Deutschenspiegel 1274/1275 (Ficker 1859) - Koeblergerhard.de
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1857 gehaltenen Vortrage über <strong>de</strong>n Spiegel <strong>de</strong>utscher Leute<br />
schliesslich <strong>de</strong>n Wunsch aus, ich möge das ganze Rechts<strong>de</strong>nkmal<br />
zur allgemeinen Kun<strong>de</strong> bringen, weniger um die von mir gewonnenen<br />
Ergebnisse noch einmal zu prüfen, als vielmehr, um aus<br />
<strong>de</strong>m ersten Theile für das schwäbische, aus <strong>de</strong>m zweiten für das<br />
sächsische Rechtsbuch einen neuen Stützpunkt zur Feststellung<br />
<strong>de</strong>r ursprünglichen Lesarten zu gewinnen.<br />
Wür<strong>de</strong> mir das Aussprechen dieses Wunsches durch einen<br />
so hochverdienten Forscher an und für sich genügt haben, <strong>de</strong>mselben<br />
zu entsprechen, so musste ich mich um so bereitwilliger<br />
dazu entschliessen, als mir selbst die vollständige Veröffentlichung<br />
<strong>de</strong>s Textes allerdings nöthig schien, um <strong>de</strong>n unverhofften Fund<br />
möglichst für die Wissenschaft nutzbar zu machen.<br />
Unsere Kenntniss <strong>de</strong>s Rechtsstoffes selbst hat hier allerdings<br />
keine o<strong>de</strong>r nur sehr geringe Bereicherung zu erwarten. Sich eng<br />
an <strong>de</strong>n Ssp. o<strong>de</strong>r aber an <strong>de</strong>n Swsp. anschliessend behan<strong>de</strong>lt <strong>de</strong>r<br />
Dsp. nichts, was nicht auch dort bereits verhan<strong>de</strong>lt wäre; dieselben<br />
Bestimmungen, welche wir dort fin<strong>de</strong>n, begegnen uns auch<br />
hier; selten sind die Fälle, wo er in seinem Inhalte nicht genau<br />
mit <strong>de</strong>m einen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m an<strong>de</strong>rn Rechtsbuche übereinstimmt und<br />
eine abweichen<strong>de</strong>, insbeson<strong>de</strong>re vermitteln<strong>de</strong> Stellung einnimmt.<br />
Auch <strong>de</strong>r Gewinn, welcher .sich für <strong>de</strong>n genaueren Nachweis <strong>de</strong>r<br />
Entwicklung mancher Rechtsinstitute daraus erwarten Hesse, dass<br />
sie uns nun in einer <strong>de</strong>r Zeit nach zwischen bei<strong>de</strong>n bekannten<br />
Rechtsbüchern stehen<strong>de</strong>n Aufzeichnung vorliegen, dass sich <strong>de</strong>mnach<br />
entschei<strong>de</strong>n Hesse, ob bei abweichen<strong>de</strong>n Bestimmungen in<br />
dieser zur Zeit <strong>de</strong>s Interregnum noch die <strong>de</strong>s Ssp., o<strong>de</strong>r schon<br />
die <strong>de</strong>s Swsp. in Kraft gewesen seien, dürfte ?üch als ein geringer<br />
erweisen; das Reichsstaatsrecht, für welches ein Zeitunterschied<br />
von wenigen Dezennien allerdings schon von grosser Be<strong>de</strong>utung<br />
ist, fällt durchweg in <strong>de</strong>n zweiten Theil, in welchem <strong>de</strong>r Dsp.<br />
sich mit Uebertragung <strong>de</strong>s Ssp. begnügt und <strong>de</strong>mnach selbstständigen<br />
Werth nach dieser Richtung hin nicht beanspruchen<br />
kann. Für diese Zwecke dürften in <strong>de</strong>n meisten Fällen schon<br />
die in meiner frühern Arbeit gegebenen Nachweisungen genügen;<br />
und je<strong>de</strong>nfalls hätte eine weitere Vergleichung <strong>de</strong>r Hs. durch<br />
einen Fachgelehrten hinreichen mögen, die geringe Ausbeute