte Ertragslage der Unternehmen<br />

wider.<br />

Die Beschränkung des Verlustvortrags bei Einkommenund<br />

Körperschaftsteuer wurde durch eine Neufassung<br />

von § 10a Gewerbesteuergesetz auf die Best<strong>im</strong>mung des<br />

Gewerbeertrags übertragen. Die Neufassung von<br />

§ 8a Körperschaftsteuergesetz wiederum bewirkt, dass<br />

bislang an den Anteilseigner gezahlte Fremdkapitalzinsen<br />

nun unter Umständen als verdeckte Gewinnausschüttung<br />

betrachtet werden. Von den gezahlten<br />

Dauerschuldzinsen werden 50 vH dem Gewinn – nach<br />

erfolgtem Betriebsausgabenabzug – zugerechnet und unterliegen<br />

deshalb zur Hälfte der Gewerbesteuer. An den<br />

Anteilseigner gezahlte Fremdkapitalzinsen, die nun steuerlich<br />

als verdeckte Gewinnausschüttung klassifiziert<br />

werden, werden demgegenüber in voller Höhe der Gewerbesteuer<br />

unterworfen. Eine bislang bestehende Kürzungsvorschrift<br />

wurde mit dem ebenfalls Anfang des<br />

Jahres in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes<br />

und anderer Gesetze aufgehoben.<br />

Die von den Gemeinden festgelegten Gewerbesteuerhebesätze<br />

dürften sich in diesem Jahr nicht wesentlich verändert<br />

haben. Eine <strong>im</strong> Jahr 2004 in Kraft getretene Änderung<br />

des Gewerbesteuergesetzes stellt nun allerdings<br />

sicher, dass der Gewerbesteuerhebesatz einer Gemeinde<br />

mindestens 200 vH beträgt. Mit dieser Maßnahme sollte<br />

einer begrenzten Zahl so genannter „Gewerbesteueroasen“<br />

begegnet werden, in denen bislang sehr niedrige<br />

Hebesätze (und teilweise ein Hebesatz von null) zur Anwendung<br />

gekommen waren.<br />

294. Das Aufkommen aus der Umsatzsteuer nahm <strong>im</strong><br />

Jahr 2004 um 0,6 vH zu und konnte damit sein Vorjahresniveau<br />

zwar zum ersten Mal seit dem Jahr 2000 wieder<br />

übertreffen. Die Entwicklung des Aufkommens blieb<br />

dennoch erneut hinter dem Anstieg der gesamtwirtschaftlichen<br />

Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer<br />

– die <strong>im</strong> Wesentlichen dem nominalen Bruttoinlandsprodukt<br />

nach Abzug des Außenbeitrags, der zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigenden Investitionen sowie der nicht<br />

besteuerten Konsumbestandteile (vor allem der Mietzahlungen)<br />

entspricht – zurück. Ausschlaggebend hierfür<br />

war zum einen, dass sich mit der <strong>im</strong> Zuge der jüngsten<br />

Gesundheitsre<strong>for</strong>m eingeführten Praxisgebühr ein Teil<br />

des zusätzlichen privaten Verbrauchs in diesem Jahr auf<br />

die Nachfrage nach umsatzsteuerbefreiten Gütern erstreckte.<br />

Zum anderen dürfte sich <strong>im</strong> nur verhaltenen<br />

Zuwachs des Aufkommens aus der Umsatzsteuer erneut<br />

die besondere Anfälligkeit dieser Steuer für Hinterziehungs-<br />

und andere Betrugsdelikte widerspiegeln, die<br />

nach Einschätzung des Ifo-Instituts für Wirtschafts<strong>for</strong>schung,<br />

München, <strong>im</strong> vergangenen Jahr für Steuerausfälle<br />

in Höhe von bis zu 17 Mrd Euro oder etwa 12 vH<br />

des tatsächlich erzielten Aufkommens aus der Umsatzsteuer<br />

verantwortlich waren (Dziakowski et al., 2003).<br />

Das <strong>im</strong> Jahr 2004 verabschiedete Gesetz zur Intensivierung<br />

der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender<br />

Steuerhinterziehung ist der Versuch,<br />

gegen diejenigen Aktivitäten vorzugehen, die sich unter<br />

dem Begriff der Schattenwirtschaft zusammenfassen lassen<br />

und die – neben einer Reihe weiterer betrügerischer<br />

Praktiken – Ursache für Mindereinnahmen aus der Umsatzsteuer<br />

sind (JG 2003 Ziffer 277). Zu diesem Zweck<br />

wurden die Prüfungs- und Ermittlungsbefugnisse der<br />

Zollverwaltung erweitert und die Zusammenarbeit mit<br />

den Steuerbehörden durch eine Pflicht zur Übermittlung<br />

von In<strong>for</strong>mationen und die Einrichtung einer zentralen<br />

Datenbank präzisiert. Das Gesetz legt den Schwerpunkt<br />

auf die Bekämpfung der gewerblichen Schwarzarbeit. Es<br />

bezieht dabei auch Handwerksleistungen für private<br />

Auftraggeber ein, bei denen bislang keine Pflicht zur<br />

Ausstellung einer Rechnung bestand und die deswegen<br />

nur schwer auf mögliche Verstöße gegen das Umsatzsteuergesetz<br />

überprüft werden konnten. Eine Änderung<br />

des Umsatzsteuergesetzes sieht nun eine Rechnungsausstellungspflicht<br />

des Unternehmers in denjenigen Fällen<br />

vor, in denen eine steuerpflichtige Lieferung oder Leistung<br />

<strong>im</strong> Zusammenhang mit einem Grundstück an einen<br />

privaten Leistungsempfänger erbracht wird. Der Leistungsempfänger<br />

wiederum unterliegt der ebenfalls bußgeldbewehrten<br />

Verpflichtung, die Rechnung oder einen<br />

vergleichbaren Beleg zwei Jahre lang aufzubewahren.<br />

In der letztlich beschlossenen Fassung wurde in das Gesetz<br />

eine Bagatellregelung eingefügt, der zufolge „nicht<br />

nachhaltig auf Gewinn gerichtete“ Tätigkeiten <strong>im</strong> Bereich<br />

der privaten Haushalte – also vor allem <strong>im</strong> Wege<br />

der Nachbarschaftshilfe – nicht der Steuer- und Abgabenpflicht<br />

unterliegen. Wird eine solche Tätigkeit regelmäßig<br />

ausgeführt, ist diese weiterhin als geringfügige<br />

Beschäftigung anzumelden und vom Arbeitgeber eine<br />

einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 vH abzuführen.<br />

Eine gleichzeitig erfolgte Änderung des Einkommensteuergesetzes<br />

stellt allerdings sicher, dass ein Verstoß gegen<br />

diese Regelung nicht als Steuerstraftat verfolgt, sondern<br />

lediglich als Ordnungswidrigkeit geahndet wird.<br />

295. Im Hinblick auf die speziellen Verbrauchsteuern<br />

fiel <strong>im</strong> Jahr 2004 insbesondere die Entwicklung der<br />

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