Clear answers for real benefits. - Über uns - HypoVereinsbank
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Corporate Governance<br />
Corporate Governance Bericht mit Vergütungsbericht (Fortsetzung)<br />
2. Nach Ziffer 4.2.3 Abs. 4 Satz 1 des Kodex soll darauf geachtet<br />
werden, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger<br />
Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund einschließlich<br />
Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen<br />
nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit<br />
des Anstellungsvertrages vergüten.<br />
Bei einem Vorstandsvertrag wird diese Kodexempfehlung – aufgrund<br />
der langjährigen Zugehörigkeit des Vorstandsmitglieds zur<br />
Bank – nicht erfüllt; die Abfindungsregelung wurde auch in mit<br />
ihm verlängerten Vorstandsverträgen beibehalten. Alle anderen<br />
Vorstandsverträge sehen keine Abfindungsregelung mehr vor.<br />
3. Nach Ziffer 5.3.3 des Kodex soll der Aufsichtsrat einen Nominierungsausschuss<br />
bilden, der ausschließlich mit Vertretern der<br />
Anteilseigner besetzt ist und der dem Aufsichtsrat für dessen<br />
Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten<br />
vorschlägt.<br />
Aufgrund der Struktur der Gesellschaft mit einem Alleinaktionär<br />
und der Größe des Aufsichtsrats mit nur sechs Anteilseigner -<br />
vertretern hält der Aufsichtsrat die Bildung eines Nominierungsausschusses<br />
für entbehrlich.<br />
4. Nach Ziffer 5.4.6 Abs. 2 Satz 2 des Kodex in der Fassung vom<br />
15. Mai 2012 soll, sofern den Aufsichtsratsmitgliedern eine erfolgsorientierte<br />
Vergütung zugesagt wird, diese auf eine nachhaltige<br />
Unternehmensentwicklung ausgerichtet sein.<br />
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten neben einer erfolgsunabhängigen<br />
Vergütung eine erfolgsorientierte Vergütung von 400,00 € für<br />
je 0,01 € Dividende, soweit diese 0,12 € je Stückaktie übersteigt,<br />
höchstens jedoch einen Betrag in Höhe von 15 000,00 €. Die<br />
erfolgsorientierte Vergütung ist somit nicht auf eine nachhaltige<br />
Unternehmensentwicklung im Sinne des Kodex ausgerichtet, aber<br />
in ihrer Höhe begrenzt. Es ist vorgesehen, die Vergütungsstruktur<br />
des Aufsichtsrats im Zuge der Umsetzung der Regelungen der<br />
Europäischen CRD-IV-Richtlinie in deutsches Recht an die Neuregelungen<br />
anzupassen.<br />
5. Die UniCredit Bank AG ist darüber hinaus folgenden Empfehlungen<br />
nicht gefolgt:<br />
– Ziffer 2.3.2 (<strong>Über</strong>sendung von Hauptversammlungsunterlagen in<br />
elektronischer Form)<br />
– Ziffer 2.3.3 Satz 2 in der Fassung vom 26. Mai 2010 (Unterstützung<br />
der Aktionäre bei Briefwahl und Stimmrechtsvertretung)<br />
– Ziffer 4.2.3 Abs. 6 in der Fassung vom 15. Mai 2012 (Erläuterung<br />
Vergütungssystem in der Hauptversammlung)<br />
– Ziffer 5.4.3 Satz 1 (Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahl)<br />
– Ziffer 6.6 Satz 1–2 (Directors’ Dealings)<br />
– Ziffer 6.7 Satz 1 2. Hs. (Veröffentlichung des Termins der Hauptversammlung<br />
im Finanzkalender)<br />
Diese Empfehlungen sind nach Sinn und Zweck nur auf börsennotierte<br />
Aktiengesellschaften mit Streubesitz zu beziehen, nicht aber<br />
auf eine nicht börsennotierte Gesellschaft mit nur einer Aktionärin.<br />
Vorstand und Aufsichtsrat der UniCredit Bank AG erklären ferner,<br />
dass den im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers<br />
bekanntgemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Corporate<br />
Governance Kodex“ in der Fassung vom 15. Mai 2012 mit<br />
Ausnahme der oben genannten Abweichungen weiterhin entsprochen<br />
wird.<br />
München, den 23. November 2012<br />
Der Aufsichtsrat<br />
Federico Ghizzoni<br />
Der Vorstand<br />
Dr. Theodor Weimer<br />
Peter Hofbauer“<br />
Den im Corporate Governance Kodex enthaltenen zahlreichen Anregungen<br />
(„Sollte-Vorschriften“) folgt die UniCredit Bank AG, es sei<br />
denn, dass sich die Anregungen des Corporate Governance Kodex<br />
nach Sinn und Zweck nur auf börsennotierte Aktiengesellschaften mit<br />
Streubesitz, nicht aber auf eine nicht börsennotierte Gesellschaft mit<br />
nur einer Aktionärin beziehen. Dies sind:<br />
– Ziffer 2.3.3 S. 2 HS. 2 (Anwesenheit des Stimmrechtsvertreters in<br />
der Hauptversammlung)<br />
– Ziffer 2.3.4 (<strong>Über</strong>tragung der Hauptversammlung über moderne<br />
Kommunikationstechniken)<br />
258 2012 Geschäftsbericht · <strong>HypoVereinsbank</strong>