Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg
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<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />
SEITE 154<br />
bzw. die schon eingebrachte Klage ausgedehnt werden. Zur selben Zeit stellen die Ban-<br />
ken, die der XY VerwertungsgesmbH <strong>für</strong> den Ankauf des Hauses umfangreiche Kredite<br />
gewährt hatten, die Kredite fällig. Nachfolgend wird die Versteigerung der Liegenschaftsanteile<br />
der XY VerwertungsgesmbH eingeleitet. Aus dem Versteigerungserlös<br />
wird vorrangig die Eigentümergemeinschaft hinsichtlich ihrer Klagsbeträge befriedigt.<br />
Währenddessen hat aber die Gemeinde – ohne sich weiter an die Eigentümergemeinschaft<br />
bzw. den Verwalter als deren Vertreter zu wenden – im Dezember 2003 die<br />
ausständigen Müll-, Wasser- und Abwassergebühren fällig gestellt und fordert auf<br />
Grund der landesgesetzlichen Abgabenvorschriften und der dort vorgesehen Solidarhaftung<br />
vom Miteigentümer Herrn Huber den gesamten Betrag. Um einer Versteigerung<br />
seines Wohnungseigentumsobjektes durch die Abgabenbehörde zuvorzukommen,<br />
bezahlt Herr Huber im Februar 2004 den gesamten Betrag der offenen<br />
Gebühren. Im März 2004 bringt Herr Huber wegen seiner Rückgriffsforderung eine<br />
entsprechende Klage gegen die XY VerwertungsgesmbH hinsichtlich ihres Anteiles<br />
an den von ihm bezahlten Gebühren ein und lässt diese Klage an den Anteilen der<br />
VerwertungsgesmbH im Grundbuch anmerken. Im Versteigerungsverfahren erhält<br />
nun Herr Huber auch seine Rückgriffsforderung vorrangig befriedigt, noch vor den<br />
Banken, die der VerwertungsgesmbH die Kredite <strong>für</strong> den Ankauf des Hauses gewährt<br />
haben. Auch von den beiden weiteren „kleinen“ Miteigentümern muss Herr Huber<br />
ihre jeweiligen Anteile an den von ihm komplett bezahlten Gebühren erhalten.<br />
Vertragliche Solidarhaftung<br />
Manchmal wird im Wohnungseigentumsvertrag vorgesehen, dass jeder Eigentümer<br />
<strong>für</strong> alle Schulden der Gemeinschaft „solidarisch“ haftet. Dies bedeutet, dass von<br />
jedem einzelnen Miteigentümer der volle offene Betrag gefordert werden kann. Dieser<br />
betroffene Miteigentümer muss sich dann damit herumschlagen, ob er von den<br />
übrigen Eigentümern seinen Aufwand – den er ja im Interesse der Gemeinschaft hatte<br />
– anteilsmäßig ersetzt bekommt.<br />
TIPP: Vermeiden Sie unbedingt derartige Vereinbarungen über eine Solidarhaftung!<br />
Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>