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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

SEITE 152<br />

Aus verschiedenen Gründen sind die übrigen zahlungsfähigen Miteigentümer dann<br />

gezwungen, <strong>für</strong> den Zahlungsunfähigen einzuspringen und seinen Teil der Kosten zu<br />

übernehmen. Diese Gründe können faktische Zwänge sein – die Versicherung wird<br />

den Versicherungsschutz wohl nur dann aufrecht erhalten, wenn die gesamte Prämie<br />

auch bezahlt wird – oder rechtliche Haftungsvorschriften sein.<br />

Besonders hart – und bei Wohnungseigentumsliegenschaften rechtlich nicht unumstritten<br />

– ist die in den meisten Landesgesetzen vorgesehene Solidarhaftung der Miteigentümer<br />

einer Liegenschaft bei öffentlichen Abgabenschulden. Diese Solidarhaftung<br />

hat mit der vorher beschriebenen Anteilshaftung nach dem WEG nichts zu tun. Wenn<br />

beispielsweise die zu entrichtenden Müll-, Wasser- und Abwasserabgaben nicht oder<br />

nicht in voller Höhe bezahlt werden, kann die Gemeinde auf Grund der meisten<br />

landesgesetzlichen Abgabenordnungen einen einzelnen Mit- oder <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

<strong>für</strong> den vollen (!) ausständigen Betrag in Anspruch nehmen. Dieser muss sich<br />

dann bei den anderen Miteigentümern regressieren und ihren jeweiligen Anteil an<br />

den Kosten, den ja er bezahlt hat, einfordern und schlimmstenfalls einklagen. Dabei<br />

wird das Risiko der Zahlungsunfähigkeit eines anderen Miteigentümers aber auf ihn<br />

verlagert.<br />

Daher besteht gemäß dem WEG an jedem Miteigentumsanteil ein gesetzliches<br />

Vorzugspfandrecht zugunsten<br />

� der Forderungen der Eigentümergemeinschaft und<br />

� der Rückgriffsforderungen eines anderen <strong>Wohnungseigentümer</strong>s oder<br />

von mehreren <strong>Wohnungseigentümer</strong>n.<br />

Diese Rückgriffsforderungen von <strong>Wohnungseigentümer</strong>n können<br />

� aus der Inanspruchnahme aus der subsidiären Ausfallshaftung oder<br />

� aus der freiwilligen Zahlung von Verbindlichkeiten eines anderen Miteigentümers<br />

oder<br />

� aus der Zahlung von Verbindlichkeiten, <strong>für</strong> die eine (landes-)gesetzliche<br />

Solidarhaftung besteht (z.B. kommunale Gebühren, Abgaben auf Grund<br />

der Bauordnung)<br />

resultieren.<br />

Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>

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