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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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SEITE 149<br />

In der Praxis – vor allem bei professionellen Hausverwaltungen – ist in Eigentümergemeinschaften<br />

hinsichtlich der finanziellen Abwicklung der laufenden Bewirtschaftung<br />

nämlich eine Art Zweiteilung zu beobachten. Es wird nicht nur eine Rücklage<br />

gebildet, vielmehr werden <strong>für</strong> die Eigentümergemeinschaft zwei (Geld-)Töpfe gebildet<br />

und auch zwei Konten geführt.<br />

Die Rücklage wird dabei nur <strong>für</strong> größere Reparaturen oder Verbesserungsarbeiten<br />

durch regelmäßige (meist monatliche) Zahlungen der <strong>Wohnungseigentümer</strong> angespart.<br />

Die Rücklage wird daher oft auch als „Reparaturreserve“ bezeichnet. Davon<br />

unterschieden werden in der Praxis einfach „Betriebskosten“ oder „Vorauszahlungen<br />

<strong>für</strong> (sonstige oder laufende) Aufwendungen“, die auf getrennt von der Rücklage abgerechnet<br />

werden.<br />

In der Praxis wird die Rücklage also nur <strong>für</strong> die Bezahlung von Erhaltungsund Verbesserungsarbeiten<br />

verwendet, mit den Vorauszahlungen <strong>für</strong> sonstige laufende Aufwendungen<br />

(in der Praxis oft nur als „Betriebskosten“ bezeichnet) werden die klassischen<br />

Betriebskosten (Wasser-, Kanal-, Müllgebühr, Hausreinigung, etc.) bezahlt.<br />

Der Verwalter hat alle die Eigentümergemeinschaft betreffenden Ein- und Auszahlungen<br />

über ein <strong>für</strong> jeden <strong>Wohnungseigentümer</strong> einsehbares Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft<br />

oder über ein ebenso einsehbares Anderkonto des Verwalters<br />

durchzuführen.<br />

Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs der <strong>Wohnungseigentümer</strong> bzw.. die Veranlagung<br />

der Rücklage der Eigentümergemeinschaft nur über ein/auf einem Anderkonto<br />

des Verwalters ist – aus der Sicht der <strong>Wohnungseigentümer</strong> und des Konsumentenschutzes<br />

– sehr problematisch.<br />

Diese Möglichkeit wurde den Verwaltern erst mit der <strong>Wohnrecht</strong>snovelle 2006 ausdrücklich<br />

erlaubt. Ebenso wurden mit dieser Gesetzesnovelle auch die Anordnungen,<br />

„die Rücklage ist Vermögen der Eigentümergemeinschaft“ bzw. „Eigentümer eines<br />

auf den Konten vorhandenen Guthabens ist die Eigentümergemeinschaft“ einfach aus<br />

dem Gesetz gestrichen. Wird nämlich <strong>für</strong> den Zahlungsverkehr bzw. <strong>für</strong> die Veranlagung<br />

der Rücklage nur ein Anderkonto des Verwalters verwendet, dann gehen die<br />

Gelder der <strong>Wohnungseigentümer</strong> einfach in das Vermögen des Verwalters über.

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