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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

SEITE 160<br />

aber mit einem gegen alle übrigen <strong>Wohnungseigentümer</strong> zu richtenden Antrag die<br />

gerichtliche Aufhebung des Mehrheitsbeschlusses verlangen. Der Antrag muss binnen<br />

3 Monaten (wenn der <strong>Wohnungseigentümer</strong> von der beabsichtigten Beschlussfassung<br />

und ihrem Gegenstand nicht gehörig verständigt wurde, binnen 6 Monaten) ab<br />

Anschlag des Beschlusses im Haus gestellt werden.<br />

Das Gericht hat den Mehrheitsbeschluss aufzuheben, wenn<br />

� die Veränderungen den Antragsteller übermäßig beeinträchtigt<br />

oder<br />

� die Kosten der Veränderung aus der Rücklage auch unter Berücksichtigung von in<br />

absehbarer Zeit anfallenden Erhaltungsarbeiten nicht gedeckt werden können.<br />

Eine Aufhebung des Beschlusses aus dem zweitgenannten Grund<br />

(mangelnde Deckung aus der Rücklage) hat dann nicht zu erfolgen, wenn<br />

� die Kosten (der nicht gedeckte Anteil) von der beschließende Mehrheit<br />

getragen werden, oder<br />

� es sich – auch unter Berücksichtigung der mangelnden Deckung der Kosten<br />

aus der Rücklage – überhaupt um eine Verbesserung handelt, die allen<br />

<strong>Wohnungseigentümer</strong>n eindeutig zum Vorteil gereicht.<br />

Ein angefochtener Mehrheitsbeschluss reicht also nur dann, wenn die Interessen der<br />

mit der Veränderung nicht einverstandenen und antragstellenden <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

nicht übermäßig beeinträchtigt werden und <strong>für</strong> die Kosten der Veränderung<br />

entsprechend vorgesorgt ist oder es eine allgemein vorteilhafte Veränderung ist.<br />

Beschließt etwa die Mehrheit die Umwandlung des Kinderspielplatzes in einen Parkplatz,<br />

so müsste(n) der (die) überstimmte(n) <strong>Wohnungseigentümer</strong> binnen 3 Monaten<br />

das Bezirksgericht um Entscheidung anrufen, dass der Mehrheitsbeschluss nicht<br />

genehmigt wird. Dabei hat das Gericht aber nur die etwaige Beeinträchtigungen der<br />

Interessen der Antragsteller zu prüfen, nicht aber, ob die anderen überstimmten aber<br />

nicht antragstellenden <strong>Wohnungseigentümer</strong> übermäßig beeinträchtigt sind.<br />

Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>

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