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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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SEITE 179<br />

� diejenigen Bestimmungen in der Hausordnung, die seine schutzwürdigen<br />

Interessen verletzen oder die ihm nach billigem Ermessen unzumutbar sind,<br />

aufgehoben oder geändert werden;<br />

� gesetzwidrige Bestimmungen einer Gemeinschaftsordnung als unwirksam<br />

festgestellt werden;<br />

� einem „hausfremden“ Dritten der Mietvertrag über einen Autoabstellplatz<br />

gekündigt wird, wegen eines beim antragstellenden <strong>Wohnungseigentümer</strong> – der<br />

<strong>Wohnungseigentümer</strong> einer Wohnung oder selbstständigen Räumlichkeit sein<br />

muss – vorliegenden Bedarfes am Abstellplatz.<br />

Mit einem gegen den Verwalter zu richtenden Antrag kann jeder einzelne <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

eine gerichtliche Entscheidung (außerstreitiges Verfahren) darüber<br />

verlangen, dass<br />

� dem Verwalter bei Verstößen gegen seine gesetzlichen Verpflichtungen<br />

die Einhaltung dieser Pflichten aufgetragen wird;<br />

� der Verwaltungsvertrag eines Verwalter, der sich grobe Pflichtverletzungen<br />

zuschuldekommen ließ, aufgelöst wird.<br />

Minderheitenschutz gegen einen Mehrheitseigentümer<br />

Bei Altbau- aber auch bei Neubaueigentumswohnungen kommt es nicht selten vor,<br />

dass der Bauträger (Wohnungseigentumsorganisator) über einen nicht unerheblichen<br />

Zeitraum nur wenige Wohnungen verkauft und somit Mehrheitseigentümer<br />

der Liegenschaft bleibt. Dann fühlen sich die übrigen <strong>Wohnungseigentümer</strong> seinen<br />

Entscheidungen oft ausgeliefert. Ein Mehrheitseigentümer – er besitzt mehr als 50 %<br />

der Anteile an der Liegenschaft – entscheidet über die meisten Angelegenheiten der<br />

Verwaltung quasi alleine.<br />

Nicht nur Entscheidungen des Mehrheitseigentümers können zum Nachteil eines<br />

anderen Eigentümers führen, sondern auch seine Untätigkeit.

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