Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg
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die Vorlage des vom Wohnungseigentumsorganisator unterschriebenen Kauf(anwarts<br />
chafts)vertrages oder einer von ihm unterfertigten Erklärung, dass er der Anmerkung<br />
des Wohnungseigentums nach § 40 WEG zustimmt. Ist der Wohnungseigentumsor-<br />
ganisator nicht auch Liegenschaftseigentümer, so ist auch dessen Zustimmung erforderlich.<br />
Erst wenn diese Eintragung erfolgt ist, darf der Wohnungseigentumsorganisator<br />
vom Käufer Zahlungen entgegennehmen. Es kann allerdings wirksam vereinbart werden,<br />
dass schon vorher Zahlungen an einen gemeinsamen Treuhänder zu leisten sind.<br />
Baufertigstellung<br />
Der Wohnungseigentumsorganisator muss nun das Objekt gemäß den Vereinbarungen<br />
des Kauf(anwartschafts)vertrages errichten und die baupolizeiliche Benützungsbewilligung<br />
erwirken. Sobald die Wohnung beziehbar ist – also die Benützungsbewilligung<br />
erteilt ist –, muss die Wohnung übergeben werden, sofern der<br />
Wohnungseigentumsbewerber die bis dahin vereinbarungsgemäß zu leistenden Beträge<br />
bezahlt hat. Sobald dann die Bauführung an der Baulichkeit, in der sich die Eigentumswohnung<br />
befindet, beendet ist, muss der Wohnungseigentumsorganisator die<br />
Einverleibung des Wohnungseigentums im Grundbuch in die Wege leiten.<br />
Grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechts<br />
Der Wohnungseigentumsorganisator ist (sofern der Wohnungseigentumsbewerber die<br />
bis dahin vereinbarungsgemäß zu leistenden Beträge bezahlt hat) verpflichtet, nach<br />
Vollendung der Bauführung unverzüglich alle Anträge zu stellen und Urkunden zu<br />
errichten, um die Wohnungseigentumsbegründung durchzuführen und die grundbücherliche<br />
Eintragung des Wohnungseigentums <strong>für</strong> den Wohnungseigentumsbewerber<br />
zu erwirken.<br />
Wenn zuerst ein Kaufanwartschaftsvertrag geschlossen wurde, muss nun auch die<br />
Errichtung und Unterzeichnung des endgültigen Kaufvertrags nach der – hoffentlich<br />
zwischenzeitlich erfolgten – Nutzwertfestsetzung erfolgen (eventuell auch erst nach<br />
der Endabrechnung des Bauvorhabens). Um nicht nur Miteigentümer zu sein, sondern<br />
<strong>Wohnungseigentümer</strong> zu werden, muss von allen (zukünftigen) Miteigentümern<br />
auch der Wohnungseigentumsvertrag unterzeichnet werden. Die Unterschriften unter<br />
Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag müssen beim Bezirksgericht oder beim Notar<br />
beglaubigt werden.