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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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SEITE 255<br />

Seit dem 1.1.2005 ist im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren in der dritten Instanz<br />

(beim Obersten Gerichtshof) ein Vertretungszwang gesetzlich vorgesehen. Beim<br />

Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof muss man sich durch einen Anwalt,<br />

Notar oder einen „Interessenvertreter“ vertreten lassen. Als Interessenvertreter gelten<br />

Angestellte oder Funktionäre von Vermieter- oder Mieterorganisationen; diese dürfen<br />

also in allen Instanzen vertreten.<br />

Kosten des Verfahrens<br />

Die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten der Vertretung durch einen Rechtsanwalt,<br />

Notar oder Interessenvertreter sind von den Parteien „nach Billigkeit zu<br />

tragen“ (so der Gesetzestext). Das Gericht muss also zum Abschluss eines Verfahrens<br />

auch aussprechen, wer die Gerichtskosten [die Kosten der Antragstellung (derzeit<br />

60,-) und die Kosten eines eventuell im Verfahren beigezogenen Sachverständigen]<br />

endgültig zu bezahlen hat. Weiters kann das Gericht auch aussprechen, dass eine<br />

Verfahrenspartei die Vertretungskosten, welche die andere Verfahrenspartei hatte, ganz<br />

oder teilweise zu übernehmen hat.<br />

Bei dieser Entscheidung nach „Billigkeit“, welche Verfahrenspartei welche Kosten zu<br />

tragen hat, muss das Gericht entsprechend dem Gesetzestext mehrere Maßstäbe heranziehen.<br />

Es ist zu berücksichtigen,<br />

� in welchem Ausmaß die Parteien mit ihren Anträgen durchgedrungen sind,<br />

� in wessen Interesse das Verfahren durchgeführt wurde,<br />

� welcher nicht zweckentsprechende Verfahrensaufwand zumindest überwiegend<br />

durch das Verhalten einzelner Parteien verursacht wurde<br />

und<br />

� ob eine Partei durch den Kostenersatz an eine Vielzahl von Verfahrensgegnern<br />

übermäßig belastet würde.<br />

Praktische Erfahrungen, wie die Gerichte mit diesen Vorgaben umgehen, fehlen noch<br />

(diese Regelung gilt erst seit 1.1.2005).

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