Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg
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<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />
SEITE 210<br />
TIPP: Häufig wird den <strong>Wohnungseigentümer</strong>n eine schriftliche Verwaltungsvollmacht<br />
mit sehr umfassenden Verwaltungsbefugnissen (die über die gesetzliche Vollmacht<br />
hinausgehen) vorgelegt. Prüfen Sie genau, was Sie alles unterschreiben! Im<br />
Zweifelsfall sollte man nicht unterschreiben oder Korrekturen anbringen. Die Verwaltungstätigkeit<br />
kann auch ohne schriftliche Bevollmächtigung ausgeübt werden. Für die<br />
normalen Verwaltungshandlungen reichen die ordnungsgemäße Bestellung des Verwalters<br />
durch die Mehrheit der <strong>Wohnungseigentümer</strong> und seine gesetzliche Vollmacht<br />
vollkommen aus.<br />
Am besten ist jedoch ein schriftlicher Verwaltungsvertrag, in dem die Rechte und<br />
Pflichten des Verwalters genau angeführt sind. Vor allem das Honorar, das der Verwalter<br />
<strong>für</strong> seine Tätigkeit erhält, sollte genau festgelegt werden. Ebenso die jährliche<br />
Anpassung des Honorars, z.B. mit der Inflationsrate. Unverständlicherweise gibt es<br />
sehr viele Eigentümergemeinschaften, die über das Honorar, das sie mit der Hausverwaltung<br />
vereinbart haben, gar nichts wissen.<br />
Im Innenverhältnis – also im Verhältnis zwischen dem Verwalter und der Eigentümergemeinschaft<br />
– ist der Verwalter nur zur Erledigung der Angelegenheiten der ordentlichen<br />
Verwaltung befugt bzw. sogar verpflichtet.<br />
Trotz seiner nach außen hin unbeschränkbaren Vertretungsbefugnis darf der Verwalter<br />
Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung nur auf Grund eines rechtswirksamen<br />
Mehrheitsbeschlusses der <strong>Wohnungseigentümer</strong> durchführen (§ 29 Abs 6 WEG).<br />
Für die <strong>Wohnungseigentümer</strong> besteht überdies die Möglichkeit, dem Verwalter die<br />
Vollmacht zu beschränken, ihm mittels Mehrheitsentscheidungen konkrete Weisungen<br />
zu erteilen, den Verwalter zu kontrollieren und unter bestimmten Bedingungen<br />
zu kündigen oder sogar vorzeitig abzuberufen.<br />
Trotz Verwalterbestellung können also von der Eigentümergemeinschaft weiterhin<br />
Beschlüsse in allen ordentlichen und außerordentlichen Verwaltungsangelegenheiten<br />
gefasst werden. Mittels Weisung kann dann dem Verwalter aufgetragen werden, nach<br />
diesen Beschlüssen zu handeln.<br />
Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>