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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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SEITE 53<br />

Anmerkung<br />

Die Anmerkung dient der Ersichtlichmachung bestimmter Umstände. Dies wären<br />

etwa die Streitanmerkung der Klage eines Wohnungseigentumsbewerbers gegen den<br />

säumigen Liegenschaftseigentümer auf Einverleibung des Wohnungseigentums, die<br />

Anmerkung der Rangordnung, die Anmerkung einer Zwangsverwaltung oder die<br />

Anmerkung der Konkurseröffnung.<br />

Ist die Anmerkung im Grundbuch erfolgt, so kann sich niemand darauf berufen, er<br />

habe bestimmte Handlungen in Unkenntnis der angemerkten Umstände gesetzt.<br />

Wichtig bei Verkauf bzw. Kauf einer Eigentumswohnung ist vor allem die Anmerkung<br />

der Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung: Hat ein Liegenschaftseigentümer<br />

die Absicht, seine Liegenschaft zu veräußern, kann er einen Rangordnungsbescheid<br />

darüber erwirken und ihn im Grundbuch anmerken lassen. Dieser Beschluss wird nur<br />

in einfacher Ausfertigung ausgestellt und hat ein Jahr Gültigkeit. Innerhalb dieses<br />

Jahres kann nur derjenige als neuer Eigentümer im Range dieser Anmerkung eingetragen<br />

werden, der diesen Bescheid vorlegt. Wenn man sein Eigentumsrecht aber nicht<br />

innerhalb der Gültigkeit der Rangordnung (also innerhalb eines Jahres) eintragen lässt,<br />

hat man aus der Rangordnung heraus keinerlei Sicherheit mehr.<br />

Grundbuchauszug<br />

Beim Erwerb einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims ist es unumgänglich,<br />

sich anhand des Grundbuchs zu informieren, wer „bücherlicher“ Eigentümer des Objekts<br />

ist und welche Belastungen eingetragen sind. Wenn Wohnungseigentum auf dieser<br />

Liegenschaft begründet wurde, ist dies im Grundbuchauszug links oben vermerkt.<br />

Umstände, die aus dem Grundbuch ersichtlich sind, aber dennoch vom Käufer übersehen<br />

werden, können später nicht mehr als Mangel geltend gemacht werden.<br />

Das Grundbuch – früher tatsächlich ein gebundenes Buch – wird von den Bezirksgerichten<br />

nunmehr mit EDV geführt. Man kann bei jedem Bezirksgericht Einsicht nehmen<br />

(kostenlos) oder sich auch einen Auszug ausdrucken lassen (gebührenpflichtig).<br />

Auch die Notare und viele Rechtsanwälte können mittlerweile mit ihren Computern<br />

direkt Grundbuchauszüge abrufen.

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