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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

SEITE 234<br />

Überprüfung der Abrechnung<br />

Die genaue Überprüfung der Abrechnung ist meist eine mühsame Angelegenheit.<br />

Vielleicht finden sich in ihrer Wohnhausanlage aber ein paar engagierte Eigentümer,<br />

die sich gemeinsam durch die Abrechnungen und die Belege arbeiten – zur Sicherheit<br />

aller.<br />

Bei der Abrechnung im Wohnungseigentumshaus geht es nicht – wie beim Mietshaus<br />

– „nur“ darum, ob der Verwalter die Betriebskostenakonti ordnungsgemäß abgerechnet<br />

hat. Besonders wichtig ist auch die Kontrolle, ob der Verwalter insbesondere die<br />

von den <strong>Wohnungseigentümer</strong>n geleisteten Beiträge <strong>für</strong> Darlehensrückzahlungen<br />

ordnungsgemäß weitergeleitet hat.<br />

Es ist schon vorgekommen, dass die Eigentümer ordnungsgemäß ihre Annuitätenbeiträge<br />

an den Verwalter gezahlt haben, dieser aber damit eigene Finanzlöcher gestopft<br />

hat, bis schließlich das Kreditinstitut die Darlehen fällig gestellt hat. Natürlich haftet<br />

der Verwalter in solchen Fällen; wenn er aber in Konkurs geht, könnten die <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

„übrig bleiben“.<br />

Kommt ein Verwalter den Abrechnungspflichten nicht nach, ist dies kein „Kavaliersdelikt“.<br />

Wenn die Abrechnung nicht gehörig gelegt wurde (falls den <strong>Wohnungseigentümer</strong>n<br />

gar keine oder keine ausreichend detaillierte, übersichtliche Abrechnung<br />

übersandt wurde) oder wenn die Einsicht in die Belege nicht gewährt wird, ist der<br />

Verwalter auf Antrag auch nur eines <strong>Wohnungseigentümer</strong>s vom Gericht unter Androhung<br />

einer Geldstrafe bis zu € 6.000,– dazu zu verhalten. Die Geldstrafe ist dann<br />

zu verhängen, wenn dem gerichtlichen Auftrag auf gehörige Legung der Abrechnung<br />

ungerechtfertigterweise nicht entsprochen wird. Die Geldstrafe kann auch wiederholt<br />

verhängt werden.<br />

Obwohl eigentlich eine Selbstverständlichkeit, ist im WEG ausdrücklich festgeschrieben,<br />

dass der Verwalter verpflichtet ist, den <strong>Wohnungseigentümer</strong>n nicht nur eine<br />

formell ordentliche, sondern auch inhaltlich richtige Abrechnung zu legen.<br />

Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>

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