Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg
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In der Praxis – vor allem bei professionellen Hausverwaltungen – ist in Eigentümergemeinschaften<br />
hinsichtlich der finanziellen Abwicklung der laufenden Bewirtschaftung<br />
nämlich eine Art Zweiteilung zu beobachten. Es wird nicht nur eine Rücklage<br />
gebildet, vielmehr werden <strong>für</strong> die Eigentümergemeinschaft zwei (Geld-)Töpfe gebildet<br />
und auch zwei Konten geführt.<br />
Die Rücklage wird dabei nur <strong>für</strong> größere Reparaturen oder Verbesserungsarbeiten<br />
durch regelmäßige (meist monatliche) Zahlungen der <strong>Wohnungseigentümer</strong> angespart.<br />
Die Rücklage wird daher oft auch als „Reparaturreserve“ bezeichnet. Davon<br />
unterschieden werden in der Praxis einfach „Betriebskosten“ oder „Vorauszahlungen<br />
<strong>für</strong> (sonstige oder laufende) Aufwendungen“, die auf getrennt von der Rücklage abgerechnet<br />
werden.<br />
In der Praxis wird die Rücklage also nur <strong>für</strong> die Bezahlung von Erhaltungsund Verbesserungsarbeiten<br />
verwendet, mit den Vorauszahlungen <strong>für</strong> sonstige laufende Aufwendungen<br />
(in der Praxis oft nur als „Betriebskosten“ bezeichnet) werden die klassischen<br />
Betriebskosten (Wasser-, Kanal-, Müllgebühr, Hausreinigung, etc.) bezahlt.<br />
Der Verwalter hat alle die Eigentümergemeinschaft betreffenden Ein- und Auszahlungen<br />
über ein <strong>für</strong> jeden <strong>Wohnungseigentümer</strong> einsehbares Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft<br />
oder über ein ebenso einsehbares Anderkonto des Verwalters<br />
durchzuführen.<br />
Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs der <strong>Wohnungseigentümer</strong> bzw.. die Veranlagung<br />
der Rücklage der Eigentümergemeinschaft nur über ein/auf einem Anderkonto<br />
des Verwalters ist – aus der Sicht der <strong>Wohnungseigentümer</strong> und des Konsumentenschutzes<br />
– sehr problematisch.<br />
Diese Möglichkeit wurde den Verwaltern erst mit der <strong>Wohnrecht</strong>snovelle 2006 ausdrücklich<br />
erlaubt. Ebenso wurden mit dieser Gesetzesnovelle auch die Anordnungen,<br />
„die Rücklage ist Vermögen der Eigentümergemeinschaft“ bzw. „Eigentümer eines<br />
auf den Konten vorhandenen Guthabens ist die Eigentümergemeinschaft“ einfach aus<br />
dem Gesetz gestrichen. Wird nämlich <strong>für</strong> den Zahlungsverkehr bzw. <strong>für</strong> die Veranlagung<br />
der Rücklage nur ein Anderkonto des Verwalters verwendet, dann gehen die<br />
Gelder der <strong>Wohnungseigentümer</strong> einfach in das Vermögen des Verwalters über.