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erfolge im ausland - Institute for Advanced Studies

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Heraus<strong>for</strong>derungen annehmen<br />

die Muttergesellschaft hat der Sitzstaat der Tochtergesellschaft<br />

keinen weiteren Steueranspruch; Quellensteuern<br />

auf Dividendenzahlungen, die in andere<br />

Mitgliedstaaten fließen, sind unzulässig. Der Ansässigkeitsstaat<br />

der Muttergesellschaft hat entweder über die<br />

Freistellungsmethode oder über die (indirekte) Anrechnungsmethode<br />

eine Doppelbesteuerung der empfangenen<br />

Dividenden zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten können<br />

Kosten der Beteiligung an der Tochtergesellschaft<br />

(Verwaltungskosten) vom Abzug von der Bemessungsgrundlage<br />

ausschließen. Werden diese Kosten pauschal<br />

festgesetzt, darf der Pauschalbetrag max<strong>im</strong>al 5 vH der<br />

Gewinne der Tochtergesellschaft betragen.<br />

Deutschland kommt der Verpflichtung der Mutter-Tochterrichtlinie<br />

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

bereits durch das körperschaftsteuerliche Beteiligungsprivileg<br />

nach. Ausschüttungen sind wegen der pauschalen,<br />

nach der Mutter-Tochterrichtlinie zulässigen Hinzurechnung<br />

von Beteiligungsaufwand in Höhe von 5 vH<br />

nach § 8b Absatz 5 KStG <strong>im</strong> Ergebnis nur zu 95 vH von<br />

der Besteuerung freigestellt. Die bis Ende des Jahres<br />

2003 gültige Beschränkung der Kostenpauschale nur<br />

auf ausländische Dividenden kollidierte mit der Niederlassungsfreiheit<br />

nach Artikel 48 EG-Vertrag. Seit dem<br />

1. Januar 2004 gilt die Pauschale deshalb auch für inländische<br />

Dividendenzahlungen zwischen Kapitalgesellschaften.<br />

Der Sachverständigenrat hat sich dazu kritisch<br />

geäußert (JG 2003 Ziffer 546).<br />

Vereinzelt wird vorgeschlagen, ein Abzugsverbot von<br />

Beteiligungsaufwand bei Auslandsbeteiligungen zu bewirken.<br />

EG-rechtlich müsste dann aber entsprechendes<br />

auch für Inlandsbeteiligungen gelten. Dies würde eindeutig<br />

auf eine Doppelbesteuerung <strong>im</strong> Inland hinauslaufen,<br />

die unter ökonomischen Gesichtspunkten<br />

abzulehnen ist. Wenn etwa ein inländischer Beteiligungsaufwand<br />

in Form von Finanzierungskosten von<br />

1 Mio Euro vorliegt, würde dieser in die Bemessungsgrundlage<br />

der Muttergesellschaft eingehen und dort der<br />

Körperschaftsteuer, dem Solidaritätszuschlag und der<br />

Gewerbesteuer unterliegen; zusätzlich würden die Zinsen<br />

be<strong>im</strong> Empfänger der Einkommensbesteuerung unterworfen<br />

werden. Die steuerliche Belastung des Fremdkapitals<br />

würde drastisch ansteigen, die Kreditnachfrage<br />

stark zurückgehen. Überdies wird ein Abzugsverbot von<br />

Inlandsbeteiligungen in der juristischen Steuerliteratur<br />

für verfassungswidrig gehalten. Ein Abzugsgebot bei<br />

Inlandsbeteiligungen muss aber EG-rechtlich auf Auslandsbeteiligungen<br />

übertragen werden. Selbst wenn ökonomische<br />

und juristische Bedenken gegen ein Abzugsverbot<br />

bei Inlandsbeteiligungen vernachlässigt werden,<br />

ist fraglich, ob sich durch das Abzugsverbot bei Auslandsbeteiligungen<br />

signifikante Konsequenzen für das<br />

deutsche Steueraufkommen ergäben. Wegen der durchweg<br />

höheren deutschen Steuerbelastung würden<br />

Auslandsbeteiligungen dann eher mit Eigenkapital<br />

finanziert und Fremdkapital den Inlandsbeteiligungen<br />

zugeordnet.<br />

Richtig ist allerdings, dass die Regelung des § 8b Absatz<br />

