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erfolge im ausland - Institute for Advanced Studies

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Deutschland: Exportgetragener Aufschwung – keine Linderung der binnenwirtschaftlichen Probleme<br />

eröffnet der an §§ 19 und 20 Bundessozialhilfegesetz angelehnte<br />

§ 16 Absatz 3 SGB II, der bei Tätigkeiten, die<br />

<strong>im</strong> öffentlichen Interesse liegen, die Beschäftigung gegen<br />

eine geringe Mehraufwandsentschädigung erlaubt,<br />

die in der Größenordnung von ein bis zwei Euro pro<br />

Stunde und somit deutlich unterhalb der Vergütung in einer<br />

traditionellen Arbeitsbeschaffungsmaßnahme liegen<br />

soll. Die Durchführung dieser Arbeitsgelegenheiten<br />

(„Zusatzjobs“), die nicht als Arbeitsverhältnisse <strong>im</strong><br />

Sinne des Arbeitsrechts zählen und keine reguläre Beschäftigung<br />

verdrängen sollen, wird überwiegend kommunalen<br />

Trägern und solchen der Wohlfahrtspflege obliegen.<br />

Insgesamt sollen nach den Vorstellungen des<br />

Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit auf dem<br />

zweiten Arbeitsmarkt für die Empfänger des Arbeitslosengelds<br />

II bis zu 600 000 Stellen als Arbeitsgelegenheiten,<br />

Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen oder in der Entgeltvariante,<br />

das heißt als sozialversicherungspflichtige<br />

Beschäftigung, zur Verfügung stehen. Ein Teil dieser<br />

Stellen existiert bereits, da die Kommunen schon <strong>im</strong><br />

Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes ähnliche Tätigkeiten<br />

anboten. Schätzungen seitens der Bundesagentur<br />

für Arbeit gehen davon aus, dass <strong>im</strong> Jahr 2004 rund<br />

210 000 Stellen der kommunalen Beschäftigungsförderung<br />

vorhanden waren, so dass zusammen mit den von<br />

den Agenturen für Arbeit <strong>im</strong> Herbst neu geschaffenen<br />

Plätzen zum Jahresende rund 300 000 Stellen vorhanden<br />

wären, die Mehrzahl davon in der Variante der Mehraufwandsentschädigung.<br />

Im Gegensatz zu regulärer Erwerbstätigkeit<br />

wird diese allerdings nicht auf das<br />

Arbeitslosengeld II angerechnet, so dass bei einer Tätigkeit<br />

<strong>im</strong> Niedriglohnbereich der effektive Stundenlohn einer<br />

solchen regulären Beschäftigung sogar deutlich<br />

niedriger als bei einer mit einer Mehraufwandsentschädigung<br />

vergüteten Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt<br />

sein kann (Kasten 16). Wenn man etwa eine<br />

Mehraufwandsentschädigung von 1,50 Euro und eine<br />

Wochenarbeitszeit von 38 Stunden unterstellt, so muss<br />

ein Alleinstehender, um über das gleiche Haushaltsnettoeinkommen<br />

zu verfügen, auf dem ersten Arbeitsmarkt<br />

einen Bruttoverdienst von gut 1 200 Euro erzielen, was<br />

bei einer Arbeitszeit von ebenfalls 38 Stunden einem<br />

Stundenlohn von über sieben Euro entspräche (Schaubild<br />

69). Im Falle eines Ehepaares mit einem Kind<br />

müsste der Bruttoverdienst sogar nahezu 1 600 Euro betragen.<br />

Dadurch werden – vorbehaltlich der Sanktionsmöglichkeiten<br />

bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit –<br />

die Anreize, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Stelle aufzunehmen,<br />

deutlich geschwächt. Trotz der Befristung<br />

der einzelnen Arbeitsgelegenheiten besteht die Gefahr,<br />

dass der zweite Arbeitsmarkt zu einer Dauereinrichtung<br />

wird und sich dadurch sein Ziel, für Langzeitarbeitslose<br />

die Beschäftigungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt<br />

sicherzustellen oder wiederherzustellen, ins Gegenteil<br />

verkehrt. Dies gilt umso mehr, als die bisherigen<br />

Erfahrungen mit den Eingliederungs<strong>erfolge</strong>n von Tätigkeiten<br />

