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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

SEITE 254<br />

RECHTSDURCHSETZUNG IN WOHNUNGS-<br />

EIGENTUMSRECHTLICHEN ANGELEGENHEITEN<br />

Das gerichtliche Außerstreitverfahren<br />

Das Wohnungseigentumsrecht ist Teil des Zivilrechts. Grundsätzlich ist es daher Sache<br />

der Zivilgerichte, über Streitigkeiten zu entscheiden. Allerdings gelten <strong>für</strong> einige Verfahren<br />

über wohnungseigentumsrechtliche Ansprüche Besonderheiten.<br />

Im Unterschied zu den üblichen Prozessen (z.B. wegen Schadenersatz wegen Vertragsverletzung)<br />

handelt es sich bei den meisten wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeiten<br />

nämlich nicht um einen „normalen“ Zivilprozess („streitiges Verfahren“)<br />

sondern um ein sogenanntes Außerstreitverfahren.<br />

Die Rechtssache ist mit „Antrag“ (nicht mit „Klage“) beim Bezirksgericht (1. Instanz)<br />

anhängig zu machen. Die Prozessparteien werden „Antragsteller“ und „Antragsgegner“<br />

genannt, nicht „Kläger“ und „Beklagter“. Die Gerichtsentscheidungen sind keine<br />

Urteile sondern „Sachbeschlüsse“; die unterlegene Verfahrenspartei kann gegen einen<br />

Sachbeschluss das Rechtsmittel „Rekurs“ an das zuständige Landesgericht (2. Instanz)<br />

ergreifen. Gegen einen Sachbeschluss der 2. Instanz ist in manchen Fällen auch noch<br />

der „Revisionsrekurs“ an den Obersten Gerichtshof (3. Instanz) möglich.<br />

Jeder <strong>Wohnungseigentümer</strong> kann einen Antrag beim Bezirksgericht selbst stellen<br />

(einbringen).<br />

TIPP: Auch wenn kein formales Hindernis besteht, Anträge selbst zu formulieren<br />

und einzubringen, sollte man sich auf keine „Experimente“ einlassen. Bevor Sie sich<br />

Hals über Kopf in ein Verfahren stürzen, sollten Sie sich jedenfalls beraten lassen.<br />

Der <strong>Wohnungseigentümer</strong> kann im Verfahren auch selbst auftreten oder eine beliebige<br />

Person (z.B. einen anderen <strong>Wohnungseigentümer</strong> oder einen Verwandten) mit seiner<br />

Vertretung beauftragen. Es herrscht kein Anwaltszwang. Es ist aber in wohnrechtlichen<br />

Verfahren sicher zu empfehlen, sich eines rechtlich geschulten Vertreters zu<br />

bedienen.<br />

Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>

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