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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

SEITE 136<br />

Diese Möglichkeiten der <strong>Wohnungseigentümer</strong> mit- und untereinander über die Angelegenheiten<br />

der Liegenschaft zu bestimmen, besagt allerdings noch nichts darüber,<br />

wie die allenfalls beschlossenen Maßnahmen umgesetzt werden, wer im Namen aller<br />

Eigentümer allenfalls nach außen hin auftritt.<br />

Im Jahr 1994 wurde der Begriff der „<strong>Wohnungseigentümer</strong>gemeinschaft“ ausdrücklich<br />

in das WEG aufgenommen und festgehalten, dass diese Gemeinschaft (= alle<br />

<strong>Wohnungseigentümer</strong> und sonstigen Miteigentümer einer Liegenschaft) in Angelegenheiten<br />

der Verwaltung der Liegenschaft selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten<br />

eingehen kann, sowie klagen und geklagt werden kann.<br />

Im neuen WEG 2002 wurde diese Konstruktion zwar beibehalten, der Begriff „<strong>Wohnungseigentümer</strong>gemeinschaft“<br />

kommt aber nicht mehr vor, vielmehr heißt es nun<br />

„Eigentümergemeinschaft“ (§ 18 WEG 2002).<br />

Die Eigentümergemeinschaft besitzt in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft<br />

– in der Regel nach außen hin – „Rechtspersönlichkeit“; das heißt, dass sie<br />

wie eine Firma auftritt; die Eigentümergemeinschaft ist eine juristische Person. Ihre<br />

„Firmentätigkeit“ ist die Besorgung der Verwaltung der Liegenschaft.<br />

Damit schließen nicht namentlich alle Mit- und <strong>Wohnungseigentümer</strong> Verträge hinsichtlich<br />

der Verwaltungsangelegenheiten ab; vielmehr tritt die „Eigentümergemeinschaft<br />

.........gasse/straße ....“ als Vertragspartner auf. Die „Eigentümergemeinschaft der<br />

Liegenschaft ....“ als solche schließt einen Vertrag mit den E-Werken zur Stromlieferung<br />

<strong>für</strong> die gemeinsamen Teile des Hauses ab. Wenn ein Handwerker etwas im Haus<br />

repariert, besteht ein Werkvertrag zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem<br />

Handwerker. Auch die Verträge des Hausverwalters, des Hausbesorgers oder der Reinigungsfirma,<br />

der Gebäudeversicherung, des Schädlingsbekämpfers etc. bestehen mit der<br />

„Eigentümergemeinschaft ..............gasse/ straße ..“. Die Bäume, die nachträglich im<br />

allgemeinen Garten gepflanzt werden sollen, kauft die Eigentümergemeinschaft; ein<br />

im gemeinsamen Eigentum aller <strong>Wohnungseigentümer</strong> stehender Parkplatz wird von<br />

der Eigentümergemeinschaft vermietet.<br />

Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>

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