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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

SEITE 220<br />

TIPP: Es ist also unbedingt zu empfehlen, dass die <strong>Wohnungseigentümer</strong> den Verwalter<br />

mit einer Mehrheitsweisung damit beauftragen, den laufenden Zahlungsverkehr<br />

und die Rücklage (als „echtes“ Vermögen der Eigentümergemeinschaft) über/auf ausdrücklich<br />

auf die Eigentümergemeinschaft lautende, <strong>für</strong> jeden <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

einsehbare Eigenkonten abzuwickeln bzw. fruchtbringend anzulegen.<br />

Nur damit kann <strong>für</strong> ein größtmögliches Maß an Sicherheit und Transparenz gesorgt<br />

werden. Schließlich arbeitet der Verwalter mit fremdem Geld und auf fremde<br />

Rechnung.<br />

Zur Warnung ein Fall aus der Praxis: Im Jahr 2005 kam es in Salzburg zum Konkurs<br />

eines Hausverwalters, bei dem viele <strong>Wohnungseigentümer</strong> finanzielle Schäden erlitten.<br />

Der Hausverwalter hatte <strong>für</strong> die jeweiligen Eigentümergemeinschaften auch nur<br />

Anderkonten eingerichtet und die darauf eingezahlten Gelder nicht zur Bezahlung von<br />

Rechnungen (<strong>für</strong> die Reinigungsfirmen, Wasser- und Kanalgebühren etc.) sondern<br />

vom Konto bar abgehoben und <strong>für</strong> eigene Zwecke verwendet. In diesem Fall hat<br />

offensichtlich eine der kritisierten Eigenschaften des Anderkontos – die kontoführende<br />

Bank ist nicht verpflichtet, den <strong>Wohnungseigentümer</strong>n Einsicht in die Kontobewegungen<br />

zu geben – dazu geführt, dass die Unregelmäßigkeiten monatelang unentdeckt<br />

blieben. Auch wenn dies vielleicht ein Einzelfall war, aber gerade wenn man jemandem<br />

sein Geld anvertraut gilt der Grundsatz: „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.“<br />

Pflicht zur Mahnung und Klage der <strong>Wohnungseigentümer</strong>, wenn sie ihren<br />

Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen<br />

Der Verwalter ist ausdrücklich verpflichtet, rückständige Zahlungen eines <strong>Wohnungseigentümer</strong>s<br />

<strong>für</strong> Liegenschaftsaufwendungen (z.B. Betriebs- und Erhaltungskosten,<br />

Beiträge zur Rücklage, ...) einzumahnen und nötigenfalls binnen 6 Monaten einzuklagen<br />

sowie die Anmerkung der Klage im Grundbuch zu beantragen. Damit soll der<br />

Eigentümergemeinschaft das Vorzugspfandrecht am Liegenschaftsanteil des säumigen<br />

<strong>Wohnungseigentümer</strong>s gewahrt werden.<br />

Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>

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