Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg
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<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />
SEITE 122<br />
Will ein <strong>Wohnungseigentümer</strong> aber Änderungen am Wohnungseigentums-<br />
objekt durchführen, die<br />
� schützenswürdige Interessen der anderen Eigentümer verletzen, oder<br />
� die äußere Erscheinung des Hauses beeinträchtigen, oder<br />
� eine Gefährdung der Sicherheit von Personen oder Sachen bedeuten,<br />
braucht er vorher die Zustimmung aller Mit- und <strong>Wohnungseigentümer</strong>. Nur die<br />
Mehrheit der <strong>Wohnungseigentümer</strong> oder gar nur der Hausverwalter sind zu einer<br />
derartigen Genehmigung NICHT berechtigt.<br />
Die Rechtsprechung sagt: Schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Interessen<br />
der übrigen <strong>Wohnungseigentümer</strong> verpflichtet den änderungswilligen <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />
die Zustimmung aller anderen Eigentümer oder die Genehmigung<br />
durch das Gericht einzuholen.<br />
Insbesondere bei Umwidmungen eines Wohnungseigentumsobjektes, etwa von einer<br />
Wohnung in eine Geschäftsräumlichkeit, z.B. in eine Arztpraxis, können die Interessen<br />
der anderen <strong>Wohnungseigentümer</strong> beeinträchtigt sein. Es wird zu verstärktem<br />
Kundenverkehr und zu vermehrtem Betreten der Wohnhausanlage durch hausfremde<br />
Personen kommen, daher sollte <strong>für</strong> eine derartigen Maßnahme die Zustimmung aller<br />
anderen <strong>Wohnungseigentümer</strong> eingeholt werden.<br />
Eine eventuelle baubehördliche Bewilligung kann die (wohnungseigentumsrechtlich)<br />
notwendige Zustimmung aller übrigen Eigentümer nicht ersetzen! Selbst wenn also<br />
die Baubehörde vom Erfordernis der Unterschrift aller <strong>Wohnungseigentümer</strong> unter ein<br />
Bauansuchen absieht und das Bauvorhaben genehmigt, sollte man sich – wenn es sich<br />
z.B. um Arbeiten handelt, die das äußere Erscheinungsbild des Hauses beeinträchtigen<br />
– um die Zustimmung aller <strong>Wohnungseigentümer</strong> bemühen.<br />
Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft<br />
Will der <strong>Wohnungseigentümer</strong> <strong>für</strong> Änderungen sogar allgemeine Teile der Liegenschaft<br />
in Anspruch genommen, muss die Änderung überdies – neben den anderen<br />
Erfordernissen (keine Beeinträchtigung schützenswürdige Interessen der anderen<br />
Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>