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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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SEITE 135<br />

Die Abstimmung zwischen mehreren, manchmal sogar über hundert <strong>Wohnungseigentümer</strong>n<br />

mit verschiedenen Interessen erfordert einigen Aufwand. Zusätzliche<br />

Erschwernisse treten dann auf, wenn viele Eigentumswohnungen in einem Haus vermietet<br />

sind und die vermietenden <strong>Wohnungseigentümer</strong> gar kein Interesse zeigen, an<br />

der gemeinsamen Verwaltung mitzuwirken. Aber auch die vermietenden <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

sollten sich an der Verwaltung der Liegenschaft und an der Beschlussfassung<br />

der Gemeinschaft beteiligen, da sie jedenfalls auch betroffen sind.<br />

Es ist empfehlenswert, sich von Anfang an um eine funktionierende Hausgemeinschaft<br />

zu bemühen. Wenn ein Wohnbau neu bezogen wird, sind ohnedies vielfache<br />

Anknüpfungspunkte gegeben, welche die Kontaktaufnahme unter den Eigentümern<br />

erleichtern. Zum Beispiel wird es zweckmäßig sein, Mängel gemeinsam festzustellen<br />

und zu rügen. Eine derartige Zweckgemeinschaft kann der Kern <strong>für</strong> einen regelmäßigen<br />

Erfahrungs- und Meinungsaustausch und damit auch <strong>für</strong> eine funktionierende<br />

gemeinsame Entscheidungsfindung sein.<br />

Wenn der Kontakt untereinander funktioniert, können die <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

auch gegenüber dem Hausverwalter wesentlich besser auftreten und brauchen sich<br />

nicht in die Rolle des Bittstellers drängen lassen. Auch regelmäßige – zumindest jährliche<br />

– selbst organisierte Hausversammlungen (auch ohne das Beisein der Hausverwaltung)<br />

sollten daher das Anliegen jedes <strong>Wohnungseigentümer</strong>s sein.<br />

Die (Wohnungs-) Eigentümergemeinschaft<br />

Der „Herr im Haus“ sind alle Mit- und <strong>Wohnungseigentümer</strong>. Ihnen gemeinsam<br />

kommt das Recht zu, über die gemeinsame Liegenschaft zu bestimmen, Reparatur-<br />

oder Verbesserungsarbeiten zu beschließen, die Höhe der monatlichen Beiträge zur<br />

Rücklage festzulegen, einen Verwalter zu bestellen oder zu kündigen, und dergleichen<br />

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