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erfolge im ausland - Institute for Advanced Studies

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Deutschland: Exportgetragener Aufschwung – keine Linderung der binnenwirtschaftlichen Probleme<br />

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der pauschal<br />

zu entrichtenden Abgabe kam, abhängig von der Art der<br />

bislang verschwiegenen Einnahmen, ein unterschiedlich<br />

hoher Prozentsatz zur pauschalen Abgeltung von Werbungskosten<br />

und Betriebsausgaben zum Abzug (JG 2003<br />

Ziffer 283). In der Folge belief sich der mit einem pauschalen<br />

Abgabensatz belegte Anteil der Einnahmen etwa<br />

<strong>im</strong> Falle von bislang nicht deklarierten Zinserträgen auf<br />

lediglich 60 vH, was zusammen mit einem Abgabensatz<br />

von 25 vH eine durchschnittliche Effektivbelastung von<br />

15 vH ergab. Ein Durchschnittsteuersatz in dieser Höhe<br />

wurde bei der Einkommensteuer selbst unter Zugrundelegung<br />

des <strong>im</strong> Jahr 2004 gültigen – und <strong>im</strong> Vergleich zu<br />

den Jahren seit 1993, auf die sich die Steueramnestie erstreckte,<br />

deutlich gesenkten – Tarifs bereits bei einem zu<br />

versteuernden Einkommen in Höhe von rund 21 000 Euro/<br />

42 000 Euro bei Besteuerung nach der Grund- beziehungsweise<br />

der Splittingtabelle erreicht. Dabei ist zudem<br />

weder die unter Umständen regulär entrichtete Kirchensteuerzahlung<br />

noch der bei korrekter Versteuerung<br />

der Zinserträge in den Jahren seit 1995 zusätzlich<br />

angefallene Solidaritätszuschlag berücksichtigt. Dies<br />

verdeutlicht die für sich genommen attraktive Ausgestaltung<br />

der Steueramnestie <strong>im</strong> Falle bislang verschwiegener<br />

Kapitaleinkünfte beziehungsweise den Umfang der<br />

Begünstigung, in deren Genuss man bei Inanspruchnahme<br />

der Amnestie <strong>im</strong> Vergleich zur korrekten Versteuerung<br />

der Einkünfte in der Vergangenheit kam.<br />

Zudem wurden die Bedingungen der Steueramnestie aus<br />

Sicht von Steuerpflichtigen, die zur Vermeidung der<br />

deutschen Besteuerung ihr Vermögen in ausländische<br />

Trusts und Stiftungen eingebracht hatten, <strong>im</strong> Jahresverlauf<br />

