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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

SEITE 192<br />

Dieser Grundgedanke des Heizkostenabrechnungsgesetzes wurde nun in das WEG<br />

aufgenommen; auch andere vom Verbrauch abhängige Bewirtschaftungskosten<br />

(z.B. Kaltwasser) können unter gewissen Voraussetzungen entsprechend dem<br />

Verbrauch aufgeteilt werden.<br />

Es muss sich um Aufwendungen handeln, deren Höhe zumindest mittelbar vom Verbrauch<br />

abhängig ist und es muss möglich sein, die Anteile der einzelnen Objekte am<br />

Gesamtverbrauch durch Messvorrichtungen zu ermitteln.<br />

Messvorrichtungen müssen nicht bereits vorhanden sein; erforderlich ist nur, dass die<br />

einzelnen Verbrauchsanteile aus technischer Sicht durch Messinstrumente ausreichend<br />

verlässlich erfasst werden können. Weiters muss die Erfassung der Verbrauchsanteile<br />

mit wirtschaftlich vernünftigem Kostenaufwand bewerkstelligt werden können.<br />

Die abweichende Aufteilung nach dem gemessenen Verbrauch bedarf einer schriftlichen<br />

Vereinbarung einer Mehrheit von zwei Dritteln der <strong>Wohnungseigentümer</strong>.<br />

Dieses Quotenerfordernis muss zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung<br />

erfüllt sein. Wenn eine derartige Vereinbarung vorliegt, so hat jeder <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

die Erfassung der Verbrauchsanteile in seinem Mietgegenstand zu dulden.<br />

Wenn bei einzelnen Wohnungen die Verbrauchsanteile nicht ermittelt werden können,<br />

weil z.B. die <strong>Wohnungseigentümer</strong> den Zutritt verweigern und daher die Messgeräte<br />

nicht abgelesen werden können, so dürfen diesen Objekten durch rechnerische Verfahren<br />

Verbrauchsanteile zugeordnet werden. Die verbrauchsabhängige Abrechnung und<br />

Aufteilung darf aber nur dann erfolgen, wenn bei mindestens 80 Prozent der Gesamtnutzfläche<br />

des Hauses tatsächlich von den gemessenen Verbrauchsanteilen ausge-<br />

gangen werden kann und bei nicht mehr als 20 Prozent der Gesamtnutzfläche von<br />

einem derartig mit einem rechnerischen Verfahren ermittelten Verbrauchsanteil ausgegangen<br />

wird. Die Verbrauchsanteile der allgemeinen Teile des Hauses, z.B. Hausbesorgerdienstwohnung,<br />

Hobbyraum, etc. sind nach dem allgemeinen Aufteilungsschlüssel<br />

aufzuteilen.<br />

Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>

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