auf dem zweiten Arbeitsmarkt sowohl in<br />

Deutschland als auch <strong>im</strong> internationalen Vergleich trotz<br />

vereinzelter Erfolge insgesamt enttäuschend sind. Umso<br />

wichtiger ist es daher, dieses Instrument subsidiär zu den<br />

übrigen Instrumenten der Arbeitsvermittlung zu handhaben<br />

und bei der Vergabe der Stellen darauf zu achten,<br />

dass es nicht in nennenswertem Umfang zur Verdrängung<br />

regulärer Beschäftigung kommt, etwa indem die Tätigkeiten<br />

von sozialversicherungspflichtig Beschäftigten<br />

nun durch Langzeitarbeitslose ausgeübt oder Aufträge,<br />

die bisher an private Unternehmen vergeben wurden,<br />

durch Beschäftigungsgesellschaften, die mit Beziehern<br />

von Arbeitslosengeld II operieren, erledigt werden. Kritisch<br />

ist beispielsweise zu sehen, dass derartige Stellen<br />

von Wohlfahrtsverbänden für Aufgaben in Tätigkeitsfeldern<br />

wie der Altenpflege organisiert werden, in denen<br />

sie <strong>im</strong> Wettbewerb mit privaten Anbietern stehen, denen<br />

eine derartige Ausweitung ihres Betreuungsangebots jedoch<br />

versagt ist.<br />

253. Die Abschätzung des Personenkreises, der zum<br />

1. Januar 2005 Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II<br />

haben wird, unterliegt <strong>im</strong>mer noch einigen Unsicherheiten.<br />

Legt man Berechnungen des IAB zugrunde, so wird<br />

das Arbeitslosengeld II an voraussichtlich 2,86 Millionen<br />

Bedarfsgemeinschaften mit rund 5,97 Millionen Haushaltsmitgliedern<br />

ausgezahlt. Davon sind 3,44 Millionen<br />

Personen erwerbsfähig und stehen für Vermittlungsaktivitäten<br />

und Aktivierungsbemühungen zur Verfügung,<br />

das heißt, sie sind beispielsweise nicht wegen Betreuungspflichten<br />

gebunden oder bereits mehr als 15 Stunden<br />

pro Woche berufstätig. Von den Bedarfsgemeinschaften<br />

bezogen 59 vH zuvor Arbeitslosenhilfe, 35 vH<br />

Sozialhilfe und 6 vH beide Leistungen. Da einige Bezieher<br />

von Arbeitslosenhilfe – Schätzungen der Bundesregierung<br />

und der Bundesagentur für Arbeit gehen<br />

von 400 000 bis 500 000 Personen aus – aufgrund der<br />

verschärften Anrechnung von Einkommen und Vermögen<br />

keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, ist<br />

die Zahl der künftigen Bezieher des Arbeitslosengelds<br />

II, die zuvor Arbeitslosenhilfe bezogen haben,<br />

niedriger als die der Arbeitslosenhilfebezieher <strong>im</strong> laufenden<br />

Jahr, die sich zuletzt <strong>im</strong> August auf rund<br />

2,25 Millionen Personen belief. Zudem ist zu berücksichtigen,<br />

dass in den neuen Bundesländern aufgrund der<br />

geringeren Bedeutung der Sozialhilfe <strong>im</strong> Vergleich zur<br />

Arbeitslosenhilfe dort verhältnismäßig mehr Empfänger<br />

von Arbeitslosengeld II ehemalige Arbeitslosenhilfebezieher<br />

sein werden. Wie groß der individuelle Einkommensverlust<br />

ist, hängt entscheidend vom früheren<br />

Arbeitseinkommen und damit der Höhe der daraus abgeleiteten<br />

Arbeitslosenhilfe sowie dem Einkommen des<br />

Ehegatten oder Lebenspartners ab; der durchschnittliche<br />

Arbeitslosenhilfeanspruch ist in Ostdeutschland mit<br />

rund 480 Euro jedenfalls niedriger als in Westdeutschland<br />

mit etwa 560 Euro. Als partieller Ausgleich sollen<br />

Regionen mit einem besonders hohen Anteil an Empfängern<br />

von Arbeitslosengeld II, wie sie sich insbesondere<br />

in Ostdeutschland finden, höhere Zuweisungen an Eingliederungsmitteln<br />

erhalten. Insgesamt dürfte es daher<br />

zu keinem ausgeprägten Rückgang der Aufwendungen<br />

für den von der Zusammenlegung betroffenen Personenkreis<br />

kommen, doch erhält die aktive Arbeitsmarktpolitik<br />

bei der Aufteilung der Mittel ein größeres Gewicht.<br />

Die etwa 180 000 bisherigen Sozialhilfeempfänger<br />

schließlich, die nicht erwerbsfähig sind und auch nicht<br />

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