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Clear answers for real benefits. - Über uns - HypoVereinsbank

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Corporate Governance<br />

Corporate Governance Bericht mit Vergütungsbericht (Fortsetzung)<br />

2. Nach Ziffer 4.2.3 Abs. 4 Satz 1 des Kodex soll darauf geachtet<br />

werden, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger<br />

Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund einschließlich<br />

Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen<br />

nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit<br />

des Anstellungsvertrages vergüten.<br />

Bei einem Vorstandsvertrag wird diese Kodexempfehlung – aufgrund<br />

der langjährigen Zugehörigkeit des Vorstandsmitglieds zur<br />

Bank – nicht erfüllt; die Abfindungsregelung wurde auch in mit<br />

ihm verlängerten Vorstandsverträgen beibehalten. Alle anderen<br />

Vorstandsverträge sehen keine Abfindungsregelung mehr vor.<br />

3. Nach Ziffer 5.3.3 des Kodex soll der Aufsichtsrat einen Nominierungsausschuss<br />

bilden, der ausschließlich mit Vertretern der<br />

Anteilseigner besetzt ist und der dem Aufsichtsrat für dessen<br />

Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten<br />

vorschlägt.<br />

Aufgrund der Struktur der Gesellschaft mit einem Alleinaktionär<br />

und der Größe des Aufsichtsrats mit nur sechs Anteilseigner -<br />

vertretern hält der Aufsichtsrat die Bildung eines Nominierungsausschusses<br />

für entbehrlich.<br />

4. Nach Ziffer 5.4.6 Abs. 2 Satz 2 des Kodex in der Fassung vom<br />

15. Mai 2012 soll, sofern den Aufsichtsratsmitgliedern eine erfolgsorientierte<br />

Vergütung zugesagt wird, diese auf eine nachhaltige<br />

Unternehmensentwicklung ausgerichtet sein.<br />

Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten neben einer erfolgsunabhängigen<br />

Vergütung eine erfolgsorientierte Vergütung von 400,00 € für<br />

je 0,01 € Dividende, soweit diese 0,12 € je Stückaktie übersteigt,<br />

höchstens jedoch einen Betrag in Höhe von 15 000,00 €. Die<br />

erfolgsorientierte Vergütung ist somit nicht auf eine nachhaltige<br />

Unternehmensentwicklung im Sinne des Kodex ausgerichtet, aber<br />

in ihrer Höhe begrenzt. Es ist vorgesehen, die Vergütungsstruktur<br />

des Aufsichtsrats im Zuge der Umsetzung der Regelungen der<br />

Europäischen CRD-IV-Richtlinie in deutsches Recht an die Neuregelungen<br />

anzupassen.<br />

5. Die UniCredit Bank AG ist darüber hinaus folgenden Empfehlungen<br />

nicht gefolgt:<br />

– Ziffer 2.3.2 (<strong>Über</strong>sendung von Hauptversammlungsunterlagen in<br />

elektronischer Form)<br />

– Ziffer 2.3.3 Satz 2 in der Fassung vom 26. Mai 2010 (Unterstützung<br />

der Aktionäre bei Briefwahl und Stimmrechtsvertretung)<br />

– Ziffer 4.2.3 Abs. 6 in der Fassung vom 15. Mai 2012 (Erläuterung<br />

Vergütungssystem in der Hauptversammlung)<br />

– Ziffer 5.4.3 Satz 1 (Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahl)<br />

– Ziffer 6.6 Satz 1–2 (Directors’ Dealings)<br />

– Ziffer 6.7 Satz 1 2. Hs. (Veröffentlichung des Termins der Hauptversammlung<br />

im Finanzkalender)<br />

Diese Empfehlungen sind nach Sinn und Zweck nur auf börsennotierte<br />

Aktiengesellschaften mit Streubesitz zu beziehen, nicht aber<br />

auf eine nicht börsennotierte Gesellschaft mit nur einer Aktionärin.<br />

Vorstand und Aufsichtsrat der UniCredit Bank AG erklären ferner,<br />

dass den im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers<br />

bekanntgemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Corporate<br />

Governance Kodex“ in der Fassung vom 15. Mai 2012 mit<br />

Ausnahme der oben genannten Abweichungen weiterhin entsprochen<br />

wird.<br />

München, den 23. November 2012<br />

Der Aufsichtsrat<br />

Federico Ghizzoni<br />

Der Vorstand<br />

Dr. Theodor Weimer<br />

Peter Hofbauer“<br />

Den im Corporate Governance Kodex enthaltenen zahlreichen Anregungen<br />

(„Sollte-Vorschriften“) folgt die UniCredit Bank AG, es sei<br />

denn, dass sich die Anregungen des Corporate Governance Kodex<br />

nach Sinn und Zweck nur auf börsennotierte Aktiengesellschaften mit<br />

Streubesitz, nicht aber auf eine nicht börsennotierte Gesellschaft mit<br />

nur einer Aktionärin beziehen. Dies sind:<br />

– Ziffer 2.3.3 S. 2 HS. 2 (Anwesenheit des Stimmrechtsvertreters in<br />

der Hauptversammlung)<br />

– Ziffer 2.3.4 (<strong>Über</strong>tragung der Hauptversammlung über moderne<br />

Kommunikationstechniken)<br />

258 2012 Geschäftsbericht · <strong>HypoVereinsbank</strong>

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