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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

SEITE 210<br />

TIPP: Häufig wird den <strong>Wohnungseigentümer</strong>n eine schriftliche Verwaltungsvollmacht<br />

mit sehr umfassenden Verwaltungsbefugnissen (die über die gesetzliche Vollmacht<br />

hinausgehen) vorgelegt. Prüfen Sie genau, was Sie alles unterschreiben! Im<br />

Zweifelsfall sollte man nicht unterschreiben oder Korrekturen anbringen. Die Verwaltungstätigkeit<br />

kann auch ohne schriftliche Bevollmächtigung ausgeübt werden. Für die<br />

normalen Verwaltungshandlungen reichen die ordnungsgemäße Bestellung des Verwalters<br />

durch die Mehrheit der <strong>Wohnungseigentümer</strong> und seine gesetzliche Vollmacht<br />

vollkommen aus.<br />

Am besten ist jedoch ein schriftlicher Verwaltungsvertrag, in dem die Rechte und<br />

Pflichten des Verwalters genau angeführt sind. Vor allem das Honorar, das der Verwalter<br />

<strong>für</strong> seine Tätigkeit erhält, sollte genau festgelegt werden. Ebenso die jährliche<br />

Anpassung des Honorars, z.B. mit der Inflationsrate. Unverständlicherweise gibt es<br />

sehr viele Eigentümergemeinschaften, die über das Honorar, das sie mit der Hausverwaltung<br />

vereinbart haben, gar nichts wissen.<br />

Im Innenverhältnis – also im Verhältnis zwischen dem Verwalter und der Eigentümergemeinschaft<br />

– ist der Verwalter nur zur Erledigung der Angelegenheiten der ordentlichen<br />

Verwaltung befugt bzw. sogar verpflichtet.<br />

Trotz seiner nach außen hin unbeschränkbaren Vertretungsbefugnis darf der Verwalter<br />

Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung nur auf Grund eines rechtswirksamen<br />

Mehrheitsbeschlusses der <strong>Wohnungseigentümer</strong> durchführen (§ 29 Abs 6 WEG).<br />

Für die <strong>Wohnungseigentümer</strong> besteht überdies die Möglichkeit, dem Verwalter die<br />

Vollmacht zu beschränken, ihm mittels Mehrheitsentscheidungen konkrete Weisungen<br />

zu erteilen, den Verwalter zu kontrollieren und unter bestimmten Bedingungen<br />

zu kündigen oder sogar vorzeitig abzuberufen.<br />

Trotz Verwalterbestellung können also von der Eigentümergemeinschaft weiterhin<br />

Beschlüsse in allen ordentlichen und außerordentlichen Verwaltungsangelegenheiten<br />

gefasst werden. Mittels Weisung kann dann dem Verwalter aufgetragen werden, nach<br />

diesen Beschlüssen zu handeln.<br />

Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>

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