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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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SEITE 123<br />

Eigentümer und/oder der äußeren Erscheinung des Hauses, keine Gefährdung der Sicherheit<br />

von Personen oder Sachen) – entweder der Übung des Verkehrs entsprechen<br />

oder einem wichtigen Interesse des <strong>Wohnungseigentümer</strong>s dienen.<br />

Ausdrücklich ist im WEG aber vorgesehen, dass die Einbeziehung oder der Einbau<br />

einer Wasserentnahmestelle oder eines Klosetts in das Inneren des Wohnungseigentumsobjektes,<br />

die Errichtung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Fernsprechleitungen,<br />

Beheizungsanlagen und ähnlichen Anlagen als wichtiges Interesse des <strong>Wohnungseigentümer</strong>s<br />

gelten. Ebenso das Anbringen der nach dem Stand der Technik notwendigen<br />

Einrichtungen <strong>für</strong> den Hörfunk und Fernsehempfang sowie <strong>für</strong> Multimediadienste<br />

– sofern der Anschluss an eine bestehende Einrichtung nicht möglich oder nicht<br />

zumutbar ist.<br />

Auch wenn also das Anbringen einer Parabolantenne an allgemeinen Teilen des Hauses<br />

(Dach, Fassade) als wichtiges Interesse des <strong>Wohnungseigentümer</strong>s zu werten wäre; die<br />

übrigen <strong>Wohnungseigentümer</strong> müssen diese Änderung nur unter den weiteren Voraussetzungen<br />

(keine Beeinträchtigung schützenswürdige Interessen der anderen Eigentümer<br />

und/oder der äußeren Erscheinung des Hauses, keine Gefährdung der Sicherheit<br />

von Personen oder Sachen) dulden.<br />

Beachten Sie! Gemäß der Rechtsprechung gelten Fenster (jedenfalls die Außenfenster)<br />

als allgemeiner Teil des Hauses. Fenster, genauso wie die Fassade, sind ein Bestandteil<br />

der Außenhaut des Hauses. Sie sind daher als allgemeine Teile des Hauses zu qualifizieren,<br />

nicht aber primär als Bestandteil des Inneren des Wohnungseigentumsobjektes.<br />

Möchte ein <strong>Wohnungseigentümer</strong> die Fenster zu seinem Objekt austauschen, etwa<br />

wegen eines besseren Schall- und Wärmeschutzes, verändert er das äußere Erscheinungsbild<br />

des Hauses. Ob die Veränderung das äußerer Erscheinungsbild auch<br />

beeinträchtigt, kann meist wohl nicht von vorne herein ausgeschlossen werden; daher<br />

sollte er die Zustimmung aller anderen <strong>Wohnungseigentümer</strong> oder die richterliche<br />

Genehmigung einholen.

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