30.10.2012 Aufrufe

Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

SEITE 83<br />

die Vorlage des vom Wohnungseigentumsorganisator unterschriebenen Kauf(anwarts<br />

chafts)vertrages oder einer von ihm unterfertigten Erklärung, dass er der Anmerkung<br />

des Wohnungseigentums nach § 40 WEG zustimmt. Ist der Wohnungseigentumsor-<br />

ganisator nicht auch Liegenschaftseigentümer, so ist auch dessen Zustimmung erforderlich.<br />

Erst wenn diese Eintragung erfolgt ist, darf der Wohnungseigentumsorganisator<br />

vom Käufer Zahlungen entgegennehmen. Es kann allerdings wirksam vereinbart werden,<br />

dass schon vorher Zahlungen an einen gemeinsamen Treuhänder zu leisten sind.<br />

Baufertigstellung<br />

Der Wohnungseigentumsorganisator muss nun das Objekt gemäß den Vereinbarungen<br />

des Kauf(anwartschafts)vertrages errichten und die baupolizeiliche Benützungsbewilligung<br />

erwirken. Sobald die Wohnung beziehbar ist – also die Benützungsbewilligung<br />

erteilt ist –, muss die Wohnung übergeben werden, sofern der<br />

Wohnungseigentumsbewerber die bis dahin vereinbarungsgemäß zu leistenden Beträge<br />

bezahlt hat. Sobald dann die Bauführung an der Baulichkeit, in der sich die Eigentumswohnung<br />

befindet, beendet ist, muss der Wohnungseigentumsorganisator die<br />

Einverleibung des Wohnungseigentums im Grundbuch in die Wege leiten.<br />

Grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechts<br />

Der Wohnungseigentumsorganisator ist (sofern der Wohnungseigentumsbewerber die<br />

bis dahin vereinbarungsgemäß zu leistenden Beträge bezahlt hat) verpflichtet, nach<br />

Vollendung der Bauführung unverzüglich alle Anträge zu stellen und Urkunden zu<br />

errichten, um die Wohnungseigentumsbegründung durchzuführen und die grundbücherliche<br />

Eintragung des Wohnungseigentums <strong>für</strong> den Wohnungseigentumsbewerber<br />

zu erwirken.<br />

Wenn zuerst ein Kaufanwartschaftsvertrag geschlossen wurde, muss nun auch die<br />

Errichtung und Unterzeichnung des endgültigen Kaufvertrags nach der – hoffentlich<br />

zwischenzeitlich erfolgten – Nutzwertfestsetzung erfolgen (eventuell auch erst nach<br />

der Endabrechnung des Bauvorhabens). Um nicht nur Miteigentümer zu sein, sondern<br />

<strong>Wohnungseigentümer</strong> zu werden, muss von allen (zukünftigen) Miteigentümern<br />

auch der Wohnungseigentumsvertrag unterzeichnet werden. Die Unterschriften unter<br />

Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag müssen beim Bezirksgericht oder beim Notar<br />

beglaubigt werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!