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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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Beispiele aus der Rechtsprechung <strong>für</strong> grobe Pflichtverletzungen, die doch zu einer<br />

gerichtlichen Abberufung des Verwalters führten:<br />

SEITE 243<br />

� Verspätete und wegen ihrer Unzulänglichkeit oder Fehlerhaftigkeit praktisch<br />

unüberprüfbare Jahresabrechnungen;<br />

� Verweigerung der Rechnungslegung;<br />

� grobe Missachtung der Interessen der <strong>Wohnungseigentümer</strong> durch Bevorzugung<br />

einzelner <strong>Wohnungseigentümer</strong> auf Kosten anderer;<br />

� Entgegennahme von Geschenken und das Einbehalten von Provisionen und Skonti;<br />

� beharrliche Missachtung von Minderheitsrechten durch den Verwalter und<br />

Verhaltensweisen, die zu einem Vertrauensverlust führen;<br />

� Ausschluss von Miteigentümern von der Benützung allgemeiner Teile des Hauses<br />

durch den Verwalter; Errichtung einer Gegensprechanlage, ohne einen <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

zu verständigen und ihm die Gelegenheit zum Anschluss zu geben,<br />

Nichteinholung von Kostenvoranschlägen.<br />

Die Wiederbestellung eines Verwalters, dessen Verwaltungsvertrag durch das Gericht<br />

aufgelöst wurde, ist unzulässig.<br />

Löschung des Verwalters im Grundbuch<br />

Nach jeglicher Auflösung des Verwaltungsvertrages ist die Ersichtlichmachung des<br />

Verwalters im Grundbuch zu löschen. Bei der gerichtlichen Abberufung hat dies von<br />

Amts wegen, sonst aber auf Antrag des Verwalters oder eines der <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

zu erfolgen.

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