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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

SEITE 248<br />

DER EIGENTÜMERVERTRETER<br />

Dies ist – neben dem Verwalter – das Einzige im WEG ausdrücklich genannte „Organ“<br />

der Eigentümergemeinschaft. Eine natürliche Person kann aus dem Kreis der<br />

<strong>Wohnungseigentümer</strong> zum Eigentümervertreter bestellt werden, dies natürlich nur<br />

mit seiner Zustimmung. Für eine wirksame Bestellung ist die einfache Mehrheit der<br />

<strong>Wohnungseigentümer</strong> notwendig. Dabei ist wohl aber zu beachten, dass dem <strong>Wohnungseigentümer</strong>,<br />

der zum Eigentümervertreter bestellt werden soll, kein Stimmrecht<br />

zukommt und daher die Mehrheit anhand der übrigen <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

zu ermitteln ist.<br />

Der Eigentümervertreter wird auf höchstens zwei Jahre bestellt (eine Bestellung auf<br />

kürzere Dauer ist zulässig), derselbe <strong>Wohnungseigentümer</strong> kann jedoch mehrmals<br />

hintereinander zum Eigentümervertreter bestellt werden. Der Eigentümervertreter vertritt<br />

die Eigentümergemeinschaft prinzipiell nur gegenüber dem bestellten Verwalter,<br />

soweit der Verwalter die Vertretung der Gemeinschaft wegen widersprechender eigener<br />

Interessen nicht ausreichend wahrnehmen kann.<br />

Beispiel: Beschließt die Mehrheit etwa einen Schadenersatzprozess gegen den Verwalter<br />

zu führen, treten als Klägerin die Eigentümergemeinschaft, als Beklagter der Verwalter<br />

auf. Nun ist aber klar, dass der Verwalter als gesetzlicher Vertreter der Klägerin<br />

ihre Interessen in einem Prozess gegen sich nicht wahren kann. In einem derartigen<br />

Fall ist der Eigentümervertreter zur Vertretung der Eigentümergemeinschaft berufen.<br />

Ausnahmsweise kann der Eigentümervertreter die Eigentümergemeinschaft auch nach<br />

außen hin (gegenüber Dritten) vertreten, und zwar in einem von einer Interessenkollision<br />

des Verwalters betroffenen Geschäftsbereich.<br />

Beispiel 1: Die Mehrheit der <strong>Wohnungseigentümer</strong> beschließt eine Schadenersatzkla-<br />

ge gegen den Verwalter zu führen, weil wegen seiner sorgfaltswidrigen Verwaltung ein<br />

Schaden entstanden ist. Ist ein Eigentümervertreter bestellt, tritt im Prozess als Klägerin<br />

die <strong>Wohnungseigentümer</strong>gemeinschaft, vertreten durch den Eigentümervertreter,<br />

auf.<br />

Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>

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