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Deutschenspiegel 1274/1275 (Ficker 1859) - Koeblergerhard.de

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1857 gehaltenen Vortrage über <strong>de</strong>n Spiegel <strong>de</strong>utscher Leute<br />

schliesslich <strong>de</strong>n Wunsch aus, ich möge das ganze Rechts<strong>de</strong>nkmal<br />

zur allgemeinen Kun<strong>de</strong> bringen, weniger um die von mir gewonnenen<br />

Ergebnisse noch einmal zu prüfen, als vielmehr, um aus<br />

<strong>de</strong>m ersten Theile für das schwäbische, aus <strong>de</strong>m zweiten für das<br />

sächsische Rechtsbuch einen neuen Stützpunkt zur Feststellung<br />

<strong>de</strong>r ursprünglichen Lesarten zu gewinnen.<br />

Wür<strong>de</strong> mir das Aussprechen dieses Wunsches durch einen<br />

so hochverdienten Forscher an und für sich genügt haben, <strong>de</strong>mselben<br />

zu entsprechen, so musste ich mich um so bereitwilliger<br />

dazu entschliessen, als mir selbst die vollständige Veröffentlichung<br />

<strong>de</strong>s Textes allerdings nöthig schien, um <strong>de</strong>n unverhofften Fund<br />

möglichst für die Wissenschaft nutzbar zu machen.<br />

Unsere Kenntniss <strong>de</strong>s Rechtsstoffes selbst hat hier allerdings<br />

keine o<strong>de</strong>r nur sehr geringe Bereicherung zu erwarten. Sich eng<br />

an <strong>de</strong>n Ssp. o<strong>de</strong>r aber an <strong>de</strong>n Swsp. anschliessend behan<strong>de</strong>lt <strong>de</strong>r<br />

Dsp. nichts, was nicht auch dort bereits verhan<strong>de</strong>lt wäre; dieselben<br />

Bestimmungen, welche wir dort fin<strong>de</strong>n, begegnen uns auch<br />

hier; selten sind die Fälle, wo er in seinem Inhalte nicht genau<br />

mit <strong>de</strong>m einen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m an<strong>de</strong>rn Rechtsbuche übereinstimmt und<br />

eine abweichen<strong>de</strong>, insbeson<strong>de</strong>re vermitteln<strong>de</strong> Stellung einnimmt.<br />

Auch <strong>de</strong>r Gewinn, welcher .sich für <strong>de</strong>n genaueren Nachweis <strong>de</strong>r<br />

Entwicklung mancher Rechtsinstitute daraus erwarten Hesse, dass<br />

sie uns nun in einer <strong>de</strong>r Zeit nach zwischen bei<strong>de</strong>n bekannten<br />

Rechtsbüchern stehen<strong>de</strong>n Aufzeichnung vorliegen, dass sich <strong>de</strong>mnach<br />

entschei<strong>de</strong>n Hesse, ob bei abweichen<strong>de</strong>n Bestimmungen in<br />

dieser zur Zeit <strong>de</strong>s Interregnum noch die <strong>de</strong>s Ssp., o<strong>de</strong>r schon<br />

die <strong>de</strong>s Swsp. in Kraft gewesen seien, dürfte ?üch als ein geringer<br />

erweisen; das Reichsstaatsrecht, für welches ein Zeitunterschied<br />

von wenigen Dezennien allerdings schon von grosser Be<strong>de</strong>utung<br />

ist, fällt durchweg in <strong>de</strong>n zweiten Theil, in welchem <strong>de</strong>r Dsp.<br />

sich mit Uebertragung <strong>de</strong>s Ssp. begnügt und <strong>de</strong>mnach selbstständigen<br />

Werth nach dieser Richtung hin nicht beanspruchen<br />

kann. Für diese Zwecke dürften in <strong>de</strong>n meisten Fällen schon<br />

die in meiner frühern Arbeit gegebenen Nachweisungen genügen;<br />

und je<strong>de</strong>nfalls hätte eine weitere Vergleichung <strong>de</strong>r Hs. durch<br />

einen Fachgelehrten hinreichen mögen, die geringe Ausbeute

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