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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

SEITE 148<br />

Das Vermögen der Eigentümergemeinschaft<br />

Da die Eigentümergemeinschaft prinzipiell die Pflicht zur Bezahlung aller laufenden<br />

Aufwendungen (Versicherungsprämien, Werklohn von Handwerkern, Hausbesorgerentgelt<br />

und vieles andere mehr) trifft, ist es notwendig, dass sie über ausreichende<br />

Geldmittel verfügt. Um den „laufenden Betrieb“ der Liegenschaft zu sichern, braucht<br />

die Eigentümergemeinschaft also ein Vermögen.<br />

Aus den gesetzlichen Vorschriften über die Eigentümergemeinschaft ergibt sich,<br />

dass der Gesetzgeber offensichtlich von einem zweigeteilten Betriebsvermögen der<br />

Eigentümergemeinschaft ausgeht. Das Vermögen der Eigentümergemeinschaft ist „die<br />

Rücklage“ und „die von den <strong>Wohnungseigentümer</strong>n geleisteten oder geschuldeten<br />

Zahlungen <strong>für</strong> Aufwendungen“.<br />

Die <strong>Wohnungseigentümer</strong> haben eine angemessene Rücklage zur Vorsorge <strong>für</strong><br />

künftige Aufwendungen zu bilden (gesetzliche Verpflichtung). Bei der Festlegung<br />

der Beiträge zur Bildung der Rücklage ist auf die voraussichtliche Entwicklung der<br />

Aufwendungen Bedacht zu nehmen. Die Rücklage ist entweder auf einem <strong>für</strong> jeden<br />

<strong>Wohnungseigentümer</strong> einsehbaren Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft oder<br />

auf einem ebenso einsehbaren Anderkonto des Verwalters fruchtbringend (= verzinst)<br />

anzulegen und <strong>für</strong> die Deckung von Aufwendungen zu verwenden (§ 31 WEG).<br />

Mit dieser Definition kann die Rücklage nicht nur zur Deckung der Kosten von<br />

Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten verwendet werden, sondern zur Deckung<br />

ALLER Aufwendungen <strong>für</strong> die Liegenschaft, also auch <strong>für</strong> die laufenden Betriebskosten.<br />

Man fragt sich daher – wenn aus der Rücklage ohnehin alle Aufwendungen <strong>für</strong> die<br />

Liegenschaft bezahlt werden können – warum auch noch „die von den <strong>Wohnungseigentümer</strong>n<br />

geleisteten oder geschuldeten Zahlungen <strong>für</strong> Aufwendungen“ zusätzlich<br />

erwähnt werden.<br />

Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>

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