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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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SEITE 263<br />

Musterbriefe <strong>für</strong> den Schriftverkehr mit dem Hausverwalter<br />

Im WEG gehört die Legung einer jährlichen Abrechnung zu den wesentlichen<br />

Aufgaben des Verwalters<br />

Absender (<strong>Wohnungseigentümer</strong>)<br />

Adressat (Hausverwaltung) Datum<br />

Betrifft: Jahresabrechnung 20..<br />

Sehr geehrte/r ................<br />

Gemäß § 20 Abs 3 WEG sind Sie verpflichtet, jedem Miteigentümer bis spätestens<br />

30. Juni eine ordentliche und richtige Abrechnung über das vergangene Kalenderjahr<br />

zu legen und Einsicht in die Belege zu gewähren.<br />

Ich habe bis zum heutigen Tage keine Abrechnung <strong>für</strong> 20.. erhalten. Ich fordere Sie<br />

daher auf, mir binnen 14 Tagen diese Abrechnung zu übermitteln und mir bekanntzugeben,<br />

wann und wo ich in die Belege Einsicht nehmen kann.<br />

Sollten Sie dieser Aufforderung nicht bis spätestens .... nachkommen, sehe ich mich<br />

gezwungen, einen entsprechenden Antrag bei Gericht einzubringen.<br />

Hochachtungsvoll<br />

Information: Wenn Sie eine Abrechnung erhalten, kann es sein, dass diese Abrechnung<br />

Mängel oder Ungereimtheiten aufweist, unvollständig ist, oder mit den Belegen<br />

nicht übereinstimmt. In diesem Fall sollten Sie den Verwalter auffordern, die Abrechnung<br />

aufzuklären, zu ergänzen und binnen einer Frist neu vorzulegen. Eine mangelhaft<br />

gelegte Abrechnung ist keine gesetzmäßige Abrechnung! Vergessen Sie nicht,<br />

dass Sie Anspruch darauf haben, sich von Belegen (auf Ihre Kosten) Abschriften oder<br />

Kopien anzufertigen.

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