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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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� Im Fall der Kündigung des Verwaltungsvertrages gebührt dem Verwalter <strong>für</strong> die<br />

Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der Übergabe der Verwaltung an<br />

einen anderen Verwalter eine zusätzliche Entschädigung in der Höhe eines<br />

dreimonatigen Verwaltungshonorars.<br />

SEITE 185<br />

Die genannten Richtlinien <strong>für</strong> die Immobilienverwaltung – welche Leistungen des<br />

Verwalters mit welchem Betrag abgegolten werden, welche zusätzlichen Leistungen<br />

wie verrechnet werden können – sind<br />

1. unverbindlich und<br />

2. in der Regel weit teuer, als etwa das Honorar, das ein Verwalter verlangt, der sich<br />

im Wettbewerb mit anderen Verwaltern um die Übertragung der Verwaltung<br />

bemüht.<br />

Im übrigen wurden die Honorarrichtlinien mit Stichtag 1.1.2006 vom Fachverband<br />

der Immobilienverwalter widerrufen.<br />

Dies bedeutet, dass bei einer Honorarvereinbarung zwischen einer Eigentümergemeinschaft<br />

und einem Hausverwalter nicht mehr – wie in der Vergangenheit üblich<br />

– einfach auf die Richtlinie des Fachverbands verwiesen werden kann. Das damit<br />

gleichsam automatische Vereinbaren der empfohlenen Honorarsätze, ohne dass den<br />

<strong>Wohnungseigentümer</strong>n dabei vor Augen geführt, dass sie eigentlich ein sehr teures<br />

Honorar zahlen, sollte damit der Vergangenheit angehören.<br />

Die Honorarrichtlinien dürfen bei einem Vertragsabschluss seit dem 1.1.2006 weder<br />

als Grundlage des laufenden Honorars noch <strong>für</strong> die Verrechnung von Zusatztätigkeiten<br />

herangezogen werden. Schon auch aus diesem Grund hat nun auch der Hausverwalter<br />

ein entsprechendes Interesse daran, dass eine möglichst klare und eindeutige<br />

Vereinbarung getroffen wird. In der Vereinbarung sollten alle in Betracht kommenden<br />

Tätigkeiten des Verwalters und ihre Honorierung vollständig erfasst sein. Für be-<br />

stehende (vor dem 1.1.2006) abgeschlossene Vertragsverhältnisse zwischen einem<br />

Hausverwalter und einer Eigentümergemeinschaft gelten die Honorarrichtlinien<br />

und die dort genannten Beträge <strong>für</strong> das Verwaltungshonorar dann weiter, wenn sie<br />

Bestandteil des bestehenden Verwaltungsvertrages sind.

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