Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg
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<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />
SEITE 220<br />
TIPP: Es ist also unbedingt zu empfehlen, dass die <strong>Wohnungseigentümer</strong> den Verwalter<br />
mit einer Mehrheitsweisung damit beauftragen, den laufenden Zahlungsverkehr<br />
und die Rücklage (als „echtes“ Vermögen der Eigentümergemeinschaft) über/auf ausdrücklich<br />
auf die Eigentümergemeinschaft lautende, <strong>für</strong> jeden <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />
einsehbare Eigenkonten abzuwickeln bzw. fruchtbringend anzulegen.<br />
Nur damit kann <strong>für</strong> ein größtmögliches Maß an Sicherheit und Transparenz gesorgt<br />
werden. Schließlich arbeitet der Verwalter mit fremdem Geld und auf fremde<br />
Rechnung.<br />
Zur Warnung ein Fall aus der Praxis: Im Jahr 2005 kam es in Salzburg zum Konkurs<br />
eines Hausverwalters, bei dem viele <strong>Wohnungseigentümer</strong> finanzielle Schäden erlitten.<br />
Der Hausverwalter hatte <strong>für</strong> die jeweiligen Eigentümergemeinschaften auch nur<br />
Anderkonten eingerichtet und die darauf eingezahlten Gelder nicht zur Bezahlung von<br />
Rechnungen (<strong>für</strong> die Reinigungsfirmen, Wasser- und Kanalgebühren etc.) sondern<br />
vom Konto bar abgehoben und <strong>für</strong> eigene Zwecke verwendet. In diesem Fall hat<br />
offensichtlich eine der kritisierten Eigenschaften des Anderkontos – die kontoführende<br />
Bank ist nicht verpflichtet, den <strong>Wohnungseigentümer</strong>n Einsicht in die Kontobewegungen<br />
zu geben – dazu geführt, dass die Unregelmäßigkeiten monatelang unentdeckt<br />
blieben. Auch wenn dies vielleicht ein Einzelfall war, aber gerade wenn man jemandem<br />
sein Geld anvertraut gilt der Grundsatz: „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.“<br />
Pflicht zur Mahnung und Klage der <strong>Wohnungseigentümer</strong>, wenn sie ihren<br />
Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen<br />
Der Verwalter ist ausdrücklich verpflichtet, rückständige Zahlungen eines <strong>Wohnungseigentümer</strong>s<br />
<strong>für</strong> Liegenschaftsaufwendungen (z.B. Betriebs- und Erhaltungskosten,<br />
Beiträge zur Rücklage, ...) einzumahnen und nötigenfalls binnen 6 Monaten einzuklagen<br />
sowie die Anmerkung der Klage im Grundbuch zu beantragen. Damit soll der<br />
Eigentümergemeinschaft das Vorzugspfandrecht am Liegenschaftsanteil des säumigen<br />
<strong>Wohnungseigentümer</strong>s gewahrt werden.<br />
Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>