5 KStG bei Auslandsbeteiligungen das deutsche<br />

Steueraufkommen schmälern kann, was aus nationaler<br />

Sicht unbefriedigend ist (JG 2003 Ziffern 542 ff.). Be<strong>im</strong><br />

Übergang zu einer konsolidierten Besteuerung von Konzernen<br />

würde dieses Problem verschwinden.<br />

773. Als Reaktion auf die niedrigen Unternehmenssteuersätze<br />

in diesen Staaten wurde verschiedentlich die<br />

Forderung nach einer EU-weiten Mindestbesteuerung<br />

erhoben, gelegentlich verbunden mit dem Vorschlag, bei<br />

Nullsätzen oder unterdurchschnittlichen Steuersätzen<br />

oder Steuerquoten die aus dem EU-Haushalt empfangenen<br />

Fördermittel zu kürzen. Die Forderung einer Mindestbesteuerung<br />

bedarf der Präzisierung. Wenn überhaupt,<br />

so lassen sich lediglich Mindeststeuersätze zur<br />

Begrenzung des Steuerwettbewerbs ökonomisch begründen,<br />

nicht aber Mindeststeuerquoten. Ein Junkt<strong>im</strong> zwischen<br />

Körperschaftsteuersätzen und EU-Fördermitteln<br />

ist populistisch, aber ökonomisch verfehlt; dadurch<br />

würde der Aufholprozess der Beitrittsländer verlangsamt<br />

statt beschleunigt. Von Regelungen zur Begrenzung des<br />

Steuerwettbewerbs zu unterscheiden sind nationale Regelungen<br />

zur Mindestbesteuerung, etwa durch Beschränkung<br />

von Verlustverrechnungsmöglichkeiten, die auf die<br />

Sicherung des Steueraufkommens zielen.<br />

Von Mindeststeuerquoten und Mindeststeuersätzen<br />

774. Gelegentlich wird in einer Mindeststeuerquote,<br />

also einer unteren Grenze für die gesamtwirtschaftliche<br />

Steuerquote, für die Mitgliedstaaten der Europäischen<br />

Union ein geeignetes Mittel zu Erreichung eines ausgeglicheneren<br />

Wettbewerbs und zur Vermeidung eines unfairen<br />

Steuerwettbewerbs gesehen, das nicht über EU-<br />

Transferzahlungen finanziert werden dürfe. Ökonomisch<br />

machen Mindeststeuerquoten keinen Sinn. Der Vorwurf<br />

des Steuerdumpings ist nicht überzeugend, weil sich die<br />

Mitgliedstaaten der Europäischen Union in einem „Verhaltenskodex<br />

zur Bekämpfung des unfairen Steuerwettbewerbs<br />

bei der Unternehmensbesteuerung“ geeinigt haben,<br />

einen schädlichen Steuerwettbewerb zu unterlassen;<br />

der Verhaltenskodex gilt auch für die neuen Mitgliedsländer.<br />

Ferner müssen diese auch die EG-rechtlichen<br />

Beihilfebest<strong>im</strong>mungen beachten, was bereits zu insoweit<br />

EG-rechtskon<strong>for</strong>men Modifikationen der steuerlichen<br />

Investitionsvergünstigungen geführt hat.<br />

775. Ein Steuerwettbewerb besteht vor allem bei international<br />

mobilen Bemessungsgrundlagen; dies trifft in<br />

erster Linie auf den Produktionsfaktor Kapital und auf<br />

hoch qualifizierte Arbeit zu. Insofern ist ein scharfer<br />

Steuerwettbewerb mittels niedriger Unternehmenssteuersätze<br />

oder einer geringen Besteuerung von Kapitaleinkommen<br />

durchaus mit hohen gesamtwirtschaftlichen<br />

Steuerquoten vereinbar, indem das Aufkommen<br />

überwiegend entweder über eine Besteuerung der Lohneinkommen<br />

oder über indirekte Steuern wie die Umsatzsteuer<br />

erzielt wird. Tatsächlich erheben die neuen<br />

Mitgliedsländer durchweg höhere Mehrwertsteuersätze<br />

als Deutschland. Sie liegen zwischen 18 vH in den baltischen<br />

Staaten und 25 vH in Ungarn. Dementsprechend<br />

sind die Anteile der indirekten Steuern am gesamten<br />

Steueraufkommen in den neuen Mitgliedstaaten auch<br />

höher als hierzulande.<br />

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