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Wohnrecht für Wohnungseigentümer - AK - Vorarlberg

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<strong>Wohnrecht</strong> <strong>für</strong> <strong>Wohnungseigentümer</strong><br />

SEITE 238<br />

Kündigung des Verwalters<br />

Man unterscheidet nun die ordentliche Kündigung unter Einhaltung von Fristen<br />

und Terminen und die außerordentliche Kündigung aus wichtigen Gründen mit<br />

sofortiger Wirkung. Früher (im WEG 1975) hieß die außerordentliche Kündigung<br />

„Abberufung“.<br />

Damit eine Kündigung wirksam ist, muss ein gültiger Mehrheitsbeschluss der<br />

Eigentümer vorliegen; danach muss die Eigentümergemeinschaft dem Verwalter die<br />

Kündigung zustellen.<br />

1. Ordentliche Kündigung des Verwaltungsvertrages unter Einhaltung<br />

von Fristen und Terminen<br />

Diese Kündigung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.<br />

a) Bei unbefristeten Verträgen mit dem Verwalter:<br />

Bei auf unbestimmte Zeit geschlossenen Verwaltungsverträgen kann der Vertrag von<br />

der Eigentümergemeinschaft (Beschluss der Mehrheit der <strong>Wohnungseigentümer</strong>) oder<br />

auch vom Verwalter unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum<br />

Ende jeder Abrechnungsperiode (in der Regel also zum Ende des Kalenderjahres,<br />

zum 31.12.) gekündigt werden.<br />

Beispiel: Eine Eigentumswohnhausanlage wird am 5.3.2006 erstmalig bezogen.<br />

Zum Verwalter wird die Hausverwaltung XY mit einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen<br />

Verwaltungsvertrag bestellt. Die <strong>Wohnungseigentümer</strong> wollen jedoch bald<br />

eine andere Hausverwaltung, berufen eine Eigentümerversammlung ein und beschließen<br />

am 24.9.2006 mit Mehrheit, die Hausverwaltung zum 31.12.2006 zu kündigen.<br />

Um die dreimonatige Kündigungsfrist zu wahren, muss die Kündigung dem Hausverwalter<br />

vor dem 1.10.2006 zugestellt werden.<br />

b) Bei befristeten Verträgen mit dem Verwalter:<br />

Wurde ein Verwalter auf befristete Zeit bestellt, endet der Verwaltungsvertrag<br />

prinzipiell durch Zeitablauf. Einer Kündigung bedarf es nicht!<br />

Stark <strong>für</strong> Sie. <strong>AK</strong> <strong>Vorarlberg</strong>

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