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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

SEITE 122<br />

Will ein <strong>Wohnungseigentümer</strong> aber Änderungen am Wohnungseigentums-<br />

objekt durchführen, die<br />

� schützenswürdige Interessen der anderen Eigentümer verletzen, oder<br />

� die äußere Erscheinung des Hauses beeinträchtigen, oder<br />

� eine Gefährdung der Sicherheit von Personen oder Sachen bedeuten,<br />

braucht er vorher die Zustimmung aller Mit- und <strong>Wohnungseigentümer</strong>. Nur die<br />

Mehrheit der <strong>Wohnungseigentümer</strong> oder gar nur der Hausverwalter sind zu einer<br />

derartigen Genehmigung NICHT berechtigt.<br />

Die Rechtsprechung sagt: Schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Interessen<br />

der übrigen <strong>Wohnungseigentümer</strong> verpflichtet den änderungswilligen <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

die Zustimmung aller anderen Eigentümer oder die Genehmigung<br />

durch das Gericht einzuholen.<br />

Insbesondere bei Umwidmungen eines Wohnungseigentumsobjektes, etwa von einer<br />

Wohnung in eine Geschäftsräumlichkeit, z.B. in eine Arztpraxis, können die Interessen<br />

der anderen <strong>Wohnungseigentümer</strong> beeinträchtigt sein. Es wird zu verstärktem<br />

Kundenverkehr und zu vermehrtem Betreten der Wohnhausanlage durch hausfremde<br />

Personen kommen, daher sollte <strong>für</strong> eine derartigen Maßnahme die Zustimmung aller<br />

anderen <strong>Wohnungseigentümer</strong> eingeholt werden.<br />

Eine eventuelle baubehördliche Bewilligung kann die (wohnungseigentumsrechtlich)<br />

notwendige Zustimmung aller übrigen Eigentümer nicht ersetzen! Selbst wenn also<br />

die Baubehörde vom Erfordernis der Unterschrift aller <strong>Wohnungseigentümer</strong> unter ein<br />

Bauansuchen absieht und das Bauvorhaben genehmigt, sollte man sich – wenn es sich<br />

z.B. um Arbeiten handelt, die das äußere Erscheinungsbild des Hauses beeinträchtigen<br />

– um die Zustimmung aller <strong>Wohnungseigentümer</strong> bemühen.<br />

Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft<br />

Will der <strong>Wohnungseigentümer</strong> <strong>für</strong> Änderungen sogar allgemeine Teile der Liegenschaft<br />

in Anspruch genommen, muss die Änderung überdies – neben den anderen<br />

Erfordernissen (keine Beeinträchtigung schützenswürdige Interessen der anderen<br />

Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>

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