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erfolge im ausland - Institute for Advanced Studies

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Deutschland: Exportgetragener Aufschwung – keine Linderung der binnenwirtschaftlichen Probleme<br />

357. Die Sparkassenorganisation gliedert sich in<br />

Sparkassen und Landesbanken, bei denen es sich um öffentlich-rechtliche<br />

Institutionen handelt, für deren Verbindlichkeiten<br />

bis Mitte 2005 entsprechend der Anstaltslast<br />

und der Gewährträgerhaftung die Gemeinden und<br />

deren Verbände haften.<br />

Als Anstaltslast wird dabei die Verantwortung der öffentlichen<br />

Hand für ihre Unternehmen bezeichnet. Sie<br />

stellt die Verpflichtung des Trägers dar, die Institutionen<br />

mit den zur Aufgabenerfüllung nötigen finanziellen Mitteln<br />

auszustatten und sie so für die Dauer ihres Bestehens<br />

funktionsfähig zu erhalten. Daraus würde ein Anspruch<br />

der Sparkasse gegen den Träger oder eine<br />

sonstige Verpflichtung der Träger, der Sparkasse Mittel<br />

zur Verfügung zu stellen, resultieren. Die Gewährträgerhaftung<br />

beschreibt die Verpflichtung der öffentlichrechtlichen<br />

Träger, für Verbindlichkeiten der Sparkassen<br />

zu haften. Sie greift, wenn die Schulden einer öffentlichrechtlichen<br />

Anstalt größer sind als ihr Vermögen und<br />

deshalb Forderungen nicht bedient werden können. In<br />

diesem Ausnahmefall hat jeder Gläubiger einen Anspruch<br />

auf Erfüllung seiner Forderung gegenüber der<br />

Sparkasse oder der Landesbank durch den jeweiligen<br />

Anstaltsträger. Träger der Anstaltslast sind bei den<br />

Sparkassen einzelne oder eine Mehrzahl von Kommunen,<br />

bei den Landesbanken Bundesländer oder regionale<br />

Sparkassenverbände.<br />

Die Europäische Kommission hat über die Modifizierung<br />

der Anstaltslast und den Wegfall der Gewährträgerhaftung<br />

(Staatsgarantien) nach einem gestaffelten<br />

Zeitplan für die öffentlich-rechtlichen Banken<br />

in Deutschland ab dem 18. Juli 2005 entschieden<br />

(Ziffer 382): Die Anstaltslast wird durch eine marktwirtschaftliche<br />

Eigentümerbeziehung zwischen Kommune<br />

und kommunaler Sparkasse ersetzt. Diese begründet<br />

keine Einstandspflicht der Kommune mehr, sondern bedeutet<br />

die uneingeschränkte Anwendung des Beihilfereglements<br />

der Europäischen Union: Eine Kommune<br />

darf einer Sparkasse künftig nicht mehr ohne weiteres<br />

Kapital zuführen, wenn eine negative Beihilfeentscheidung<br />

der Kommission ergeht. Faktisch entfällt<br />

damit auch die Anstaltslast, und die kommunalen Sparkassen<br />

werden wie andere Kreditinstitute auch insolvenzfähig.<br />

Der öffentlich-rechtliche Bankensektor hat<br />

darauf mit der Wahl neuer Rechts<strong>for</strong>men und einer Verbesserung<br />

der Institutssicherung reagiert. Zudem v<strong>erfolge</strong>n<br />

die Landesbanken unterschiedliche Strategien als<br />

Reaktion auf die gemäß den hypothetischen Ratings für<br />

die Situation ohne Staatsgarantien (Schattenratings)<br />

wahrscheinlich verschlechterten Finanzierungsbedingungen<br />

(Kasten 23, Seiten 292 f.).<br />

In Deutschland entfällt auf Landesbanken und Sparkassen<br />

ein Marktanteil – gemessen an der Bilanzsumme – von<br />

mehr als einem Drittel. Berücksichtigt man zusätzlich die<br />

öffentlichen Entwicklungsbanken so steigt der Anteil des<br />

öffentlichen Sektors auf etwa 45 vH an. Im Vergleich mit<br />

anderen industrialisierten Ländern ist die Bedeutung des<br />

öffentlichen Sektors damit ausgesprochen hoch. Dies<br />

zeigt auch ein internationaler Vergleich des Anteils der<br />

öffentlichen Hand am Bankensektor eines Landes auf der<br />

Basis einheitlicher Indikatoren, die von La Porta et<br />

al. (2002) für das Jahr 1995 zusammengestellt wurden.<br />

Fragt man, wie hoch der Anteil der zehn größten Banken<br />

eines Landes ist, der zu mindestens 90 vH der öffentlichen<br />

Hand gehört (GB 90), so liegt Deutschland auf dem<br />

zweiten Rang von sechzehn Industrieländern. Mit Blick<br />

auf den Anteil der zehn größten Banken, der zu mindestens<br />

50 vH in öffentlicher Hand ist (GB 50), liegt<br />

Deutschland auf Rang drei (Schaubild 86).<br />

Schaubild 86<br />

Bedeutung der öffentlichen Eigentümerschaft<br />

von Banken <strong>im</strong> internationalen Vergleich 1)<br />

0<br />

Japan<br />

0<br />

0<br />

Spanien<br />

0<br />

Vereinigte 0<br />

Staaten 0<br />

Vereinigtes 0<br />

Königreich 0<br />

Australien<br />

0<br />

Österreich<br />

0<br />

Frankreich<br />

Niederlande<br />

Dänemark<br />

Schweiz<br />

Schweden<br />

Norwegen<br />

Italien<br />

Portugal<br />

Deutschland<br />

Finnland<br />

0<br />

GB 50 2) GB 90 2)<br />

21<br />

22,4<br />

4,9<br />

10,3<br />

6,7<br />

8,9<br />

8,9<br />

14,9<br />

10,4<br />

29,6<br />

12,1<br />

15,8<br />

27,8<br />

16,6<br />

23,7<br />

23,7<br />

37,5<br />

29,9<br />

30,7<br />

30,7<br />

10 20 30 40 50 60 70 80<br />

vH<br />

1) Öffentliche Eigentümerschaft von Banken (GB = Government ownership of<br />

banks);hier:AnteilderöffentlichenHandandenzehngrößtenBankeneines<br />

Landes <strong>im</strong> Jahr 1995. Zu den Einzelheiten siehe La Porta u. a. (2002), Journal<br />

of Finance, S. 39.– 2) GB 50/GB 90: mindestens 50 vH/90 vH öffentliche Eigentümerschaft.<br />

Die Geschäftspolitik der Sparkassen ist nicht ausschließlich<br />

an der Gewinnerzielung orientiert, sondern<br />

erfüllt einen öffentlichen Auftrag. Ziel der Sparkassen<br />

ist es beispielsweise laut § 3 Absatz 1 des Sparkassengesetzes<br />

Nordrhein-Westfalen, „der geld- und kreditwirtschaftlichen<br />

Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft<br />

insbesondere des Geschäftsgebietes und ihres<br />

Gewährträgers zu dienen“.<br />

Weiter heißt es in § 3 Absatz 2 dieses Landessparkassengesetzes:<br />

„Die Sparkassen stärken den Wettbewerb <strong>im</strong><br />

65,7<br />

70,2<br />

275

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