verbessert. Offenbar wurde bei deren rechtlicher<br />

Konstruktion in der Praxis häufig darauf geachtet, die<br />

Beziehung zu dem Steuerpflichtigen zu verschleiern und<br />

ihn insbesondere – etwa durch zwischengeschaltete<br />

Vermögensverwalter – nicht als wirtschaftlichen Eigentümer<br />

der Vermögensmasse erkennen zu lassen. Für den<br />

zur Inanspruchnahme der Amnestie neigenden Steuerpflichtigen<br />

ergab sich aus diesem Umstand das Problem,<br />

dass die ursprüngliche Vermögensübertragung ebenso<br />

wie die möglicherweise angestrebte Rückübertragung<br />

des Vermögens schenkungsteuerpflichtig gewesen wäre.<br />

Im Rahmen der Amnestie, bei der dann das gesamte Vermögen<br />

– wenn auch vermindert um einen 80-prozentigen<br />

Abzug – einer pauschalen Abgabe in Höhe von 25 vH<br />

und bei einer etwaigen Rückübertragung zusätzlich der<br />

regulären Schenkungsteuer unterworfen worden wäre,<br />

hätte sich vor diesem Hintergrund eine unter Umständen<br />

sehr hohe steuerliche Belastung ergeben. Das Bundesministerium<br />

der Finanzen begegnete <strong>im</strong> Juli entsprechenden<br />

Vorbehalten und stellte klar, dass es in solchen<br />

Fällen auf die Frage ankomme, ob es bei den vorgenommenen<br />

Vermögensübertragungen nicht nur rechtlich,<br />

sondern in Form eines Verzichts auf Weisungs-, Verfügungs-<br />

und Kündigungsrechte auch tatsächlich zu einer<br />

Entreicherung des Steuerpflichtigen gekommen war. Andernfalls,<br />

das heißt unter den Bedingungen einer so<br />

genannten „unechten Treuhänderschaft“, seien dem inländischen<br />

Steuerpflichtigen lediglich die in der Zwischenzeit<br />

aus dem Vermögen erzielten Erträge als eigene<br />

Einkünfte zuzurechnen.<br />

Vergleicht man für einige große Bundesländer die Anzahl<br />

der abgegebenen strafbefreienden Erklärungen mit<br />

den <strong>im</strong> jeweiligen Monat eingegangenen Einnahmen,<br />

dürfte sich der <strong>im</strong> Durchschnitt nachentrichtete Betrag<br />

in der ersten Jahreshälfte auf ungefähr 25 000 Euro belaufen<br />

haben. Unter der Voraussetzung, dass es sich<br />

hierbei ausschließlich um bislang bei der Veranlagung<br />

zur Einkommensteuer hinterzogene Zinserträge handelte,<br />

würde dies unter Zugrundelegung eines effektiven<br />

Abgabensatzes in Höhe von 15 vH einem nachdeklarierten<br />

Betrag von durchschnittlich etwa 165 000 Euro entsprechen.<br />

Dieser Betrag selbst gibt keinen Aufschluss<br />

darüber, über welchen Zeitraum hinweg die Bemessungsgrundlage<br />

der Einkommensteuer verkürzt worden<br />

war. N<strong>im</strong>mt man aber an, dass die Hinterziehung über<br />

einen Zeitraum von 10 Jahren hinweg erfolgte – die<br />

Steueramnestie bezieht sich äußerstenfalls auf die Veranlagungszeiträume<br />

von 1993 bis 2002 –, dann hätte<br />

sich der zugrunde liegende Kapitalbestand bei einem<br />

Zinssatz von 5 % (und einer Entnahme der zwischenzeitlich<br />

angefallenen Erträge) gerade auf das doppelte des<br />

nachdeklarierten Betrags, <strong>im</strong> Durchschnitt also auf etwa<br />

330 000 Euro belaufen.<br />

Ein wesentlicher Grund für die insgesamt eher zurückhaltende<br />

Resonanz auf die Steueramnestie dürfte stattdessen<br />

darin bestehen, dass diese nicht mit einer weitergehenden<br />

Re<strong>for</strong>m der Kapitaleinkommensbesteuerung<br />

verknüpft worden war. So hatte der eigentliche Anlass<br />

der Amnestie ursprünglich gerade darin bestanden, von<br />

einer synthetischen Besteuerung sämtlicher Einkünfte<br />

abzugehen und eine Abgeltungssteuer für <strong>im</strong> Inland erzielte<br />

Zinserträge mit niedrigerem Steuersatz einzuführen.<br />

Diese Pläne wurden jedoch bereits <strong>im</strong> Verlauf des<br />

Jahres 2003 fallengelassen. Die Bundesregierung stellte<br />

zwar <strong>im</strong> Zusammenhang mit der Verabschiedung des<br />

Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit mittels einer<br />

Protokollerklärung eine Perspektive für die Besteuerung<br />

von Kapitalvermögen und Kapitalerträgen in Aussicht.<br />

Der Zeitpunkt und die konkrete Umsetzung einer<br />

solchen Re<strong>for</strong>m sind einstweilen jedoch unbekannt. Unabhängig<br />

davon ist die aktuelle politische Diskussion<br />

ohnehin eher durch Forderungen gekennzeichnet, den<br />

steuerlichen Zugriff auf Kapitalerträge zu verschärfen.<br />

Dies betrifft Vorschläge, die Vermögensteuer wiederzubeleben,<br />

die Erbschaftsteuer zu erhöhen oder zukünftig<br />

Kapitaleinkünfte in besonderem Ausmaß zur Finanzierung<br />

des Gesundheitswesens heranzuziehen. Solche<br />

Überlegungen, das Belastungsniveau der nach erfolgter<br />

Amnestie in späteren Jahren korrekt zu deklarierenden<br />

Erträge zu erhöhen, dürfte die Attraktivität der Amnestie<br />

gerade für die Besitzer hoher Vermögenswerte erheblich<br />

geschmälert haben.<br />

290. Im Falle von Kapitaleinkünften bezieht sich die<br />

Steueramnestie auf die bislang hinterzogenen Erträge sowohl<br />

des <strong>im</strong> Inland als auch des <strong>im</strong> Ausland angelegten<br />

Vermögens von in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen<br />

Personen, weil diese Erträge gleichermaßen<br />

der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Wurde die<br />

Steueramnestie <strong>im</strong> Hinblick auf bislang verschwiegene<br />

Erträge <strong>im</strong> Ausland gehaltenen Kapitalvermögens in<br />

219

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