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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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SEITE 245<br />

den Vertragspartnern der Gemeinschaft Provisionen erhalten, die sie nicht an die<br />

Gemeinschaft weitergeben. Dann könnte es vorkommen, dass nicht das <strong>für</strong> die<br />

Gemeinschaft günstigste Angebot angenommen wird, sondern das, wo der<br />

Verwalter am meisten Provision erhält. Solche Praktiken kommen zumindest<br />

vereinzelt vor.<br />

Daher sollte dem Verwalter die Weisung erteilt werden, dass er Aufträge über einer<br />

bestimmten Auftragssumme erst nach Zustimmung der Eigentümergemeinschaft<br />

vergeben darf. Dann besteht auch die Möglichkeit, dass die <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

selbst Angebote von anderen Firmen einholen, die vielleicht günstiger sind.<br />

� Auch der Abschluss bzw. die Änderung von Versicherungsverträgen <strong>für</strong> die<br />

Wohnhausanlage kann mittels Weisung an die vorherige Zustimmung der<br />

Eigentümergemeinschaft gebunden werden.<br />

Was tun bei Pflichtverstößen des Verwalters?<br />

Ist ein einzelner <strong>Wohnungseigentümer</strong> mit dem Verwalter zurecht unzufrieden und/<br />

oder fühlt er sich zurecht geschädigt, braucht er <strong>für</strong> wirksame Maßnahmen gegen den<br />

Verwalter oft die Mehrheit der <strong>Wohnungseigentümer</strong>. Der Verwalter ist ja Vertragspartner<br />

der Eigentümergemeinschaft.<br />

Zusammenfassend seien nochmals folgende Maßnahmen dargestellt:<br />

� Ordentliche oder Außerordentliche Kündigung des Verwaltungsvertrages<br />

Diese kann nach einem diesbezüglichen Mehrheitsbeschluss von der Eigentümergemeinschaft<br />

ausgesprochen werden.<br />

� Minderung des mit dem Verwalter vereinbarten Entgelts Die Eigentümergemeinschaft<br />

kann bei groben Pflichtverletzungen des Verwalters neben allfälligen<br />

Schadenersatzansprüchen auch eine Herabsetzung des mit dem Verwalter<br />

vereinbarten Entgelts verlangen. Diese Herabsetzung muss von der Eigentümergemeinschaft<br />

mit Klage geltend gemacht werden. Ist ein Eigentümervertreter<br />

bestellt, hat dieser die Klage einzubringen, in der Praxis durch einen von ihm<br />

bestellten rechtskundigen Vertreter (Rechtsanwalt). Die Herabsetzung erfolgt nach<br />

Maßgabe der mit dem Pflichtverstoß einhergehenden Minderung des Nutzens aus<br />

der Verwaltertätigkeit.

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