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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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SEITE 215<br />

Beispiel: Die Mehrheit beschließt, dass eine Feuermauer zu Werbezwecken zu einem<br />

offensichtlich exorbitant niedrigen Mietzins vermietet werden soll und erteilt dem Verwalter<br />

die Weisung, einen derartigen Mietvertrag abzuschließen. Der Verwalter müsste<br />

die Befolgung dieser Weisung verweigern, da die Interessen der Gemeinschaft nicht<br />

gewahrt sind. Durch einen derart günstigen Mietzins erleidet die Eigentümergemeinschaft<br />

einen finanziellen Schaden, wenn eine Vermietung zu einem höheren Zins (und<br />

damit höhere Erträgnisse <strong>für</strong> die Gemeinschaft) möglich wäre.<br />

Fasst z.B. nur die Mehrheit einen Beschluss, <strong>für</strong> den Einstimmigkeit erforderlich wäre,<br />

und erteilt sie dem Verwalter eine darauf basierende Weisung, so ist der Verwalter verpflichtet,<br />

die Interessen der überstimmten Minderheit zu wahren und die Befolgung<br />

der Weisung zu verweigern.<br />

Einhebung der Vorauszahlungen und laufenden Beiträge<br />

Der Verwalter hebt die monatlichen Vorauszahlungen und Beiträge der Mitglieder der<br />

Eigentümergemeinschaft <strong>für</strong> die Betriebskosten und sonstigen Aufwendungen, <strong>für</strong><br />

die Rücklage und evtl. <strong>für</strong> die Annuitäten (Darlehensrückzahlungen) ein und hat sie<br />

widmungsgemäß zu verwenden.<br />

Pflicht zur gesonderten Kontoführung<br />

Wie schon kurz ausgeführt, wurden die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen zum<br />

Nachteil der <strong>Wohnungseigentümer</strong> verändert.<br />

Der Verwalter hat die Rücklage entweder auf einem <strong>für</strong> jeden <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

einsehbaren Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft oder auf einem ebenso einsehbaren<br />

Anderkonto des Verwalters fruchtbringend (= verzinst) anzulegen (§ 31 Abs 2<br />

WEG).<br />

Seit der <strong>Wohnrecht</strong>snovelle 2006 ist der Verwalter also nicht mehr gesetzlich verpflichtet,<br />

die Rücklage als „echtes“ Vermögen der Eigentümergemeinschaft anzulegen. Der<br />

Verwalter hat nun – vom Gesetz her – die Wahl, ob er die Rücklage entweder auf<br />

einem Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft oder auf einem Anderkonto seines<br />

eigenen Kontos anlegt. Die Veranlagung auf einem Anderkonto des Verwalters ist zwar<br />

auch eine „gesonderte“ Kontoführung, sie bedeutet aber auch, dass die Gelder der<br />

<strong>Wohnungseigentümer</strong> in das Vermögen des Verwalters übergehen und die Eigentümergemeinschaft<br />

allenfalls nur einen Herausgabeanspruch (z.B. im Fall des Konkurses

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